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Das Konkursverfahren.
8. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie
in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder
bei der häuslichen Andacht bestimmt sind'
9. die in Gebrauch genommenen Haushaltungsbücher (die Geschäftsbücher
fallen kraft besonderer Bestimmung der Konkurrordnung in
die Konkursmasse; sie sind für die ordnungsmäßige Abwicklung der
Geschäfte durch den Konkursverwalter unentbehrlich und können von
diesem mit dem Geschäfte als Ganzem veräußert werden^), eie Familienpapiere,
sowie die Trauringe, (Orden und Ehrenzeichen,'
10. Künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen
notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche
des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;
11. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten
Gegenstände.
Weiter sind dem Konkursbeschlage Kraft Gesetzes die auf gesetzlicher
Vorschrift beruhenden Rlimentenforderungen, sowie die dem
Gemeinschuldner zustehenden Pensionsansprüche entzogen. Im einzelnen
ist hier auf Z 850 der Zivilprozeßordnung und andere diese
Bestimmungen ergänzende Gesetze, wie §40 des Rlilitärversorgungsgesetzes
vom 51. Rlai 1906 zu verweisen. Ganz allgemein gilt
dann noch die Regel, daß jene Forderungen dem Konkursbeschlage
nicht unterworfen sind, welche nicht übertragbar sind,' beispielsweise
kann daher, wenn die bewegliche habe des Schuldners durch
Brand vernichtet wurde, der auf die unentbehrlichen Möbelstücke
treffende Teil der Brandversicherungssumme nicht zur Konkursmasse
gezogen werden; er ist zur Rnschaffung von Lrsatzstücken für
die unpfändbaren und darum konkursfreien Sachen bestimmt.
Reben diesen absoluten Schranken für die Bildung der Konkursmasse
enthält das Gesetz das Gebot, solche Gegenstände, welche zum
gewöhnlichen hausrate gehören und im haushalte des Schuldners
gebraucht werden, dann nicht in die Konkursmasse einzubeziehen,
wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch deren Verwertung
nur ein Erlös erzielt werden würde, welcher zum wirklichen Werte
außer allem Verhältnis steht.
Vie erwähnten Beschränkungen des Konkursbeschlags dienen dem
öffentlichen Interesse- eine Rackt- oder Kahlpfändung soll vermieden
werden,' bei dem Vorgehen der Gläubiger und der Versilberung
des Schuldnervermögens muß dem Schuldner das belassen
werden, was nach Ruffassung des Gesetzgebers zum Leben unbedingt
notwendig und daher für den Schuldner unentbehrlich ist. Vie Bestimmung,
welche haushaltungsgegenstände von der Verwertung
dann ausnehmen will, wenn durch sie nur ein unverhältnismäßig
geringfügiger Erlös erzielt wird, will der zweckwidrigen Verschleuderung
der gewöhnlichen haushaltungsgegenstände vorbeugen. In
i) vgl. § 117 Abs. II KD.