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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

in Deutschland unter dem Vorwande des Schutzes der Republik 
Segen die Monarchisten herausgegeben wurde, wenn es nicht im 
Verfolg am eifrigsten gegen die „linke.Gefahr“, vor allem gegen die 
Kommunisten, angewendet worden wäre. 
Am weitesten ist die italienische Bourgeoisie ge- 
gangen. Sie hat vollständig auf parlamentarische und bürgerlich-de- 
mokratische Staatsform verzichtet; sie hat ihr Geschick in die Hände 
des Faschismus gelegt. Faschismus, d, h. die politischen Monopole 
einer Partei, die die Interessen der Agrarier und des Großkapitals 
Ddesorgt, d. h. die Vernichtung der bürgerlichen Freiheiten, Auf- 
lösung aller politischen Parteien, Verbot der nichtfaschistischen Ge- 
werkschaften, und d. h, endlich außerordentliche Repressivmaß- 
nahmen gegen politische Gegner des Faschismus, Schon am Ende 
1925 wurde der Parlamentarismus in Italien formell abgeschafft. 
Ferner wurden in allen Gemeinden mit der Zahl der Bevölkerung von 
weniger als 5000 die Selbstverwaltungskörper abgeschafft und durch 
von oben ernannte Beamte ersetzt. Das Gesetz über die politische 
Emigration aus derselben Zeit beraubt alle Emigranten ihrer Zivil- 
rechte und verfügt die Konfiszierung ihres Vermögens, Das Gesetz 
über die Staatsbeamten hat der Regierung die Möglichkeit gegeben, 
alle Beamten vom Dienst zu entlassen, die sich durch ihr Verhalten 
der herrschenden Ansicht nicht anpassen. 
Das Gesetz vom April 1926, ergänzt durch das Dekret vom Juli 
desselben Jahres, übergibt die Vertretung der Interessen aller Lohn- 
arbeit ausschließlich den faschistischen Gewerkschaften. In jedem 
Industriezweig soll nur eine Gewerkschaft anerkannt werden. Zur 
Bildung einer solchen Gewerkschaft genügt, daß 10 Prozent der in 
dieser Industrie beschäftigten Arbeiter daran teilnehmen, aber die 
übrigen 90 Prozent sind auch verpflichtet, Beiträge zu zahlen, Die 
Gewerkschaften sind der strengen Kontrolle der Behörden unter- 
stellt. Streiks sind verboten. Die Teilnahme an einem Streik wird 
mit schweren Strafen belegt, Dieses Gesetz ist als Vernichtung der 
Gewerkschaftsorganisationen in Italien zu betrachten. Aber den 
Gipfel der Faschistendiktatur bildet das Gesetz zum Schutze des 
Staates, das nach dem vierten Attentat auf Mussolini im November 
1926 angenommen wurde, , 
Durch dieses Gesetz wurde in Italien die Todesstrafe offiziell 
wieder eingeführt, Inoffiziell wurde die -Todesstrafe schon lange 
vorher unter dem faschistischen Regime angewendet. Todesstrafe 
ist vorgesehen für terroristische Handlungen, die gegen den König 
oder das Regierungshaupt gerichtet sind. Als Delikte, die mit dem 
Tode bestraft werden, sind genannt: Anschläge gegen die Sicherheit 
des Staates, Aufstand und Anstiftung zum Bürgerkrieg. 
Artikel 3 bestimmt: Wenn zwei oder mehr Personen sich ins 
Einverständnis setzen zwecks Verübung. der angegebenen Ver- 
brechen; so können sie mit fünf bis fünfzehn Jahren Gefängnis be- 
straft werden. Die Führer der Organisation unterliegen Getängnis- 
strafen von 15 bis 30 Jahren. Jeder, der öffentlich im Pressewege 
andere zur Verübung dieser Verbrechen anstiltet oder letztere 
rühmt, wird auf Grund dessen zu Gefängnisstrafen von 15 bis 
20. Jahren verurteilt. 
Artikel 4 besagt: Jeder, der aufgelöste politische Verbände oder 
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Unternehmertum Und Wirtschaftslähmung. Brückenverlag, 1932.
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