Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das kommunale Wahlrecht

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Das kommunale Wahlrecht

Monograph

Identifikator:
1882367391
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-238395
Document type:
Monograph
Author:
Hirsch, Paul http://d-nb.info/gnd/116905670
Lindemann, Hugo http://d-nb.info/gnd/123303990
Title:
Das kommunale Wahlrecht
Edition:
2., erg. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Buchh. Vorwärts
Year of publication:
1911
Scope:
51 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einleitung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das kommunale Wahlrecht
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • I. Preußen
  • II. Bayern
  • III. Sachsen
  • IV. Württemberg
  • V. Baden
  • VI. Hessen
  • VII. Elsaß-Lothringen

Full text

11 
Einkommen von 900 Mt. entsprechenden Steuersatz von 6 Ml. be— 
tragen darf. 
Für Frankfurt a. M. ist der Wahlzensus auf 1200 Mk. ge— 
setzlich normiert; eine ortsstatutarische Abänderung ist hier un— 
zulässig. 
4. Das Dreiklassenwahlsystem. 
Wie steht es nun mit der Gleichheit der Wähler? Mit 
Ausnahme von Frankfurt a. M., den Provinzen Hannover und Schles⸗ 
wig⸗Holstein herrscht in ganz Preußen, also dem größten deutschen 
Bundesstaate, überall das Dreiklassenwahlrecht, ein System, auf das 
die Regierung das größte Gewicht legt und das selbst der in mancher 
Begiehung fortschrittlich angehauchte Entwurf von 1876 beibehalten 
wollte. Es sei uns gestattet, aus den diesem Entwurf beigegebenen 
Motiven einige Worte zu zitieren: „Die Gründe für und wider 
das Dreiklasfenwahlsystem sind vielfach und erschöpfend erörtert 
und werden durch neue Gründe der einen oder der anderen Art 
kaum zu vervollständigen sein. Daß das Dreiklassenwahlshstem 
Unvollkommenheiten und Mängel in sich trägt, kann und soll nicht 
hinweggeleugnet werden. Nichtsdestoweniger mußte hier an dem— 
felben festgehalten werden. Es wird nicht in Abrede gestellt werden, 
daß bei den Kommunalwahlen die Einführung eines völlig gleichen, 
allgemeinen, wenn auch von der Veranlagung zu einem geringen 
Steuersatze abhängig gemachten Stimmrechts mit erheblichen Be— 
denken verknüpft sein würde. Die mittels eines solchen Stimm⸗ 
rechts örtlich sich herausstellenden unerwünschten Resultate finden 
bei politischen für ein großes Ländergebiet sich vollziehenden Wahlen 
erfahrungsgemäß an anderen Stellen ihre Ausgleichung. An einer 
derartigen Ausgleichung fehlt es aber bei örtlichen, für sich allein 
nicht ausschlaggebenden Wahlen, wie die hier in Rede stehenden. 
Innerhalb der einzelnen Kommunen kann den, an die Verschieden⸗ 
heit des Besitzes sich knüpfenden wirtschaftlichen Interessen nicht 
segliche Rücksichtnahme versagt werden. Das Bedürfnis zu einer 
hierauf abzielenden Regelung mag nicht an allen Orten das näm⸗ 
liche sein. Zurzeit würde aber in einer generellen Städteordnung 
auf ein das Stimmrecht abstufendes System nicht wohl anders als 
unter gleichzeitiger, von ortsstatutarischer Anordnung nicht erst 
abhängig zu machender Erhöhung des von dem Wähler zu ent⸗ 
richtenden Steuersatzes zu verzichten sein. Einer solchen, eine recht 
große Einwohnerzahl vom Stimmrecht überhaupt ausschließenden 
Maßregel stehen aber ohne Frage noch ungleich gewichtigere Gründe 
als dem Dreiklassenwahlrecht gegenüber.“ Noch bis in die letzten 
Jahre hinein haben die Vertreter der preußischen Regierung sich 
wiederholt für die Beibehaltung des Dreiklassenwahlsystems aus— 
gesprochen. 
Das Wesen des Dreiklafsenwahlrechts besteht 
darin, daß die Wähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden 
diretlen Steuern Gemeinde- Kreis-, Begirks⸗, Provinaial- und
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Das Kommunale Wahlrecht. Buchh. Vorwärts, 1911.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.