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Das Konkursverfahren.
zur Konkursmasse gezogen sind, aus der Masse „ausgesondert"
werden, d. h. es kann ihre Herausgabe verlangt werden. So
unterliegt fremdes Eigentum, das sich bei Konkursbeginn im Besitze
des Gemeinschuldners befindet, der Aussonderung,- ebenso kann
das Aussonderungsrecht geltend machen, wer — vielleicht ohne
selber Eigentümer zu sein — dem Gemeinschuldner Gegenstände zur
Verwahrung übergeben oder ihm leihweise oder mietweise oder
zum Zwecke der Verpfändung überlassen hatte- war aber nach
dem zwischen dem Aussonderungsberechtigten und dem Gemeinschuldner
bestandenen Rechtsverhältnis ein Recht des Gemeinschuldners
an den betreffenden Gegenständen begründet, so verbleibt
es hierbei auch zugunsten der Konkursmasse- die betreffenden
Gegenstände selber aber, an denen ein zur Konkursmasse
gehörendes Recht besteht, sind nicht Bestandteil der Konkursmasse
geworden und infolgedessen der freien Verfügung des
Konkursverwalters nicht unterstellt.
Mas hier bezüglich des fremden Vermögens überhaupt gesagt
ist, gilt auch bezüglich des Vermögens der Ehefrau x ) des Gemeinschuldners.
Auch dieses ist für die Konkursmasse fremdes vermögen.
Die Konkursordnung hat nur insofern das Aussonderungsrecht
der Frau eingeschränkt, als sie bestimmt, daß die
Ehefrau des Gemeinschuldners während der Ehe erworbene Gegenstände
für sich nur in Anspruch nehmen kann, wenn sie beweist,
daß diese Gegenstände nicht mit Mitteln des Gemeinschuldners
erworben find.
Lin besonderer Fall des Aussonderungsrechts ist das sogenannte
verfolgungsrecht (right of stoppage in transitu) beim
versendungskauf, hierüber oben Seite 27 und 54.
Das Rechtsinstitut der „Ersatzaussonderung" d. h. der Aussonderung
des an Stelle der auszusondernden Gegenstände getretenen
Ersatzes wurde gleichfalls an früherer Stelle besprochen,
vergleiche hierzu Seite 27.
Die Geltendmachung des Aussonderungsrechts erfolgt völlig unabhängig
von dem für die Konkursforderungen vorgeschriebenen
gerichtlichen prüfungs- und Feststellungsverfahren- die Inanspruchnahme
des Aussonderungsrechts erfolgt durch bloße schriftliche
oder mündliche Erklärung gegenüber dem Konkursverwalter,
nicht durch Forderungsanmeldung bei Gericht - der Konkursverwalter
ist zur Anerkennung des Aussonderungsrechts und zur Gewährung
Siehe oben S. 22.