Full text : Das Konkursverfahren

Lchutz  der  durch  d.  Urieg  an  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  behind.  pers.  157

Z  5.  Dem  Antrag  ist  stattzugeben,  wenn  die  Behebung  der
Zahlungsunfähigkeit  nach  Beendigung  des  Rrieges  in  Aussicht  genommen ­
  werden  kann.
Vas  Gericht  entscheidet  über  den  Antrag  nach  freiem  Ermessen.
8  4.  wird  dem  Antrag  stattgegeben,  so  bestellt  das  Gericht  eine
oder  mehrere  Personen  zur  Beaufsichtigung  der  Geschäftsführung  des
Schuldners  und  teilt  den  Gläubigern  die  Anordnung  der  Geschäftsaufsicht ­
  und  die  Rufsichtspersonen  mit.
8  72,  8  73,  6bs.  l,  2  und  75  der  Ronkursordnung  gelten  entsprechend. ­
  «öffentliche  Bekanntmachungen  finden  nicht  statt.
8  5.  Während  der  Dauer  der  Geschäftsaufsicht  darf  das  Ronkursverfahren
  über  das  vermögen  des  Schuldners  nicht  eröffnet  werden.
Arreste  und  Zwangsvollstreckungen  in  das  vermögen  des  Schuldners
finden  nur  zugunsten  der  Gläubiger  statt,  die  vom  Verfahren  nicht
betroffen  werden  (8  9).
8  6.  Die  Aufsichtspersonen  haben  die  Geschäftsführung  des  Schuldners ­
  zu  unterstützen  und  zu  überwachen.  Zu  diesem  Zwecke  können
sie  die  erforderlichen  Maßnahmen  treffen,  insbesondere  die  Geschäftsführung ­
  ganz  oder  teilweise  einer  anderen  Person  übertragen.
Widerspricht  der  Schuldner,  so  hat  das  Gericht  das  Erforderliche  anzuordnen. ­

Für  die  Aufsichtspersonen  gelten  die  88  81  Abs.  2,  82,  83,  84  Abs.  l
Satz  1  und  Ahs.  2  der  Ronkursordnung  entsprechend.
Die  Aufsichtspersonen  haben  gegen  den  Schuldner  Anspruch  auf  Erstattung ­
  angemessener  barer  Auslagen  und  auf  Vergütung  für  ihre
Geschäftsführung.  Die  Festsetzung  der  Auslagen  und  der  Vergütung
erfolgt  durch  das  Gericht.
8  7.  Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  jeder  Aufsichtsperson  Einsicht
in  seine  Geschäftsbücher  und  seine  sonstigen  Aufzeichnungen  zu  gewähren ­
  und  Auskunft  über  den  Stand  seines  Vermögens  und  über
seine  Geschäfte  zu  geben.
Der  Schuldner  soll  ohne  Zustimmung  der  Aufsichtspersonen  weder
unentgeltliche  Verfügungen  oder  Verfügungen  über  Grundstücke  und
Rechts  an  Grundstücken  vornehmen,  noch  Ansprüche  befriedigen  und
sicherstellen,  noch  auch  andere  als  solche  Verbindlichkeiten  eingehen,
die  zur  Fortführung  des  Geschäfts  oder  zu  einer  bescheidenen  Lebensführung ­
  des  Schuldners  und  seiner  Familie  erforderlich  sind.
8  8.  Die  vorhandenen  Mittel  sind,  soweit  sie  nicht  zur  Fortführung ­
  des  Geschäfts  und  zu  einer  bescheidenen  Lebensführung  des
Schuldners  und  seiner  Familie  erforderlich  sind,  zur  Befriedigung  der
Gläubiger  zu  verwenden-  Umfang  und  Reihenfolge  der  Befriedigung
bestimmen  die  Aufsichtspersonen  nach  billigem  Ermessen.  In  Streitfällen ­
  entscheidet  das  Gericht.
8  9.  von  dem  Verfahren  werden  nicht  betroffen«  l.  die  Gläubiger, ­
  deren  Ansprüche  auf  Rechtshandlungen  des  Schuldners  beruhen, ­
  die  dieser  nach  der  Anordnung  der  Geschäftsaufsicht  mit  Zustimmung ­
  der  Aufsichtspersonen  vorgenommen  hat  oder  ohne  solche
Zustimmung  vornehmen  durfte;  2.  die  Gläubiger,  denen  nach  8  43
der  Ronkursordnung  im  Falle  des  Ronkurses  ein  Anspruch  auf  Aussonderung ­
  zusteht;  3.  die  Gläubiger,  soweit  sie  im  Falle  des  Ronkurses ­
  abgesonderte  Befriedigung  beanspruchen  können;  4.  die  im
8  61  Ziffer  1  und  2  der  Ronkursordnung  bezeichneten  Gläubiger
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.