Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

Kursverwalter  auszuhändigen  haben.  Der  Gerichtsschreiber  hat  die
Geschäftsbücher  des  Gemeinschuldners  zu  schließen,-  andere  zur  Sicherung ­
  der  Konkursmasse  notwendige  Maßnahmen  sind  vom  Konkursverwalter ­
  in  die  Wege  zu  leiten.
Gegen  die  Konkurseröffnung  hat  lediglich  der  Gemeinschuldner, ­
  gegendendie  Konkurseröffnung  ablehnenden  Beschluß ­
  nur  der  abgewiesene  Antragsteller  das  Rechtsmittel  der
Beschwerde.  Letztere  ist  die  „sofortige",  d.  h.  sie  ist  binnen
einer  Rotfrist  von  zwei  Wochen  beim  Konkursgerichte  oder  bei
dem  übergeordneten  Landgerichte  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift ­
  oder  durch  Erklärung  zum  Protokoll  des  Gerichtsschreibers ­
  einzulegen.  Die  Zweiwochenfrist  wird  durch  die  Bekanntmachung ­
  oder  Zustellung  des  Beschlusses  in  Lauf  gesetzt.  Der
Schuldner  kann  seine  Beschwerde  gegen  die  Konkurseröffnung
damit  begründen,  daß  er  nicht  zahlungsunfähig  sei  oder  daß
dem  Antragsteller  kein  im  Konkurs  verfolgbarer  Anspruch  gegen
ihn  zustehe-  der  abgewiesene  Gläubiger  hat  glaubhaft  zu  machen,
daß  die  vom  Konkursgerichte  verneinten  Konkursvoraussetzungen
entgegen  der  Annahme  des  Konkursgerichts  gegeben  sind,-  gegenüber ­
  der  mangels  Masse  erfolgten  Abweisung  kann  er  sich
darauf.berufen,  daß  das  vorhandene  Schuldnervermögen  zur  Rückgewinnung ­
  weiterer  werte  durch  Anfechtung  von  Rechtshandlungen
des  Gemeinschuldners  ausreiche  oder  daß  ein  zur  Deckung  der  verfahrenskosten ­
  genügender  Vorschuß  von  ihm  oder  einem  anderen
Gläubiger  geleistet  werde.
8  6.  Die  Konkursmasse.
Durch  die  Konkurseröffnung  werden  die  Konkursmasse  und  der
Kreis  der  Konkursgläubiger  festgelegt.
Die  Konkursmasse  umfaßt  das  gesamte  der  Zwangsvollstreckung ­
  unterliegende  vermögen  des  Gemeinschuldners, ­
  das  ihm  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung
gehört,  was  in  diesem  Zeitpunkt  seinem  vermögen  zuzuzählen
ist,  wird  dem  gemeinschaftlichen  Gläubigerzugriff  und  nur  diesem
unterstellt.  Fremde  Vermögensstücke  unterliegen  der  Aussonderung
aus  der  Konkursmasse;  das  Recht  der  Aussonderung  wird  unten
S.  27  und  63  ff.  erörtert.  Pflicht  des  Konkursverwalters  ist  es,  alles
im  Zeitpunkt  der  Konkurseröffnung  vorhandene  vermögen  des
Schuldners  zur  Konkursmasse  zu  ziehen.  Frei  vom  Konkursi)

  §  1  KD.
            
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