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Der Gemeinschuldner. 
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i) § 105 K®. 
8 6. 
Bare Auslagen sind in der Gebühr nicht inbegriffen. 
8 7- 
Für den SaH eines Wechsels in der Person des Konkursverwalters 
bleibt die entsprechende Verteilung der tarifmäßigen Gebühren dem Er 
messen des Gerichts überlassen. 
Oie Gebühr des neu eintretenden wie die des ausgetretenen Verwal 
ters kann in solchen Zöllen um ein vierteil erhöht werden. 
8 8. 
In Zöllen der Bestellung mehrerer Konkursverwalter sind die Ge 
bühren für jeden derselben nach Maßgabe der Beteiligung der Aktiv- 
masse bei den einzelnen Geschäftszweigen gesondert zu berechnen. 
Oer Vorbehalt des § 5 findet auch hierbei Anwendung. 
Bei Beendigung seines Amtes hat der Konkursverwalter einer 
Gläubigerversammlung Schlußrechnung zu legen. Die Rechnung 
wird, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, zunächst diesem 
behufs Beifügung etwa veranlaßter Bemerkungen unterbreitet und 
wird dann nebst den Belegen und den Bemerkungen des Gläubiger 
ausschusses spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Ge 
richtsschreiberei zur Einsichtnahme der Beteiligten niedergelegt. 
Der Gemeinschuldner und jeder Konkursgläubiger sind berechtigt, 
Einwendungen gegen die Rechnung zu erheben. Soweit in dem 
Termine Einwendungen nicht erhoben werden, gilt die Rechnung 
als anerkannt. Nach den Erfahrungen der Praxis wird diesem 
Termine wenig Bedeutung beigelegt,- die Gläubiger nehmen ihn 
nur selten wahr. 
8 9. Der Gemeinschuldner. 
Die Beteiligung des Gemeinschuldners am Konkursverfahren 
ist in erster Linie vom Standpunkte des Interesses der Gläubiger 
aus geregelt- dem Gemeinschuldnsr sind eine Reihe von Pflichten 
zur Sicherung der Gläubigerinteressen auferlegt. Rechte sind ihm 
nur in solchem Umfange zugeteilt, als dies mit der Wahrung der 
Gläubigerinteressen verträglich ist. 
Bevor auf Antrag eines Gläubigers zur Konkurseröffnung *) 
geschritten wird, ist dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme 
gegenüber dem Konkursantrag zu geben. Gegen die Konkurs 
eröffnung selbst steht ihm das Rechtsmittel der sofortigen Be 
schwerde an das dem Konkursgerichte übergeordnete Land 
gericht zu.
	        
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