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Das Konkursverfahren.
8. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie
in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder
bei der häuslichen Andacht bestimmt sind'
9. die in Gebrauch genommenen Haushaltungsbücher (die Geschäfts
bücher fallen kraft besonderer Bestimmung der Konkurrordnung in
die Konkursmasse; sie sind für die ordnungsmäßige Abwicklung der
Geschäfte durch den Konkursverwalter unentbehrlich und können von
diesem mit dem Geschäfte als Ganzem veräußert werden^), eie Fa
milienpapiere, sowie die Trauringe, (Orden und Ehrenzeichen,'
10. Künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Ge
brechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Ge
brauche des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;
11. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten
Gegenstände.
Weiter sind dem Konkursbeschlage Kraft Gesetzes die auf gesetz
licher Vorschrift beruhenden Rlimentenforderungen, sowie die dem
Gemeinschuldner zustehenden Pensionsansprüche entzogen. Im ein
zelnen ist hier auf Z 850 der Zivilprozeßordnung und andere diese
Bestimmungen ergänzende Gesetze, wie §40 des Rlilitärversorgungs-
gesetzes vom 51. Rlai 1906 zu verweisen. Ganz allgemein gilt
dann noch die Regel, daß jene Forderungen dem Konkursbeschlage
nicht unterworfen sind, welche nicht übertragbar sind,' beispiels
weise kann daher, wenn die bewegliche habe des Schuldners durch
Brand vernichtet wurde, der auf die unentbehrlichen Möbelstücke
treffende Teil der Brandversicherungssumme nicht zur Konkurs
masse gezogen werden; er ist zur Rnschaffung von Lrsatzstücken für
die unpfändbaren und darum konkursfreien Sachen bestimmt.
Reben diesen absoluten Schranken für die Bildung der Konkurs
masse enthält das Gesetz das Gebot, solche Gegenstände, welche zum
gewöhnlichen hausrate gehören und im haushalte des Schuldners
gebraucht werden, dann nicht in die Konkursmasse einzubeziehen,
wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch deren Verwertung
nur ein Erlös erzielt werden würde, welcher zum wirklichen Werte
außer allem Verhältnis steht.
Vie erwähnten Beschränkungen des Konkursbeschlags dienen dem
öffentlichen Interesse- eine Rackt- oder Kahlpfändung soll ver
mieden werden,' bei dem Vorgehen der Gläubiger und der Ver
silberung des Schuldnervermögens muß dem Schuldner das belassen
werden, was nach Ruffassung des Gesetzgebers zum Leben unbedingt
notwendig und daher für den Schuldner unentbehrlich ist. Vie Be
stimmung, welche haushaltungsgegenstände von der Verwertung
dann ausnehmen will, wenn durch sie nur ein unverhältnismäßig
geringfügiger Erlös erzielt wird, will der zweckwidrigen Verschleu
derung der gewöhnlichen haushaltungsgegenstände vorbeugen. In
i) vgl. § 117 Abs. II KD.