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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

entnahm, welche den nationalen Bedürfnissen entsprechen, die Ord- 
nung, die Ruhe und die Sicherheit, sowohl für ein einzelnes Indi- 
viduum, als auch für die Gesellschaft im Ganzen, zu schützen. 
Die neue kriminale Gesetzgebung ist bestrebt, im Laufe 
der Revolution die Vervollkommnung zu er- 
langen, welche von den Juristen, die sich mit der Frage. der 
Strafe beschäftigen, von den Kriminalisten und den Soziologen so 
heiß erwünscht wird.‘ 
Sie sehen also, daß von dem konterrevolutionären Standpunkte 
aus das rumänische Gesetz wirklich vollkommen ist. 
Aber es sind nicht nur die Rumänen, die das Privilegium einer 
solchen Gesetzgebung haben. Ich will nicht über Frankreich 
sprechen, denn bis jetzt brauchte es nicht einmal eine solche Gesetz- 
gebung, da es ein Gesetz von 1894 gegen die anarchistischen 
Streiks besitzt, welches sehr kurz verfaßt ist. Und eben dank 
dieser Kürze ist das Gesetz vollständig unklar und kann in allen 
Fällen der revolutionären Agitation und Propaganda angewandt 
werden. . 
In Jugoslawien ist es genau dasselbe. Ein Gesetz vom 
2, August 1921 bestraft die „kommunistische oder anarchistische 
Agitation, sowie auch die Verbindung mit einer ausländischen Orga- 
nisation”, Der S 18 des Gesetzes sieht für alle diejenigen, die der 
Kommunistischen Partei angehören, die Enthebung von den be- 
kleideten Aemtern und den Verlust der politischen Rechte vor. 
Im September 1922 hat Ungarn einen Gesetzentwurf aus- 
gearbeitet, welcher die Ordnung des Staates sichern soll. Nach seinem 
ersten Paragraphen bestraft er die „Missetäter, die sich zu der Teil- 
nahme an einer Aktion vorbereiten, deren Zweck der Umsturz der 
gegenwärtigen Ordnung wäre", 
In Amerika ist es dasselbe. Besonders interessant ist es, 
daß, obgleich einige von den amerikanischen Staaten Gesetze in 
diesem Sinne besitzen, sie doch sich genötigt fühlten, neuere Gesetze 
auszuarbeiten. In Oregon wird durch das Gesetz vom 3. Februar 
1919, in Pennsylvanien durch das Gesetz vom 15. März 1920, in 
[daho durch ein solches vom 12. März 1919, in Arizona vom 2. Juli 
1919, in Ost-Virginien vom 4, Dezember 1919, in Michigan vom 
3. August 1920 usw, eine besonders schwere Strafe demjenigen auf- 
erlegt, der das Verbrechen, die physische Gewalt, die Vernichtung 
des Eigentums rühmt, der Mitglied einer Verbindung geworden ist, 
die entweder die Revolution oder eine gewaltsame Demonstration 
gegen die Staatsbehörden bezweckt, der das Lob der terroristischen 
Akte ausspricht oder zu einer Gesellschaft gehört, die zu diesen 
Zwecken organisiert ist. 
Wir haben aber dieselbe Gesetzgebung in Japan, dessen Kri- 
minalkodex ‚von 1910 dieselben Bestimmungen enthält. 
Wir sehen also, sowohl im Westen als auch im Fernen Osten. 
sowohl im Norden als auch im Süden suchen die Völker oder besser 
gesagt die Regierungen die besten Mittel, um den „revolutionären 
Verbrechen” vorzubeugen, 
Einige: Vertreter am internationalen Kongreß in Brüssel (1926) 
, erklärten, daß eben darin der charakteristische Zug des Kriminal- 
IM
	        

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Report of the Royal Commission on National Health Insurance. Stationery Office, 1926.
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