Lchutz der durch d. Urieg an Wahrnehmung ihrer Rechte behind. pers. 157
Z 5. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Behebung der
Zahlungsunfähigkeit nach Beendigung des Rrieges in Aussicht genommen
werden kann.
Vas Gericht entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen.
8 4. wird dem Antrag stattgegeben, so bestellt das Gericht eine
oder mehrere Personen zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung des
Schuldners und teilt den Gläubigern die Anordnung der Geschäftsaufsicht
und die Rufsichtspersonen mit.
8 72, 8 73, 6bs. l, 2 und 75 der Ronkursordnung gelten entsprechend.
«öffentliche Bekanntmachungen finden nicht statt.
8 5. Während der Dauer der Geschäftsaufsicht darf das Ronkursverfahren
über das vermögen des Schuldners nicht eröffnet werden.
Arreste und Zwangsvollstreckungen in das vermögen des Schuldners
finden nur zugunsten der Gläubiger statt, die vom Verfahren nicht
betroffen werden (8 9).
8 6. Die Aufsichtspersonen haben die Geschäftsführung des Schuldners
zu unterstützen und zu überwachen. Zu diesem Zwecke können
sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die Geschäftsführung
ganz oder teilweise einer anderen Person übertragen.
Widerspricht der Schuldner, so hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen.
Für die Aufsichtspersonen gelten die 88 81 Abs. 2, 82, 83, 84 Abs. l
Satz 1 und Ahs. 2 der Ronkursordnung entsprechend.
Die Aufsichtspersonen haben gegen den Schuldner Anspruch auf Erstattung
angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre
Geschäftsführung. Die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung
erfolgt durch das Gericht.
8 7. Der Schuldner ist verpflichtet, jeder Aufsichtsperson Einsicht
in seine Geschäftsbücher und seine sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren
und Auskunft über den Stand seines Vermögens und über
seine Geschäfte zu geben.
Der Schuldner soll ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen weder
unentgeltliche Verfügungen oder Verfügungen über Grundstücke und
Rechts an Grundstücken vornehmen, noch Ansprüche befriedigen und
sicherstellen, noch auch andere als solche Verbindlichkeiten eingehen,
die zur Fortführung des Geschäfts oder zu einer bescheidenen Lebensführung
des Schuldners und seiner Familie erforderlich sind.
8 8. Die vorhandenen Mittel sind, soweit sie nicht zur Fortführung
des Geschäfts und zu einer bescheidenen Lebensführung des
Schuldners und seiner Familie erforderlich sind, zur Befriedigung der
Gläubiger zu verwenden- Umfang und Reihenfolge der Befriedigung
bestimmen die Aufsichtspersonen nach billigem Ermessen. In Streitfällen
entscheidet das Gericht.
8 9. von dem Verfahren werden nicht betroffen« l. die Gläubiger,
deren Ansprüche auf Rechtshandlungen des Schuldners beruhen,
die dieser nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht mit Zustimmung
der Aufsichtspersonen vorgenommen hat oder ohne solche
Zustimmung vornehmen durfte; 2. die Gläubiger, denen nach 8 43
der Ronkursordnung im Falle des Ronkurses ein Anspruch auf Aussonderung
zusteht; 3. die Gläubiger, soweit sie im Falle des Ronkurses
abgesonderte Befriedigung beanspruchen können; 4. die im
8 61 Ziffer 1 und 2 der Ronkursordnung bezeichneten Gläubiger