Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
8. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie 
in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder 
bei der häuslichen Andacht bestimmt sind' 
9. die in Gebrauch genommenen Haushaltungsbücher (die Geschäfts 
bücher fallen kraft besonderer Bestimmung der Konkurrordnung in 
die Konkursmasse; sie sind für die ordnungsmäßige Abwicklung der 
Geschäfte durch den Konkursverwalter unentbehrlich und können von 
diesem mit dem Geschäfte als Ganzem veräußert werden^), eie Fa 
milienpapiere, sowie die Trauringe, (Orden und Ehrenzeichen,' 
10. Künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Ge 
brechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Ge 
brauche des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind; 
11. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten 
Gegenstände. 
Weiter sind dem Konkursbeschlage Kraft Gesetzes die auf gesetz 
licher Vorschrift beruhenden Rlimentenforderungen, sowie die dem 
Gemeinschuldner zustehenden Pensionsansprüche entzogen. Im ein 
zelnen ist hier auf Z 850 der Zivilprozeßordnung und andere diese 
Bestimmungen ergänzende Gesetze, wie §40 des Rlilitärversorgungs- 
gesetzes vom 51. Rlai 1906 zu verweisen. Ganz allgemein gilt 
dann noch die Regel, daß jene Forderungen dem Konkursbeschlage 
nicht unterworfen sind, welche nicht übertragbar sind,' beispiels 
weise kann daher, wenn die bewegliche habe des Schuldners durch 
Brand vernichtet wurde, der auf die unentbehrlichen Möbelstücke 
treffende Teil der Brandversicherungssumme nicht zur Konkurs 
masse gezogen werden; er ist zur Rnschaffung von Lrsatzstücken für 
die unpfändbaren und darum konkursfreien Sachen bestimmt. 
Reben diesen absoluten Schranken für die Bildung der Konkurs 
masse enthält das Gesetz das Gebot, solche Gegenstände, welche zum 
gewöhnlichen hausrate gehören und im haushalte des Schuldners 
gebraucht werden, dann nicht in die Konkursmasse einzubeziehen, 
wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch deren Verwertung 
nur ein Erlös erzielt werden würde, welcher zum wirklichen Werte 
außer allem Verhältnis steht. 
Vie erwähnten Beschränkungen des Konkursbeschlags dienen dem 
öffentlichen Interesse- eine Rackt- oder Kahlpfändung soll ver 
mieden werden,' bei dem Vorgehen der Gläubiger und der Ver 
silberung des Schuldnervermögens muß dem Schuldner das belassen 
werden, was nach Ruffassung des Gesetzgebers zum Leben unbedingt 
notwendig und daher für den Schuldner unentbehrlich ist. Vie Be 
stimmung, welche haushaltungsgegenstände von der Verwertung 
dann ausnehmen will, wenn durch sie nur ein unverhältnismäßig 
geringfügiger Erlös erzielt wird, will der zweckwidrigen Verschleu 
derung der gewöhnlichen haushaltungsgegenstände vorbeugen. In 
i) vgl. § 117 Abs. II KD.
	        
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