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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

halten will, so wird er nach dem. einen Tag durch die Hintertür ent- 
lassen, wo ein anderer Polizist ihn für weitere 24 Stunden verhaltet. 
Nach der zweiten Verhaftung wird der Betreffende ohne Gerichts- 
verhandlung und ohne jegliche Verbindung mit der Außenwelt in Haft 
behalten, Bei Streiks wird jeder, der eine Ansprache hält, ins Ge- 
fängnis gesteckt; selbst wenn irgendein Agitator sich nur auf der 
Straße in der Nähe der Streikenden aufhält, kann er verhaftet werden. 
Man sagt ihm dann: „Sie beschäftigen sich mit Nichtstun, Sie sind ein 
Vagabund”, worauf der Betreffende ohne Gerichtsverhandlung auf 
29 Tage ins Gefängnis wandert. Nach diesem Vagabundengesetz kann 
jeder verhaftet und jeglicher Verbindung mit der Außenwelt beraubt 
werden, so daß er nicht einmal einen Verteidiger heranziehen kann, 
Nach dieser Methode werden unsere Genossen 3 Monate lang im 
Gefängnis gehalten und wir wissen nicht einmal, wo sie sich befinden. 
Dies ist ein Weg, auf dem die Bourgeoisie versucht, Streiks zu 
brechen. 
Dann haben wir noch eine Präfektur, die Verfügungen erläßt. 
Zum Beispiel; Es dürfen sich nicht mehr als 3 Personen auf der 
Straße unterhalten usw; Weiter erläßt der Mikado Verfügungen und 
die Polizeibehörden sind ebenfalls berechtigt, Verfügungen zu er- 
lassen, Gegenwärtig wird geplant, ein Gewerkschaftsgesetz heraus- 
zugeben, das die Gewerkschaften zerschlagen und Streiks verhin- 
dern soll, 
Dann gibt es noch einen Pächtergesetzentwurf, der den Pächter- 
verband unterdrücken soll, um die Grundbesitzer und kapitalistischen 
Unternehmer zu schützen, 
Weiter gibt es noch die 73. Klausel des Kriminalgesetzbuches, 
die zum Schutz des Mikado eingeführt ist. Demnach wird ein Ver- 
orechen gegen den Mikado vor dem Obersten und endgültigen Ge- 
richtshof mit Ausschluß der Oeffentlichkeit beschleunigt verhandelt. 
ich werde über die Anwendung dieser Gesetze und ihre Eigentümlich- 
keiten noch später sprechen. 
Bartoschek-Tschechoslowakei: 
In der Tschechoslowakei haben wir auch ein Ausnahmegesetz, 
und zwar vom März 1923, wonach jeder Angriff auf die demokratisch- 
republikanische Staatsform bestraft wird. Herzfeld hat sich gewun- 
dert, daß man wegen des Aufrufes: „Es lebe die Weltrevolution” 
bestraft werden kann. Bei uns ist das noch übertroffen worden. Bei 
uns sind” Verurteilungen vorgekommen auf Grund des bloßen Aus- 
spruches; „Es lebe die Sowjetunion!” Man argumentiert: wer die 
Sowjetunion leben läßt, wünscht eigentlich dem demokratischen 
Staate ein Ende, und das ist ein Verbrechen, Wir haben allerdings 
noch andere Ausnahmegesetze, Ich möchte nur unsere Pressenovelle 
vom Jahre 1924 erwähnen, das sogenannte Maulkorbgesetz, wonach 
die Presse gehörig geknebelt wird. Pressedelikte sind den Geschwo- 
tenen bei uns weggenommen worden. Das hat zur Folge, daß wegen 
jeder Konfiskation auch noch ein subjektives Verfahren anhängig 
SZemacht wird. 
a, Ich möchte noch erwähnen, daß bei Aburteilungen auf Grund des 
Staatsschutzgesetzes auch die bedingte Verurteilung, die wir sonst 
haben, nicht angewandt wird. Als eine weitere Verschärfung der 
27
	        

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Die Praxis Der Bürgerlichen Klassenjustiz Im Kampfe Gegen Die Revolutionären Bewegungen Der Werktätigen, Nationalen Minderheiten, Kolonial- Und Halbkolonialvölker. Mopr Verl., 1928.
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