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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

Nachdem ich also drei Tage dem Prozeß beiwohnen konnte, 
wurde ich am vierten Tage verhaftet und ich sollte ein Protokoll 
unterschreiben, daß ich von der Sowjetunion nach Rumänien geschickt 
worden bin, wobei mir der Chef offen erklärte, wenn ich das unter- 
schreibe, bin ich sofort frei, Außerdem sagte er wörtlich: „Sonst 
werde ich Ihnen jede Art von Unbill antun.‘ Ich habe mich nicht ein- 
schüchtern lassen und bin am selben Tage nach Hause geschickt 
worden. 
Ich bin damals zuerst allein als österreichischer Advokat auf- 
getreten. Die Rumänen pfeifen auf Oesterreich und haben überhaupt 
noch nicht richtig gewußt, was das vorstellt. Sie glaubten, mein Paß 
sei gefälscht und daß ich kein Advokat bin. 
Enthaftet wurde ich, nachdem tags vorher ein französischer Ge- 
nosse und ein tschechischer Genosse, Dr, Stein aus Prag, angekommen 
waren. Mir wurde auf der Siguranza gesagt, daß sie angekommen 
sind und daß sie schon alles zugegeben hätten, - Der alte Trick, 
Wie ich nachträglich erfahren habe, war es richtig, daß diese 
beiden Kollegen angekommen waren, aber nicht wahr war, daß sie 
verhaftet wurden, sondern sie wurden nur ausgewiesen. 
Nun, die Kollegen waren eben nicht aus Oesterreich, sondern der 
eine war sogar aus Frankreich, also aus einem Staat, der in Rumänien 
einen ausschlaggebenden Einfluß besitzt und vor dessen öffentlicher 
Meinung selbst Rumänien immerhin einigen Respekt hat. 
Wenngleich die rumänische Regierung jede Auskunft über mich 
verweigerte, so war den beiden Anwälten meine Verhaftung durch 
einen Arbeiter, der in der Nähe des Hotels gearbeitet und meine Ab- 
Führung durch einen Siguranzabeamten beobachtet hatte, doch be- 
kannt geworden. Und die rumänische Regierung schlußfolgerte ganz 
richtig: die beiden werden jetzt einen großen Skandal machen und die 
Oeffentlichkeit für das Schicksal des verhafteten Kollegen inter- 
essieren, . 
Und an dem Tage, an dem tatsächlich die Wiener Advokaten 
kamen und beim Minister des Aeußern intervenierten, bin ich ent- 
lassen worden. Aber nicht infolge dieser Intervention bin ich aus 
Rumänien weggeschickt worden, sondern weil die rumänischen Be- 
hörden gewußt haben, daß eine Intervention kommen wird und um 
nachher sagen zu können: was wollt ihr denn, er ist ja gar nicht 
mehr hier. 
Daraus ist die Lehre zu ziehen, wie man es machen muß, Wenn 
man eine ausländische Intervention will, so muß sie sofort ankommen. 
Dann weiter möglichst mehrere Advokaten, angesehene Persönlich- 
keiten, aus möglichst mehreren Ländern unbedingt zugleich schicken, 
damit die Regierung sieht, das ist eine internationale Aktion, es sind 
Angehörige verschiedener Länder, da müssen wir vorsichtig sein. 
Katayama-Japan: 
Die Gesetze der juristischen Praxis in Japan sind meistens aus 
Frankreich übernommen, doch in letzter Zeit sind sie auch den 
Deutschen nachgeahmt worden, Erst unlängst wurde in Japan eine 
Art Geschworenengericht eingeführt, doch bis jetzt wird es noch nicht 
praktisch angewandt. Die Richter besitzen eine große Macht. Sie 
önnen den Antrag eines Rechtsanwalts um Zeugenbeschaffung ab- 
>
	        

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Die Praxis Der Bürgerlichen Klassenjustiz Im Kampfe Gegen Die Revolutionären Bewegungen Der Werktätigen, Nationalen Minderheiten, Kolonial- Und Halbkolonialvölker. Mopr Verl., 1928.
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