Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
nung- es fragt sich also, welchen Wert die betreffende Forderung 
im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hat. 
Wiederkehrende Hebungen*) zu einem bestimmten 
Betrage und von einer bestimmten Zeitdauer wer 
den unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusammenzählung 
der einzelnen Hebungen kapitalisiert,- die Abrechnung der Zwi 
schenzinsen erfolgt in gleicher weise wie bei betagten, unver 
zinslichen Forderungen- der Gesamtbetrag der zusammengerech 
neten Hebungen darf den zum gesetzlichen Zinssatz kapitalisierten 
Betrag derselben nicht übersteigen. Die auf diesen kapitalisier 
ten Betrag entfallende Konkursdividende wird voll ausbezahlt. 
von der Geltendmachung im Konkursverfahren 
find ausgeschlossen: 
a) Unterhaltsansprüche 2) des gegenwärtigen und früheren 
Ehegatten, der verwandten in gerader Linie und des unehelichen 
Kindes des Gemeinschuldners sowie die Ersatzansprüche der unehe 
lichen Mutter für Lntbindungs- und Wochenbettkosten, insoweit sie 
für die Zeit nach Konkurseröffnung in Betracht kommen. 
Dagegen behält der Anspruch auf eine an Stelle des Unterhalts 
bereits vor konkursbeginn vereinbarte Kapitalsabfindung zum 
vollen Betrag den Charakter als Konkursforderung- möglicher 
weise ist allerdings die Abfindung in Kenntnis der Zahlungs 
einstellung oder gar des Eröffnungsantrags oder behufs Begünsti 
gung des Berechtigten und Benachteiligung der übrigen Gläubiger 
vereinbart worden und daher anfechtbar, so daß der Geltend 
machung einer solchen Forderung vom Konkursverwalter die 
Anfechtungseinrede entgegengestellt werden kann. 
b) Im Konkursverfahren können weiters die seit der Er 
öffnung des Verfahrens laufenden Zinsen nicht gel 
tend gemacht werden. Ausdrücklich sei betont, daß diese Be 
schränkung, wie auch die sonstigen Beschränkungen der Konkurs 
forderungen für Gläubiger, welche gleichzeitig abgesonderte Be 
friedigung zu beanspruchen berechtigt sind, z. 8. hypothek- 
gläubiger nur insoweit gilt, als sie Befriedigung aus der Kon 
kursmasse selbst und nicht aus den zu ihren Gunsten belasteten 
Gegenständen der Konkursmasse, z. B. dem mit der Hypothek 
belasteten Grundstück suchert. In dem Zwangsverwaltungs- und 
Zwangsversteigerungsverfahren können sie auch die seit konkurs 
beginn laufenden Zinsen verlangen. 
v 8 70 Kffl. ‘f § 3 Abs. II K®. ») § 63 Kffl. El
	        
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