Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

aus  der  einstweiligen  Fortführung  der  Geschäfte  dem  geschäftsführenden ­
  Gesellschafter  erwachsenden  Ansprüche  kommen  als
Masseschuld,  die  sonstigen  gegen  den  Gemeinschuldner  bestehenden
Ansprüche  lediglich  als  Konkursforderungen  in  Betracht,  sie  sind
jedoch  im  Konkurse  des  Gesellschafters  durch  ein  Absonderungsrecht
geschützt,-  die  übrigen  Gesellschafter  können  nämlich  ihr  aus  dem
Gesellschaftsverhältnis  stammendes  Guthaben  gegen  den  Gemeinschuldner ­
  vorweg  aus  dem  Gesellschaftsanteil  des  Gemeinschuldners
entnehmen,  hatten  z.  B.  zwei  Weinhändler  einem  Kunden  gemeinschaftlich ­
  Darlehen  gewährt  und  Wein  geliefert  und  der  Kunde
ihnen  für  seine  Schuld  Wechsel  ausgestellt,  so  kann  der  nicht  in
Konkurs  geratene  Weinhändler  im  Konkurse  des  anderen  abgesonderte ­
  Befriedigung  aus  seinem  Anteil  an  dem  im  Besitz  des
Gemeinschuldners  befindlichen  Gesellschaftsvermögen  (den  Wechseln)
für  die  Ansprüche  verlangen,  die  ihm  aus  dem  Kompagniegeschäft
zustehen.
Auch  die  offene  Handelsgesellschaft  wird  durch  die  Eröffnung ­
  des  Konkurses  über  das  vermögen  eines  Teilhabers  aufgelöst ­
  i);  doch  kann  im  Gesellschastsvertrag  für  den  Fall  des  Konkurses ­
  eines  offenen  Handelsgesellschafters  das  Fortbestehen  der
Gesellschaft  unter  den  übrigen  Teilhabern  vereinbart  werden,'
auch  nachträglich  kann  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft  durch  die
übrigen  Teilhaber  beschlossen  werden.
§  11.  Sonderstellung  einzelner  Gläubiger.
Mit  der  Konkurseröffnung  ist  der  Kreis  der  Beteiligten  und
der  Umfang  ihrer  Rechte  festgelegt.  Der  Konkursbcginn  setzt,
wie  bereits  eingangs-)  entwickelt  wurde,  den  Grundsatz  der
Gleichberechtigung  aller  Gläubiger  (die  „par  condiciocreditorum“)
in  Kraft;  „gleiches  Recht  für  alle"  ist  nun  die  Devise.  Die  Bevorrechtigung ­
  einzelner  Gläubiger  verträgt  sich  mit  dem  Konkursprinzip ­
  im  allgemeinen  nicht-  aus  besonderen  Gründen  hat
sich  jedoch  der  Gesetzgeber  zur  Zulassung  einer  bevorzugten  Rechtstellung ­
  Einzelner  veranlaßt  gesehen.  Lin  Vorrecht  kann
nur  derjenige  in  Anspruch  nehmen,  dem  ein  Anspruch
hierauf  durch  Gesetz  eingeräumt  ist.  Line  Vereinbarung  mit
dem  Gemeinschuldner  ist  nicht  imstande,  ein  solches  Vorrecht  über
den  Rahmen  der  gesetzlichen  Sonderrechte  hinaus  zu  begründen-*)
  Damit  tritt  nicht  ein  sofortiges  Ende,  sondern  lediglich  das  Abwicklungsstadmm
  ein.
2 )  Siehe  S.  2  f.
            
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