Full text : Das Konkursverfahren

48  Das  Konkursverfahren.

Durch  die  Konkurseröffnung  wird  der  Gemeinschuldner  in  seiner
persönlichen  Bewegungsfreiheit  erheblich  beeinträchtigt.  Seine
Korrespondenz  und  sein  Telegrammverkehr  werden  regelmäßig
bei  Beginn  des  Konkurses  der  Post-  und  Telegraphensperre  unterworfen,- ­
  diese  wird  solange  aufrecht  erhalten,  als  es  im  Interesse
des  Verfahrens  angezeigt  ist.  von  seinem  Wohnorte  darf  sich
der  Schuldner  nur  mit  Erlaubnis  des  Konkursgerichts  entfernen.
Dieses  kann  seine  zwangsweise  Vorführung  und  sogar  seine  Inhaftsetzung ­
  anordnen,  wenn  er  die  ihm  vom  Gesetze  auferlegten
Pflichten  nicht  erfüllt,  oder  wenn  es  zur  Sicherung  der  Klasse  notwendig ­
  ist.
5ln  früherer  Stelle  wurde  auch  bereits  erwähnt,  daß  der  Gemeinschuldner ­
  verpflichtet  ist,  dem  Verwalter,  dem  Gläubigerausschuß ­
  und,  auf  Anordnung  des  Gerichts,  der  Gläubigerversammlung ­
  über  alle  das  Verfahren,  insbesondere  die  Konkursmasse
betreffenden  Verhältnisse  Auskunft  zu  geben.
Die  Konkurseröffnung  hat  auch  für  den  Güterstand  des  verheirateten ­
  Gemeinschuldners  Bedeutung.  Der  gesetzliche  Güterstand
„der  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Ehemannes"  und  der  Güterstand ­
  „der  Lrrungenschastsgemeinschaft"  endigen  mit  der  Rechtskraft ­
  des  Konkurseröffnungsbeschlusses,  ebenso  die  elterliche  Verwaltung ­
  des  Vermögens  minderjähriger  Kinder  des  Schuldners.
Bus  seinen  Ämtern  als  Vormund  und  Pfleger  wird  der  Gemeinschuldner ­
  vom  Vormundschaftsgericht  entlassen.
Die  staatsbürgerlichen  Rechte  des  Gemeinschuldners  bleiben  von
dem  Konkurse  nicht  unberührt.  Er  verliert  kraft  Gesetzes  für  die
Dauer  des  Konkurses  das  aktive  und  passive  Reichstagswahlrecht,
die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  des  Amtes  eines  Schöffen,  eines  Geschworenen, ­
  eines  Handelsrichters,  eines  Klitgliedes  des  Innungsausschusses, ­
  des  Innungsvorstandes  und  der  Handwerkskammer,
sowie  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  der  Ämter  der  Arbeiter-  und
Angestelltenversicherung,  zur  Führung  der  Rechtsanwaltschaft  und
der  Patentanwaltschaft-  das  aktive  und  passive  Wahlrecht  zum
Gewerbegericht  und  zum  Kaufmannsgericht,  zur  Handelskammer
und  zum  Innungsschiedsgericht  sowie  die  Berechtigung  zum  Börsenbesuch ­
  werden  durch  die  Konkurseröffnung  dem  Schuldner  kraft
Gesetzes  entzogen.
In  privatrechtlicher  Beziehung  verliert  er,  wie  bereits  hervorgehoben, ­
  mit  dem  Konkursbeginn  vor  allem  die  Befugnis 1 ),  sein

h  §  6  KV,
            
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