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Das Konkursverfahren.
nung- es fragt sich also, welchen Wert die betreffende Forderung
im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hat.
Wiederkehrende Hebungen*) zu einem bestimmten
Betrage und von einer bestimmten Zeitdauer wer
den unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusammenzählung
der einzelnen Hebungen kapitalisiert,- die Abrechnung der Zwi
schenzinsen erfolgt in gleicher weise wie bei betagten, unver
zinslichen Forderungen- der Gesamtbetrag der zusammengerech
neten Hebungen darf den zum gesetzlichen Zinssatz kapitalisierten
Betrag derselben nicht übersteigen. Die auf diesen kapitalisier
ten Betrag entfallende Konkursdividende wird voll ausbezahlt.
von der Geltendmachung im Konkursverfahren
find ausgeschlossen:
a) Unterhaltsansprüche 2) des gegenwärtigen und früheren
Ehegatten, der verwandten in gerader Linie und des unehelichen
Kindes des Gemeinschuldners sowie die Ersatzansprüche der unehe
lichen Mutter für Lntbindungs- und Wochenbettkosten, insoweit sie
für die Zeit nach Konkurseröffnung in Betracht kommen.
Dagegen behält der Anspruch auf eine an Stelle des Unterhalts
bereits vor konkursbeginn vereinbarte Kapitalsabfindung zum
vollen Betrag den Charakter als Konkursforderung- möglicher
weise ist allerdings die Abfindung in Kenntnis der Zahlungs
einstellung oder gar des Eröffnungsantrags oder behufs Begünsti
gung des Berechtigten und Benachteiligung der übrigen Gläubiger
vereinbart worden und daher anfechtbar, so daß der Geltend
machung einer solchen Forderung vom Konkursverwalter die
Anfechtungseinrede entgegengestellt werden kann.
b) Im Konkursverfahren können weiters die seit der Er
öffnung des Verfahrens laufenden Zinsen nicht gel
tend gemacht werden. Ausdrücklich sei betont, daß diese Be
schränkung, wie auch die sonstigen Beschränkungen der Konkurs
forderungen für Gläubiger, welche gleichzeitig abgesonderte Be
friedigung zu beanspruchen berechtigt sind, z. 8. hypothek-
gläubiger nur insoweit gilt, als sie Befriedigung aus der Kon
kursmasse selbst und nicht aus den zu ihren Gunsten belasteten
Gegenständen der Konkursmasse, z. B. dem mit der Hypothek
belasteten Grundstück suchert. In dem Zwangsverwaltungs- und
Zwangsversteigerungsverfahren können sie auch die seit konkurs
beginn laufenden Zinsen verlangen.
v 8 70 Kffl. ‘f § 3 Abs. II K®. ») § 63 Kffl. El