Full text : Das Konkursverfahren

Die  Konkursmasse.

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weiterem  Umfange  ist  die  Möglichkeit  der  Verschleuderung  durch
gesetzliche  Bestimmungen  nicht  hintangehalten.  Der  Konkursverwalter ­
  wird  jederzeit  bestrebt  sein,  die  Bestandteile  der  Konkursmasse ­
  so  gut  als  möglich  zu  verwerten-  hierzu  ist  er  verpflichtet,
häufig  jedoch  ergeben  sich  hierbei  Schwierigkeiten,  zumal  die  Verwertung ­
  im  Interesse  einer  raschen  Konkursabwicklung  beschleunigt ­
  erfolgen  muß.  Wertverluste  lassen  sich  vielfach  nicht  vermeiden. ­
  Die  durch  die  konkursmäßige  Verwertung  eintretende  Vernichtung ­
  von  Werten  wird  neben  den  bedeutenden  Kosten  und  der
langen  Dauer  des  Konkursverfahrens  mit  Recht  als  sein  Hauptmangel ­
  bezeichnet.  Wenn  schon  die  Masseverwertung  ganz  allgemein ­
  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Konkursverwalters  —
teilweise  im  Benehmen  mit  den  Grganen  der  Gläubigerschaft,  dem
Gläubigerausschusse  oder  der  Gläubigerversammlung  —  überwiesen
ist,  so  hat  der  Gemeinschuldner  erst  recht  nicht  die  Befugnis,  einer
Verwertung  von  Massegegenständen  aus  dem  Grunde  zu  widersprechen, ­
  weil  der  Affektionswert  der  Zache  für  ihn  ungleich
höher  ist  als  ihr  verkaufswert.  Zu  denken  ist  hier  z.  B.  an  die
Verwertung  von  Liebhabersammlungen,  wie  Briefmarken-,  Gemälde-, ­
  Münz-  und  Autographensammlungen.
Weil  nur  jene  Ansprüche  in  die  Konkursmasse  fallen,  die  übertragbar ­
  sind,  wird  das  Recht  der  ehelichen  und  elterlichen  Nutznießung ­
  vom  Konkursbeschlage  nicht  ergriffen  -  wohl  aber  werden
jene  Nutzungen,  welche  dem  Gemeinschuldner  auf  Grund  eines
rechtsgeschäftlich  oder  testamentarisch  bestellten  Nießbrauchs  zustehen, ­
  in  die  Konkursmasse  einbezogen.  Steht  also  z.  B.  dem
Schuldner  an  einem  Teile  des  Vermögens  seines  minderjährigen
Kindes  die  elterliche  Nutznießung  zu,  weil  das  betreffende  Kapital
dem  Kinde  ohne  Ausschließung  der  elterlichen  Nutznießung  geschenkt
wurde,  und  ist  dem  Schuldner  der  Nießbrauch  an  einem  anderen
vermögensteile  des  Kindes  durch  Testament  oder  Vertrag  zugewendet, ­
  so  sind  die  Nutzungen  des  ersterwähnten  Vermögensteiles
konkursfrei,  nicht  aber  auch  jene  der  durch  Vertrag  oder  Testament
nießbrauchbelasteten  Gegenstände.
In  der  Praxis  taucht  häufig  die  Frage  auf,  ob  wechselblankette
  und  Versicherungsscheine  für  die  Konkursmasse
in  Anspruch  genommen  und  verwertet  werden  können.  Diese  Frage
ist  zu  bejahen.
Blankowechsel  gelten  als  beschlagsfähige  Vermögenswerte,  insoweit ­
  als  der  Inhaber  ermächtigt  ist,  durch  die  bestimmungsgemäße
Rusfüllung  des  Blanketts  einen  vollständigen  Wechsel  herzustellen.
            
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