Full text : Das Konkursverfahren

Sonderstellung  einzelner  Gläubiger.

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auch  der  Konkursverwalter  ist  nur  befugt,  gesetzlich  begründete
Vorrechte  anzuerkennen,-  würde  er  der  Inanspruchnahme  gesetzlich ­
  nicht  begründeter  Vorrechte  stattgeben,  so  würde  er  seine
Zuständigkeit  überschreiten;  die  Anerkennung  gesetzlich  nicht  begründeter ­
  Vorrechte  wäre  unwirksam,  der  Verwalter  bei  verschulden ­
  persönlich  haftbar.
Unsere  Ronkursordnung  und  die  deutsche  Rechtssprache  überhaupt ­
  begreifen  unter  den  bevorrechtigten  Ronkursforderungen
etwas  anderes,  als  was  das  große  Publikum  unter  ihnen  versteht.
Letzteres  bezeichnet  als  bevorrechtigte  Gläubiger  alle  jene
Personen,  welchen  nicht  lediglich  die  Stellung  eines  einfachen,  auf
anteilsmäßige  Befriedigung  angewiesenen  Ronkursgläubigers  zugeteilt ­
  ist.  Nach  der  Laienauffassung  gelten  als  bevorrechtigte
Forderungen  die  Ansprüche:
a)  der  Aussonderungsberechtigten,
b)  der  Absonderungsberechtigten,
c)  der  Aufrechnungsberechtigten,
6)  der  Massegläubiger,
e)  der  nach  §  61  der  RD.  mit  allgemeinen  und  nach  einigen
Rebengesetzen  mit  besonderen  Ronkursvorrechten  ausgestatteten
Gläubiger,  der  sogenannten  „bevorrechtigten  oder  vorzugsberechtigten ­
  Konkursgläubiger"  im  eigentlichen  Sinne  (hn  Rechtssinne)-nur
  diese  letzte  Rategorie  der  Ansprüche  genießt  den  Charakter
der  „bevorrechtigten  Konkursforderungen"  im  Sinne  der  Konkursordnung.

Sämtlichen  vorerwähnten  Arten  von  Ansprüchen  ist  gemeinsam, ­
  daß  ihre  Träger  auf  Grund  der  bestehenden  Rechtsordnung
wirtschaftlich  besser  gestellt  sind  als  die  bloßen  Konkursgläubiger.
Untereinander  unterscheiden  sie  sich  durch  die  Verschiedenartigkeit
ihrer  gesetzlichen  Bevorzugung  und  durch  die  Verschiedenartigkeit
der  Durchsetzung  ihrer  Vorrechte.
1.  Das  Aussonderungsrecht.
Das  Aussonderungsrecht x )  wurde  bereits  oben 2 )  behandelt.  Dort
wurde  ausgeführt,  daß  in  die  Ronkursmasse  nur  dasjenige  vermögen ­
  fällt,  welches  dem  Schuldner  im  Zeitpunkte  der  Konkurseröffnung
  gehört.  Gegenstände,  welche  dem  Gemeinschuldner ­
  nicht  gehören  (ihm  dem  Rechte  nach  nicht  zustehen), ­
  können  von  den  Berechtigten,  falls  sie  vom  Verwalter

1)  §  43  ff.  K®.
2 )  Siehe  S.  27  f.
            
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