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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

5. Anwendung. der Eınschließung in Konzentrationslager der- 
jenigen Personen, die Unterhandlungen zwecks gewaltsamen Um- 
sturzes der sozialen und ökonomischen oder nationalen Ordnung im 
Staate entweder bereits begonnen oder aber die Absicht zeigen, 
diesen Umsturz herbeizuführen, ferner der Personen, die die öffent- 
liche Ordnung in Gefahr brachten oder den Amtshandlungen der 
Behörden Hindernisse entgegenstellten. 
6. Anwendung schwerer Strafen gegen jene, welche sich gegen 
die Uniform oder das Abzeichen vergehen, 
Ich glaube, ein Kommentar dazu ist überflüssig. 
Ich gehe nun zu den Balkanländern über, In den Balkan- 
ländern haben wir ein dem Faschismus verwandtes Regime, Die 
äußeren parlamentarischen Formen werden dort beibehalten. Aber 
tatsächlich herrscht unbegrenzter weißer Terror, der: sich in erster 
Reihe gegen die linken Parteien, gegen die Kommunisten und gegen 
die linken Bauernorganisationen richtet, 
In Südslawien wurden 1919 bei den ersten Skuptschina- 
wahlen 59 kommunistische Abgeordnete gewählt, Gleich danach 
stellte die Regierung die Kommunistische Partei unter Ausnahme- 
recht und 1920 kam ein Staatsschutzgesetz zustande, das der Kom- 
munistischen Partei jede Betätigung verbot. 
Noch krassere Zustände haben wir in Bulgarien, Durch 
einen Staatsstreich setzten sich am 9. Juli 1923 die Militärs in den 
Besitz der Macht, die sich hinter dem damaligen Ministerpräsidenten 
Professor Zankow verborgen hatten. Um die Kommunistische Partei 
and die linken Bauernorganisationen zu vernichten, wurde das Ge- 
setz zur Verteidigung des Staates herausgegeben. Es muß unter- 
strichen werden, daß dieses Gesetz schon am 25. Januar 1924 an- 
senommen und am 16. März 1925 abgeändert wurde, also bevor das 
Attentat in der Kathedrale Swedella geschah. Trotzdem versucht 
die bürgerliche Regierung die Einführung eines solchen Ausnahme- 
gesetzes gerade mit diesem Attentat zu motivieren, Die Artikel 20 
und 21 dieses Gesetzes verbieten jede revolutionäre Organisation und 
im besonderen die Kommunistische Partei und alle Gruppierungen, 
die sie unterstützen. Sie ordnen die Auflösung dieser Parteien an, 
„welches immer der Name sei, unter dem sie sich verbergen”. Sie 
bestimmen sogar den Ausschluß der revolutionären Oppositionellen 
(Kommunisten oder Sympathisierende) von den öffentlichen Diensten 
und vom Parlament. Der Artikel 20 gibt die Minderheiten in 
öffentlichen . Körperschaften der Regierungsmehrheit völlig preis; 
es wird jede Ausschreitung der Mehrheit gegen die Minderheit durch 
diese Bestimmungen von vornherein gerechtfertigt, I 
Nach‘ den Artikeln 8, 11, 16 wird die Todesstrafe durch den 
Strang eingeführt für solche Verbrechen, wie Aufreizung der Militär- 
personen oder der Gendarmen zum Aufruhr, Vernichtung von Kriegs- 
material, von öffentlichen Gebäuden oder Verbrauchsprodukten, 
Brandstiftung, Hervorrufen von Meuterei, Die einfache Zugehörig- 
keit zu einer umstürzlerischen Gruppe, deren Zweck es ist, Ver- 
orechen gegen den Staat oder gegen die öffentliche Sicherheit, gegen 
die öffentlichen oder privaten Güter zu begehen, wird ebenso mit dem 
Tode bestraft (Artikel 13). Derselbe Artikel setzt dieselbe Strafe, 
den Tod, für denienisen fest. der solche Verbrecher verbirgt, unter- 
3
	        

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Die Praxis Der Bürgerlichen Klassenjustiz Im Kampfe Gegen Die Revolutionären Bewegungen Der Werktätigen, Nationalen Minderheiten, Kolonial- Und Halbkolonialvölker. Mopr Verl., 1928.
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