48 Das Konkursverfahren.
Durch die Konkurseröffnung wird der Gemeinschuldner in seiner
persönlichen Bewegungsfreiheit erheblich beeinträchtigt. Seine
Korrespondenz und sein Telegrammverkehr werden regelmäßig
bei Beginn des Konkurses der Post- und Telegraphensperre unterworfen,-
diese wird solange aufrecht erhalten, als es im Interesse
des Verfahrens angezeigt ist. von seinem Wohnorte darf sich
der Schuldner nur mit Erlaubnis des Konkursgerichts entfernen.
Dieses kann seine zwangsweise Vorführung und sogar seine Inhaftsetzung
anordnen, wenn er die ihm vom Gesetze auferlegten
Pflichten nicht erfüllt, oder wenn es zur Sicherung der Klasse notwendig
ist.
5ln früherer Stelle wurde auch bereits erwähnt, daß der Gemeinschuldner
verpflichtet ist, dem Verwalter, dem Gläubigerausschuß
und, auf Anordnung des Gerichts, der Gläubigerversammlung
über alle das Verfahren, insbesondere die Konkursmasse
betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben.
Die Konkurseröffnung hat auch für den Güterstand des verheirateten
Gemeinschuldners Bedeutung. Der gesetzliche Güterstand
„der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes" und der Güterstand
„der Lrrungenschastsgemeinschaft" endigen mit der Rechtskraft
des Konkurseröffnungsbeschlusses, ebenso die elterliche Verwaltung
des Vermögens minderjähriger Kinder des Schuldners.
Bus seinen Ämtern als Vormund und Pfleger wird der Gemeinschuldner
vom Vormundschaftsgericht entlassen.
Die staatsbürgerlichen Rechte des Gemeinschuldners bleiben von
dem Konkurse nicht unberührt. Er verliert kraft Gesetzes für die
Dauer des Konkurses das aktive und passive Reichstagswahlrecht,
die Fähigkeit zur Bekleidung des Amtes eines Schöffen, eines Geschworenen,
eines Handelsrichters, eines Klitgliedes des Innungsausschusses,
des Innungsvorstandes und der Handwerkskammer,
sowie die Fähigkeit zur Bekleidung der Ämter der Arbeiter- und
Angestelltenversicherung, zur Führung der Rechtsanwaltschaft und
der Patentanwaltschaft- das aktive und passive Wahlrecht zum
Gewerbegericht und zum Kaufmannsgericht, zur Handelskammer
und zum Innungsschiedsgericht sowie die Berechtigung zum Börsenbesuch
werden durch die Konkurseröffnung dem Schuldner kraft
Gesetzes entzogen.
In privatrechtlicher Beziehung verliert er, wie bereits hervorgehoben,
mit dem Konkursbeginn vor allem die Befugnis 1 ), sein
h § 6 KV,