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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

daß als eine der wichtigsten Waffen auch mir die Mobilisierung der 
Deffentlichkeit erscheint. Ganz besonders trifft das auf die Balkan- 
länder zu. 
Wie soll und wie kann man da nun vorstoßen? Bei vielen ver- 
schiedenen Anlässen sind wiederholt Anwälte und Delegationen nach 
den Balkanländern gekommen. Schon daraus kann man ersehen, 
welches große Interesse die europäische Oeffentlichkeit an den Vor- 
gängen auf dem Balkan nimmt, Ich bin nun der Meinung, daß sich 
die IRH ein sehr großes Verdienst erwerben könnte, wenn sie nicht 
nur die Terrorfälle auf dem Balkan in anderen Ländern der Oeffent- 
lichkeit unterbreitet, sondern wenn sie die Entsendung von Anwälten 
und anderen prominenten Persönlichkeiten anregt, fördert und unter- 
stützt, Dabei muß man sich darüber klar sein, daß es sich bei der 
Entsendung von Anwälten fast in keinem Falle um eine aktive Teil- 
nahme an der Verteidigung handeln kann; da stehen die Gesetze ent- 
gegen, Es soll aber nicht unerwähnt bleiben, daß gerade über die 
Frage, ob ein ausländischer Anwalt die praktische Verteidigung in 
den Balkanländern ausüben kann, noch große Unklarheiten bestehen. 
Ich bin z. B. zu einem rumänischen Prozeß gekommen, ohne die 
rumänischen Verhältnisse zu kennen, und habe mich an die rumäni- 
schen Advokaten gewandt. Sie sagten: es ist zulässig, daß ein aus- 
ländischer Advokat verteidigt, Der Präsident der Advokatenkammer 
hat mir versprochen, daß er im Namen der rumänischen Anwaltschaft 
diese Frage aufwerfen wird. Uebrigens hielt ich die Frage der for- 
mellen Zulassung als Verteidiger nicht für nebensächlich, Ich habe 
dann drei Tage dem Prozeß beiwohnen können und wurde dann ver- 
haftet. Ich werde auf diesen Fall am Schluß noch zurückkommen. 
Der Sinn einer Delegation kann vor allen Dingen nur der sein: 
der ausländische Anwalt stellt das öffentliche Gewissen des Aus- 
landes dar, Aus diesem Grunde soll man aber nur die Entsendung 
von wirklichen internationalen Persönlichkeiten anregen, sonst wird 
der Zweck verfehlt, Ich kann aus persönlichen Erfahrungen sagen, 
daß man mit den ausländischen Verteidigern, wenn sie aus einem 
solchen Lande wie Oesterreich kommen, sehr kurzen Prozeß macht. 
Wenn man auch nicht immer verhaftet wird, wie das bei mir der Fall 
war, so wird man‘ sicher kurz und bündig ausgewiesen, manchmal 
sogar unter unangenehmen Begleitumständen, wenn auch schließlich 
nicht immer von solchen wie in Bulgarien und Rumänien, wo man den 
Rechtsanwälten Bomben in die Wohnung gelegt hat. Ist der Anwalt 
dagegen aus Frankreich oder England, dann sind die Herrschaften 
aus den Balkanländern schon etwas vorsichtiger, Die öffentliche Mei- 
nung dieser Länder hat noch eine Bedeutung in diesen Ländern. 
Dabei kann es natürlich, wie in Rumänien, vorkommen, daß Personen 
von wirklichem nationalen und internationalen Ruf, wie Henri Bar- 
busse, auch ausgewiesen werden, wenn auch in höflicher und bemän- 
telter Form. 
Ich bin weiter der Meinung, daß nach Möglichkeit stets zwei An- 
wälte angefordert werden sollen, Ich stütze mich bei diesem Ver- 
langen wieder auf meine Erfahrungen, Zum besseren Verständnis 
möchte ich ein persönliches Erlebnis vortragen. 
Ich habe über den ersten Teil meiner Rumänienreise bereits 
berichtet,
	        

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Die Praxis Der Bürgerlichen Klassenjustiz Im Kampfe Gegen Die Revolutionären Bewegungen Der Werktätigen, Nationalen Minderheiten, Kolonial- Und Halbkolonialvölker. Mopr Verl., 1928.
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