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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

sind, es genügt, wenn er sie kennt. Und so hat der Generalgouver- 
aeur in den letzten Jahren oft solche „Verhältnisse“ vorgefunden, die 
ihm diesen „Zwang‘ auferlegt haben, mit dem. Erfolg, daß die Indo- 
nesier dieser Grundrechte in jeder Form beraubt wurden, In der 
allerletzten Zeit hat man diese Grundrechte aber auch in den meisten 
Teilen gesetzlich aufgehoben. Was noch übrig geblieben ist, ist prak- 
tisch ohne jede. Bedeutung für die Indonesier, denn da greifen die 
polizeilichen Schikanen ein, Schreibt man z, B, in Java eine Ver- 
sammlung aus, so genehmigt die Polizei diese Versammlung mit der 
Betonung, daß sie nur in geschlossenen Räumen stattfinden .darf, 
Nun haben diese Räume aber keine Fenster nach europäischen Be- 
öriffen; man kann also durch die Oeffnungen, wenn. man auf der 
Straße steht, hören, was in dem geschlossenen Raum gesprochen 
wird. Ergo, sagt die Polizei, muß die Versammlung aufgehoben .wer- 
den, denn sie findet ja nicht in einem geschlossenen Raum statt, 
Auf diese Weise kann man natürlich jede Versammlung unmöglich 
machen, und somit ist das Versammlungsrecht praktisch aufgehoben. 
Oder ein anderes Beispiel: Die Polizei kommt zum Anfang der Ver- 
sammlung und verlangt von jedem Anwesenden die Papiere zu sehen. 
Die Prüfung der Legitimationen erfordert natürlich viel Zeit, so daß 
die Leute froh sein müssen, wenn sie ihre Papiere noch vor dem 
Morgengrauen wiederbekommen. Solange die „Prüfung" dauert, kann 
die Versammlung natürlich nicht stattfinden, was praktisch wiederum 
die Unterdrückung der Versammlung bedeutet, 
Oder nehmen wir die Pressefreiheit. Es gibt in Indonesien zwei 
Pressen, die der Holländer und die der Eingeborenen, Die hollän- 
dische Presse kann hetzen und aufwiegeln gegen die Eingeborenen, 
und keine Behörde wird sich finden, die dagegen einschreitet, denn 
es gibt eine Pressefreiheit in Indonesien. Wenn aber die indonesische 
Presse nur eine Frage des Arbeitsverhältnisses aufwirft, kommt die 
Polizei und sagt, daß das Aufwiegelung sei und die Presse wird 
nicht nur verboten, sondern die Redakteure werden außerdem in 
Haft genommen, Das hat man in der letzten Zeit systematisch ge- 
macht, so daß es also ein Hohn ist, von Freiheit der indonesischen 
Presse zu sprechen. Besonders bezeichnend für die Freiheit der Rede 
ist folgendes Beispiel: Vor zwei Jahren hat eine bekannte indo- 
nesische Frau gesagt, daß man jetzt so weit gekommen sei, daß es 
eine anständige indonesische Frau nicht mehr als Ehre betrachten 
könne, von einem holländischen Angestellten geheiratet zı werden, 
Ich will hier nicht über die aufgeworfene Frage des „Ehrbegriffes” 
streiten, aber Sie werden zugeben, daß es auf die Freiheit der Mei- 
nungsäußerung ein besonderes Licht wirft, wenn ich Ihnen sage, daß 
diese Frau zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden ist, ' Der 
„empfindliche' holländische Generalgouverneur erklärte, daß diese 
Aeußerung eine Lächerlichmachung seiner Person sei. 
Nehmen wir einen anderen Fall. Wenn ein Streik ausbricht, 
dann erklärt der Gouverneur, daß die Regierung sich in diesen Streit 
der Arbeiter und Unternehmer nicht einmischen werde, weil das eine 
Privatsache der beiden Parteien sei, vorausgesetzt, daß dieser Streik 
keine politische Bedeutung habe, Nun können Sie sich denken, daß 
dieser „harmlose‘ Nachsatz bei jedem Streik angewendet wird, und 
jedes Streikrecht wird illusorisch gemacht. Um aber auf alle 
Fälle sicher zu gehen, wendet die Regierung noch folgende Methode 
b.
	        

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Die Praxis Der Bürgerlichen Klassenjustiz Im Kampfe Gegen Die Revolutionären Bewegungen Der Werktätigen, Nationalen Minderheiten, Kolonial- Und Halbkolonialvölker. Mopr Verl., 1928.
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