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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

stützt oder mit Nahrung versorgt, Artikel 14 bestimmt, daß jeder, 
der im Auslande gegen das Regime des Staates wirkt, mit 5 Jahren 
schweren Kerkers bestraft wird. Das Eigenartigste an dem Gesetz 
ist, daß es das Prinzip der allgemeinen und bisherigen Recht- 
sprechung vollständig verleugnet, nach welchem der Ankläger den 
Beweis für die strafbare Absicht des Angeklagten zu erbringen hat. 
Die strafgesetzliche Verantwortlichkeit des Angeklagten wird in den 
Artikeln 13 und 16 implizite — das heißt als selbstverständlich in 
jedem Falle vorausgesetzt — festgelegt. Damit wird von vornherein 
der gute Glauben bei Begehung einer Straftat usw. ausgeschlossen, 
ohne daß es im Gesetz besonders betont zu werden braucht. Die 
Untersuchungshaft ist in allen Fällen obligatorisch. 
Dieses Gesetz, das ein juristisches Monstrum genannt werden 
muß, ist von einem Juristen, von einem gewissen Professor Molow, 
verfaßt worden. Marcel Wollard widmet diesem braven Professor 
folgende sarkastische Zeilen: 
„Es ist wert, sich seinen Namen zu merken, als dem eines 
Mannes, der in einer gesetzgebenden Versammlung das Gegenteil 
von dem vertritt, was er seinen Studenten lehrt, Ich stelle ihn mir 
sehr gut vor, wie er eine Sitzung verläßt, wo jene Artikel 13, 18 
oder 20 dadurch, daß er seine Autorität in die Wagschale warf, an- 
genommen wurden, und wie er nun fröhlich seine Schritte zur Uni- 
versität lenkt, wo er den jungen Leuten die „guten Prinzipien‘ ein- 
trichtert, so zum Beispiel die Garantie der individuellen Freiheit, des 
persönlichen Charakters der Strafe, der Annahme der Unschuld usw. 
„. die er selbst so billig preisgibt,” 
Aber neben diesen außerordentlichen Gesetzen ist noch ein ge- 
heimer Befehl des bulgarischen Kriegsministers aus- 
zuführen, wo es buchstäblich heißt: 
„Vor allem müssen die Intellektuellen, die fähigsten und die 
tapfersten Anhänger dieser Ideen, vernichtet werden,” {Es handelt 
sich, wohlverstanden, um Agrarier und Kommunisten.) „Es müssen 
schnellstens Verzeichnisse über diese Leute fertiggestellt werden, 
damit im gegebenen Moment, wenn es gemacht werden kann, alle 
Führer getötet werden können, gleichviel, ob sie schuldig sind oder 
nicht. Ueberall, wo Unruhen ausbrechen sollten, sind alle Gefan- 
genen, Verschwörer, ihre Helfer sowie diejenigen, die sie verbergen, 
ohne Gnade niederzumachen.. Ebenso muß mit ihren Familien vor- 
gegangen werden, Ihre Häuser sind einzuäschern .. .” 
Ich glaube, das brauche ich nicht weiter zu kommentieren, 
‚3h gehe nun zu den großen. europäischen Staaten über. Die 
deutsche Bourgeoisie hat in ihrer Weimarer Verfassung die 
Möglichkeit geschaffen, alle in dieser Verfassung proklamierten 
demokratischen Prinzipien beiseite zu schieben durch den berühmten 
Artikel 438. Dieser Artikel gibt dem Reichspräsidenten und den 
andesregierungen die Befugnis, zur Wiederherstellung der öffent- 
lichen Sicherheit und Ordnung alle Maßnahmen, die ihr nötig er- 
scheinen, zu treffen. Es ist nicht, wie nach dem früheren vor- 
revolutionären Recht ein Aufruhr oder ein Krieg erforderlich, sondern 
es reicht jede erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen 
Ordnung und Sicherheit aus,
	        

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Die Praxis Der Bürgerlichen Klassenjustiz Im Kampfe Gegen Die Revolutionären Bewegungen Der Werktätigen, Nationalen Minderheiten, Kolonial- Und Halbkolonialvölker. Mopr Verl., 1928.
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