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Das Konkursverfahren.
offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften *). Darauf,
ob die Passiva größer sind als die Aktiva, also mit anderen
Worten darauf, ob Überschuldung vorliegt, kommt es nicht an.
würde schon Überschuldung als Konkursgrund genügen, so
würde der wirtschaftliche Aufstieg kapitalschwacher Unternehmer
erheblich gefährdet sein. Solange die eigene Leistungsfähigkeit oder
der zur Verfügung stehende Kredit dem Einzelnen, sei er Kaufmann
oder Richtkaufmann, den offenen Handelsgesellschaften oder
den Kommanditgesellschaften genügend Mittel zur Vereinigung
der jeweils fälligen Verbindlichkeiten zur Verfügung stellt, liegt
Zahlungsunfähigkeit und damit ein gesetzlicher Grund zur Konkurseröffnung
nicht vor- Überschuldung allein genügt nicht, so
lange nicht Zahlungsunfähigkeit hinzukommt.
Letztere führt nicht notwendigerweise zur Konkurseröffnung.
Eine Mehrheit von Gläubigern ist zwar nach deutschem
Recht nicht erfordert- auch wenn nur ein Gläubiger vorhanden ist,
kann er die Konkurseröffnung beantragen,- gerade er wird z.B.
wenn die übrigen Gläubiger dadurch als Gläubiger ausgeschieden
sind, daß sie in anfechtbarer weise befriedigt wurden, Anlaß haben,
den Konkurs zu beantragen, um seine anteilsmäßige Befriedigung
aus dem bereits verteilten vermögen des Gemeinschuldners im
Wege der Konkursanfechtung 2 ) zu erzwingen. 3m allgemeinen
aber wird ein alleiniger Gläubiger den weg der Linzelvollstreckung
und daneben den weg der Linzelanfechtung auf Grund
des Reichsgesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen
eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens beschreitender
Konkurs ist, wie schon sein Name besagt, von vornherein
auf eine Mehrheit „konkurrierender" Gläubiger angelegt.
Zur Konkurseröffnung kommt es dann nicht, wenn der Anlaß
dazu durch ein außergerichtliches Arrangements aus
Anders bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, sonstigen juristischen Personen und
nichtrechtsfähigen vereinen; bei diesen kann der Konkurs wegen Zahlungsunfähigkeit
oder Ueberschuldung eröffnet werden; ebenso bei Genossenschaften
mit beschränkter Haftpflicht, wenn die Ueberschuldung ein
viertel des Betrages der Haftsumme sämtlicher Genossen übersteigt.
Der Nachlaßkonkurs wird nur eröffnet, wenn der Nachlaß überschuldet
ist.
-) Siehe S. 28.
3 ) Statistisch wurde das außergerichtliche Arrangement bisher nicht erfaßt;
es ist in der deutschen Konkursstatistik nicht bearbeitet. Die wachsende
Häufigkeit außergerichtlicher Akkorde ist in der Praxis der Rechtsanwälte
und der Gläubigerschutzverbände wahrnehmbar; die Geschäfts-