Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

offenen  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  *).  Darauf, ­
  ob  die  Passiva  größer  sind  als  die  Aktiva,  also  mit  anderen
Worten  darauf,  ob  Überschuldung  vorliegt,  kommt  es  nicht  an.
würde  schon  Überschuldung  als  Konkursgrund  genügen,  so
würde  der  wirtschaftliche  Aufstieg  kapitalschwacher  Unternehmer
erheblich  gefährdet  sein.  Solange  die  eigene  Leistungsfähigkeit  oder
der  zur  Verfügung  stehende  Kredit  dem  Einzelnen,  sei  er  Kaufmann ­
  oder  Richtkaufmann,  den  offenen  Handelsgesellschaften  oder
den  Kommanditgesellschaften  genügend  Mittel  zur  Vereinigung
der  jeweils  fälligen  Verbindlichkeiten  zur  Verfügung  stellt,  liegt
Zahlungsunfähigkeit  und  damit  ein  gesetzlicher  Grund  zur  Konkurseröffnung ­
  nicht  vor-  Überschuldung  allein  genügt  nicht,  so
lange  nicht  Zahlungsunfähigkeit  hinzukommt.
Letztere  führt  nicht  notwendigerweise  zur  Konkurseröffnung.
Eine  Mehrheit  von  Gläubigern  ist  zwar  nach  deutschem
Recht  nicht  erfordert-  auch  wenn  nur  ein  Gläubiger  vorhanden  ist,
kann  er  die  Konkurseröffnung  beantragen,-  gerade  er  wird  z.B.
wenn  die  übrigen  Gläubiger  dadurch  als  Gläubiger  ausgeschieden
sind,  daß  sie  in  anfechtbarer  weise  befriedigt  wurden,  Anlaß  haben,
den  Konkurs  zu  beantragen,  um  seine  anteilsmäßige  Befriedigung
aus  dem  bereits  verteilten  vermögen  des  Gemeinschuldners  im
Wege  der  Konkursanfechtung 2 )  zu  erzwingen.  3m  allgemeinen
aber  wird  ein  alleiniger  Gläubiger  den  weg  der  Linzelvollstreckung
  und  daneben  den  weg  der  Linzelanfechtung  auf  Grund
des  Reichsgesetzes  betreffend  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen
eines  Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens  beschreitender ­
  Konkurs  ist,  wie  schon  sein  Name  besagt,  von  vornherein
auf  eine  Mehrheit  „konkurrierender"  Gläubiger  angelegt.
Zur  Konkurseröffnung  kommt  es  dann  nicht,  wenn  der  Anlaß
dazu  durch  ein  außergerichtliches  Arrangements  aus
Anders  bei  Aktiengesellschaften,  Kommanditaktiengesellschaften,  Gesellschaften ­
  mit  beschränkter  Haftung,  sonstigen  juristischen  Personen  und
nichtrechtsfähigen  vereinen;  bei  diesen  kann  der  Konkurs  wegen  Zahlungsunfähigkeit ­
  oder  Ueberschuldung  eröffnet  werden;  ebenso  bei  Genossenschaften ­
  mit  beschränkter  Haftpflicht,  wenn  die  Ueberschuldung  ein
viertel  des  Betrages  der  Haftsumme  sämtlicher  Genossen  übersteigt.
Der  Nachlaßkonkurs  wird  nur  eröffnet,  wenn  der  Nachlaß  überschuldet ­
  ist.
-)  Siehe  S.  28.
3 )  Statistisch  wurde  das  außergerichtliche  Arrangement  bisher  nicht  erfaßt; ­
  es  ist  in  der  deutschen  Konkursstatistik  nicht  bearbeitet.  Die  wachsende ­
  Häufigkeit  außergerichtlicher  Akkorde  ist  in  der  Praxis  der  Rechtsanwälte ­
  und  der  Gläubigerschutzverbände  wahrnehmbar;  die  Geschäfts-
            
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