Die Konkursmasse.
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weiterem Umfange ist die Möglichkeit der Verschleuderung durch
gesetzliche Bestimmungen nicht hintangehalten. Der Konkursverwalter
wird jederzeit bestrebt sein, die Bestandteile der Konkursmasse
so gut als möglich zu verwerten- hierzu ist er verpflichtet,
häufig jedoch ergeben sich hierbei Schwierigkeiten, zumal die Verwertung
im Interesse einer raschen Konkursabwicklung beschleunigt
erfolgen muß. Wertverluste lassen sich vielfach nicht vermeiden.
Die durch die konkursmäßige Verwertung eintretende Vernichtung
von Werten wird neben den bedeutenden Kosten und der
langen Dauer des Konkursverfahrens mit Recht als sein Hauptmangel
bezeichnet. Wenn schon die Masseverwertung ganz allgemein
dem pflichtmäßigen Ermessen des Konkursverwalters —
teilweise im Benehmen mit den Grganen der Gläubigerschaft, dem
Gläubigerausschusse oder der Gläubigerversammlung — überwiesen
ist, so hat der Gemeinschuldner erst recht nicht die Befugnis, einer
Verwertung von Massegegenständen aus dem Grunde zu widersprechen,
weil der Affektionswert der Zache für ihn ungleich
höher ist als ihr verkaufswert. Zu denken ist hier z. B. an die
Verwertung von Liebhabersammlungen, wie Briefmarken-, Gemälde-,
Münz- und Autographensammlungen.
Weil nur jene Ansprüche in die Konkursmasse fallen, die übertragbar
sind, wird das Recht der ehelichen und elterlichen Nutznießung
vom Konkursbeschlage nicht ergriffen - wohl aber werden
jene Nutzungen, welche dem Gemeinschuldner auf Grund eines
rechtsgeschäftlich oder testamentarisch bestellten Nießbrauchs zustehen,
in die Konkursmasse einbezogen. Steht also z. B. dem
Schuldner an einem Teile des Vermögens seines minderjährigen
Kindes die elterliche Nutznießung zu, weil das betreffende Kapital
dem Kinde ohne Ausschließung der elterlichen Nutznießung geschenkt
wurde, und ist dem Schuldner der Nießbrauch an einem anderen
vermögensteile des Kindes durch Testament oder Vertrag zugewendet,
so sind die Nutzungen des ersterwähnten Vermögensteiles
konkursfrei, nicht aber auch jene der durch Vertrag oder Testament
nießbrauchbelasteten Gegenstände.
In der Praxis taucht häufig die Frage auf, ob wechselblankette
und Versicherungsscheine für die Konkursmasse
in Anspruch genommen und verwertet werden können. Diese Frage
ist zu bejahen.
Blankowechsel gelten als beschlagsfähige Vermögenswerte, insoweit
als der Inhaber ermächtigt ist, durch die bestimmungsgemäße
Rusfüllung des Blanketts einen vollständigen Wechsel herzustellen.