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Das kommunale Wahlrecht

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Bibliographic data

Metadata: Das kommunale Wahlrecht

Monograph

Identifikator:
1882367391
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-238395
Document type:
Monograph
Author:
Hirsch, Paul http://d-nb.info/gnd/116905670
Lindemann, Hugo http://d-nb.info/gnd/123303990
Title:
Das kommunale Wahlrecht
Edition:
2., erg. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Buchh. Vorwärts
Year of publication:
1911
Scope:
51 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Sachsen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das kommunale Wahlrecht
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • I. Preußen
  • II. Bayern
  • III. Sachsen
  • IV. Württemberg
  • V. Baden
  • VI. Hessen
  • VII. Elsaß-Lothringen

Full text

Einkommen von über 2500 Mtk. zur Staatseinkommensteuer ein— 
geschätzt sind. Zur vierten Abteilung (Gewerbestand) gehören die— 
senigen Bürger, die ein Geschäft besitzen oder ein Gewerbe betreiben, 
ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, und mit einem Ein—⸗ 
kommen von über 2500 Mk. zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt 
sind, ferner die Obermeister der Innungen. Die fünfte Abteilung 
(Handelsstand) bilden diejenigen Bürger, die als Inhaber von 
Firmen im Handelsregister eingetragen und mit einem Einkommen 
bon über 2500 Mk. zur Staatseinkommensteuer eingeschätt sind, 
ferner die Bürger, die Mitglieder der Vorstände der Aktiengesell⸗ 
schaften find. In dieser Abteilung wählen außerdem alle diejenigen, 
die nicht zu einer der Abteilungen 25 gehören, soweit sie mit einem 
Einkommen von über 2600 Mk. zur Staatseinkommensteuer ein— 
geschätzt sind. Die Stadtverordneten verteilen sich nun in folgender 
Weise auf die verschiedenen Wählerabteilungen. Es entfallen von 
den alle zwei Jahre zu wählenden 19 Stadtverordneten auf die 
Abteilung: 
wa 
2 
2 
Aunsässiger und 0O Unansässiger 
4— * 1 2 
J „2 Unansässige 
Ansässige J 
2 u⸗ n 2 9 
3 2 
Von den 10 bei der alle zwei Jahre stattfindenden Drittels- 
erneuerung zu wählenden Stadtberordneten entfallen also auf die 
Arbeiterklasse nur 8, im ganzen also 9. Sie wird sich daher stets in 
der hoffnungslosesten Minorität befinden und während der Dauer 
des Wahlrechts aus diesem Zustande niemals herauskommen. Nach 
dem preußischen Dreiklassenwahlrechte wäre es ihr möglich, die 
dritte Klasse mit 19 Sitzen zu erobern. Das Chemnitzer Wahlrecht 
ist also noch bedeutend reaktionärer. Daß durch das Berufsklassen⸗ 
wahlrecht die ganze moderne politische Entwickelung negiert und in 
die heutige keine Stände mehr kennende soziale Gliederung der 
Gesellschaft ein ständisches Wahlrecht eingeführt wird, das ganz 
zusammenhanglos dasteht, sei nur kurg hervorgehoben. Man unter⸗ 
werfe die Wahlklassenteilung einer eingehenden Prüfung und man 
wird finden, daß sie ohne jede innere Konsequenz ist, und gerade 
so gut in irgend einer anderen Weise hätte getroffen werden können. 
Dieses Chemnitzer Berufsklassenwahlrecht ist auch in Dresden zur 
Einführung gekommen, hier aber noch mit einer Klassifizierung der 
Bürger nach dem Alter ihres Bürgerrechtes verbunden worden. 
Wähler, die zehn und mehr Jahre Bürger sind, gehören zur ersten 
Klasse, die juͤngeren Bürger zur zweiten Klasse. Es wurden fünf 
Abteilungen nach dem Berufe gebildet, von denen jede nach dem 
Alter der Bürger wieder in zwei Klassen zerfällt. In jeder Klasse 
sind dann wieder ansässige und unansässige Vertreter unterschieden. 
Es gilt also die folgende Verteilung:
	        

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Das Kommunale Wahlrecht. Buchh. Vorwärts, 1911.
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