Sonderstellung einzelner Gläubiger.
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auch der Konkursverwalter ist nur befugt, gesetzlich begründete
Vorrechte anzuerkennen,- würde er der Inanspruchnahme gesetzlich
nicht begründeter Vorrechte stattgeben, so würde er seine
Zuständigkeit überschreiten; die Anerkennung gesetzlich nicht begründeter
Vorrechte wäre unwirksam, der Verwalter bei verschulden
persönlich haftbar.
Unsere Ronkursordnung und die deutsche Rechtssprache überhaupt
begreifen unter den bevorrechtigten Ronkursforderungen
etwas anderes, als was das große Publikum unter ihnen versteht.
Letzteres bezeichnet als bevorrechtigte Gläubiger alle jene
Personen, welchen nicht lediglich die Stellung eines einfachen, auf
anteilsmäßige Befriedigung angewiesenen Ronkursgläubigers zugeteilt
ist. Nach der Laienauffassung gelten als bevorrechtigte
Forderungen die Ansprüche:
a) der Aussonderungsberechtigten,
b) der Absonderungsberechtigten,
c) der Aufrechnungsberechtigten,
6) der Massegläubiger,
e) der nach § 61 der RD. mit allgemeinen und nach einigen
Rebengesetzen mit besonderen Ronkursvorrechten ausgestatteten
Gläubiger, der sogenannten „bevorrechtigten oder vorzugsberechtigten
Konkursgläubiger" im eigentlichen Sinne (hn Rechtssinne)-nur
diese letzte Rategorie der Ansprüche genießt den Charakter
der „bevorrechtigten Konkursforderungen" im Sinne der Konkursordnung.
Sämtlichen vorerwähnten Arten von Ansprüchen ist gemeinsam,
daß ihre Träger auf Grund der bestehenden Rechtsordnung
wirtschaftlich besser gestellt sind als die bloßen Konkursgläubiger.
Untereinander unterscheiden sie sich durch die Verschiedenartigkeit
ihrer gesetzlichen Bevorzugung und durch die Verschiedenartigkeit
der Durchsetzung ihrer Vorrechte.
1. Das Aussonderungsrecht.
Das Aussonderungsrecht x ) wurde bereits oben 2 ) behandelt. Dort
wurde ausgeführt, daß in die Ronkursmasse nur dasjenige vermögen
fällt, welches dem Schuldner im Zeitpunkte der Konkurseröffnung
gehört. Gegenstände, welche dem Gemeinschuldner
nicht gehören (ihm dem Rechte nach nicht zustehen),
können von den Berechtigten, falls sie vom Verwalter
1) § 43 ff. K®.
2 ) Siehe S. 27 f.