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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

dedingt erforderlich, die Heuchelei der Bourgeoisie zu demaskieren 
durch den ständigen Nachweis, daß die Bourgeoisie dieselben demo- 
kratischen Prinzipien, die von ihr selbst verkündet werden, mit Füßen 
tritt und den von ihr geschaffenen Rahmen der Legalität durch- 
oricht. Es muß auch die Taktik der sozialdemokratischen Parteien 
bloßgestellt werden, die es vorziehen, die reaktionäre Bourgeoisie zu 
unterstützen zum Nachteil der um ihre Rechte ringenden 
Arbeiterschaft. 
Spiro, Rumänien: 
Bevor ich auf Einzelheiten über Rumänien eingehe, möchte ich 
einiges Grundsätzliches sagen über das Wesen der gesetzlichen Il- 
legalität, die in Rumänien nicht seit heute und nicht seit der Nach- 
kriegsperiode herrscht, sondern schon vor dem Kriege war, Dieses 
Wesen der sogenannten gesetzlichen Illegalität besteht darin, daß es 
in Rumänien infolge Zusammentreffens verschiedener historischer 
Bedingungen überhaupt keinen Rechtsboden im klassisch-bürger- 
lichen Sinne gegeben hat. 
Um Ihnen das begreiflich zu machen, was das heißt, möchte ich 
nur eins erwähnen, Als im Jahre 1868 eine bürgerliche Konstitution 
dem Lande gegeben wurde, da drang auch die Kunde von den 
schönen Dingen, die dieselbe enthielt, bis zu den Bauern in der 
Moldau, Und als ein Gendarm sich erdreistete, einem Bauern eine 
kräftige Bastonade zu verabreichen, da rief der Bauer: „Du darfst 
mich nicht schlagen, wir haben eine Konstitution.“ Und seit dieser 
Zeit ist es in Rumänien ein geflügeltes Wort geworden: Wendet die 
Konstitution an!l, das heißt, gib ihm noch 25. Das ist eine zur Ge- 
wohnheit gewordene Ilegalität. 
Die rumänische Verfassung hat zur Grundlage die Teilung der 
Gewalten im Staate. Tatsächlich gibt es so etwas nicht, Der 
Gendarm hat die richterliche Gewalt, die Exekutivgewalt und auch 
bisweilen die gesetzliche Gewalt inne. Und wir erleben nicht selten, 
daß der Gendarm irgendwelche Verfügungen trifft und anordnet: es 
wird bestraft mit soundso viel, wer das und das macht, Es wird be- 
fohlen, daß das und das gemacht wird usw. Wir sehen also ein 
klassisches Beispiel von Vereinigung der Gewalten in den Händen 
eines juristisch ungebildeten Gendarmen. Das nur zur Kennzeichnung. 
Ein weiteres Charakteristikum dieser gesetzlichen Illegalität ist 
der auf Schritt und Tritt bemerkbare Gegensatz zwischen den 
tatsächlichen Rechtszuständen zum formalen Recht und darüber hin- 
ausgehend von den Exekutivorganen erlassene Rechtsnormen, die 
im flagranten Widerspruch zu den Grundgesetzen stehen, 
Was die Ausnahmegesetzgebung in Rumänien betrifft, so hat 
schen vor dem Kriege eine solche bestanden. Es ist ein Gesetz des 
„kleinen Parketts‘, welches vorsieht, daß im Falle der Gefährdung 
der öffentlichen Ordnung ein Gerichtshof innerhalb 48 Stunden zu- 
sammentritt und Urteile bis zu einem Jahr Gefängnis fällen kann. 
Nach dem Kriege kam als Vorläufer dieser Ausnahmegesetze das 
Trancu-Marzesku-Gesetz, ein Gesetz, welches einen Streik un- 
weigerlich als Verbrechen erklärt ‚und Strafen bis zu 5, 8 und 
10 Jahren Zuchthaus vorsieht, Dieses Gesetz wurde zum erstenmal 
nach dem Generalstreik von 1920 angewandt.
	        

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Die Entwicklung Der Weißgerberei. A. Deichert’sche Verlagsbuchhandlung, 1913.
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