Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

8.  die  Bücher,  welche  zum  Gebrauche  des  Schuldners  und  seiner  Familie
in  der  Kirche  oder  Schule  oder  einer  sonstigen  Unterrichtsanstalt  oder
bei  der  häuslichen  Andacht  bestimmt  sind'
9.  die  in  Gebrauch  genommenen  Haushaltungsbücher  (die  Geschäftsbücher ­
  fallen  kraft  besonderer  Bestimmung  der  Konkurrordnung  in
die  Konkursmasse;  sie  sind  für  die  ordnungsmäßige  Abwicklung  der
Geschäfte  durch  den  Konkursverwalter  unentbehrlich  und  können  von
diesem  mit  dem  Geschäfte  als  Ganzem  veräußert  werden^),  eie  Familienpapiere, ­
  sowie  die  Trauringe,  (Orden  und  Ehrenzeichen,'
10.  Künstliche  Gliedmaßen,  Brillen  und  andere  wegen  körperlicher  Gebrechen ­
  notwendige  Hilfsmittel,  soweit  diese  Gegenstände  zum  Gebrauche ­
  des  Schuldners  und  seiner  Familie  bestimmt  sind;
11.  die  zur  unmittelbaren  Verwendung  für  die  Bestattung  bestimmten
Gegenstände.
Weiter  sind  dem  Konkursbeschlage  Kraft  Gesetzes  die  auf  gesetzlicher ­
  Vorschrift  beruhenden  Rlimentenforderungen,  sowie  die  dem
Gemeinschuldner  zustehenden  Pensionsansprüche  entzogen.  Im  einzelnen ­
  ist  hier  auf  Z  850  der  Zivilprozeßordnung  und  andere  diese
Bestimmungen  ergänzende  Gesetze,  wie  §40  des  Rlilitärversorgungsgesetzes
  vom  51.  Rlai  1906  zu  verweisen.  Ganz  allgemein  gilt
dann  noch  die  Regel,  daß  jene  Forderungen  dem  Konkursbeschlage
nicht  unterworfen  sind,  welche  nicht  übertragbar  sind,'  beispielsweise ­
  kann  daher,  wenn  die  bewegliche  habe  des  Schuldners  durch
Brand  vernichtet  wurde,  der  auf  die  unentbehrlichen  Möbelstücke
treffende  Teil  der  Brandversicherungssumme  nicht  zur  Konkursmasse ­
  gezogen  werden;  er  ist  zur  Rnschaffung  von  Lrsatzstücken  für
die  unpfändbaren  und  darum  konkursfreien  Sachen  bestimmt.
Reben  diesen  absoluten  Schranken  für  die  Bildung  der  Konkursmasse ­
  enthält  das  Gesetz  das  Gebot,  solche  Gegenstände,  welche  zum
gewöhnlichen  hausrate  gehören  und  im  haushalte  des  Schuldners
gebraucht  werden,  dann  nicht  in  die  Konkursmasse  einzubeziehen,
wenn  ohne  weiteres  ersichtlich  ist,  daß  durch  deren  Verwertung
nur  ein  Erlös  erzielt  werden  würde,  welcher  zum  wirklichen  Werte
außer  allem  Verhältnis  steht.
Vie  erwähnten  Beschränkungen  des  Konkursbeschlags  dienen  dem
öffentlichen  Interesse-  eine  Rackt-  oder  Kahlpfändung  soll  vermieden ­
  werden,'  bei  dem  Vorgehen  der  Gläubiger  und  der  Versilberung ­
  des  Schuldnervermögens  muß  dem  Schuldner  das  belassen
werden,  was  nach  Ruffassung  des  Gesetzgebers  zum  Leben  unbedingt
notwendig  und  daher  für  den  Schuldner  unentbehrlich  ist.  Vie  Bestimmung, ­
  welche  haushaltungsgegenstände  von  der  Verwertung
dann  ausnehmen  will,  wenn  durch  sie  nur  ein  unverhältnismäßig
geringfügiger  Erlös  erzielt  wird,  will  der  zweckwidrigen  Verschleuderung ­
  der  gewöhnlichen  haushaltungsgegenstände  vorbeugen.  In

i)  vgl.  §  117  Abs.  II  KD.
            
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