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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

Multivolume work

Identifikator:
1892063557
Document type:
Multivolume work
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Deutsche Geschichte
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Year of publication:
1891-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1892065975
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236173
Document type:
Volume
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Deutsche Geschichte
Volume count:
Bd. 5, Hälfte 1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Year of publication:
1894
Scope:
XIII, 358 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Wirtschaftliche und soziale Wandlungen vom 14. zum 16. Jahrhundert
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 575 
Im Irischen Freistaat und in Nordirland gelten die gleichen Vorschriften 
wie in. Grossbritannien. 
In Italien (neue Provinzen) ist der Arbeitgeber gegenüber der Kassen- 
verwaltung für den zweifachen Beitrag haftbar, und jede entgegenstehende 
Vereinbarung ist nichtig. 
Ebenso ist der Arbeitgeber in Japan für die Beiträge der von ihm 
Beschäftigten verantwortlich. Er ist befugt, den Arbeitnehmeranteil vom 
Lohn abzuziehen. 
In Lettland werden die Beiträge der Mitglieder durch den Arbeitgeber 
von den Löhnen einbehalten; er hat sie in der darauf folgenden Woche 
an die Krankenkasse abzuführen. Gleichzeitig entrichtet der Arbeitgeber 
seinen. eigenen Beitrag und gegebenenfalls seinen Beitragszuschlag für 
ärztliche Behandlung. 
Die in Litauen angenommenen Vorschriften entsprechen den vorher- 
gehenden. 
In Luxemburg sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Gesamtbetrag der 
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu den satzungsmässigen Zeit- 
punkten einzuzahlen. Die Fälligkeiten dürfen nicht länger als einen Monat 
auseinanderliegen. Die Arbeitgeber sind berechtigt, den auf die Versicherten 
entfallenden Anteil der Beiträge bei jeder Lohnzahlung von den Löhnen 
einzubehalten. Der Betrag dieser Einbehaltungen muss jedes Mal dem 
Beitragsanteil entsprechen, der für den Zeitabschnitt, auf den sich die 
Lohnzahlung bezieht, zu leisten ist. 
In Norwegen behält der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung von dem 
Entgelt den dem Beschäftigten zur Last fallenden Beitragsanteil zurück. 
Jeder Arbeitgeber, der diese Zurückbehaltung versäumt, muss den Anteil 
des Beschäftigten selbst entrichten und kann von diesem eine Erstattung 
nicht mehr fordern, wenn er seinen. Dienst verlassen hat oder wenn seit 
der in Rede stehenden Zahlung drei Monate verflossen sind. 
In Österreich ist jeder Arbeitgeber gehalten, innerhalb der satzungs- 
mässigen. Frist den Gesamtbetrag der Beiträge einzuzahlen, die kraft des 
Gesetzes oder der Satzung für die von ihm beschäftigten Pflichtversicherten 
geschuldet werden. Nur die Arbeitgeber sind gegenüber der Krankenkasse 
für die Beitragszahlung verantwortlich; infolgedessen sind die Kassen 
nicht berechtigt, Rückstände unmittelbar gegenüber den Versicherten 
geltend zu machen. Daraus ergibt sich, dass die Kasse Beiträge, die der 
Arbeitgeber schuldig geblieben ist, nicht gegen das dem Versicherten zu zah- 
lende Krankengeld aufrechnen kann. Eine Ausnahme von dieser Regelung 
macht die österreichische Gesetzgebung nur für solche Mitglieder, die von 
der ihnen hinsichtlich der Wahl des Versicherers eingeräumten Freiheit 
Gebrauch gemacht und sich einer Vereinskrankenkasse angeschlossen haben. 
Die diesen Kassen zukommenden Beiträge werden durch die Versicherten 
geleistet, die von dem Arbeitgeber den ihn treffenden Beitragsanteil erhalten. 
_ In Polen hat der Arbeitgeber den ganzen Beitrag zu entrichten. Der 
die Pflichtversicherten treffende Anteil wird von dem Arbeitgeber von den 
auf den entsprechenden Zeitabschnitt entfallenden Löhnen abgezogen. 
. In Rumänien (altes Königreich und Bessarabien) steht, obwohl es nur 
einen Arbeiter-, aber keinen Arbeitgeberbeitrag gibt, das System des Lohn- 
abzugs in Kraft. Der Arbeitgeber behält von dem Lohne der Versicherten 
ihre Beiträge ein. In gleicher Weise wird der Lohnabzug in der Bukowina 
und im Ardeal gehandhabt. 
In Russland muss der Arbeitgeber (dem allein die Beiträge zur Last 
fallen) nach der Anweisung des Kommissariats der Arbeit vom 28. Juli 1926 
in jedem Monat eine Aufstellung über die Beiträge zur Sozialversicherung 
Mit Angabe der Zahl seiner Beschäftigten und des Betrages ihrer Bezüge 
in zweifacher Ausfertigung liefern. Diese Aufstellung muss, bestätigt durch 
an Ausschuss des Unternehmens (Organ der Arbeitergewerkschaft), vor 
em 5. des Monats an die zuständige Amtsstelle der Sozialversicherung abge- 
geben werden, welche die Höhe der von dem Unternehmen geschuldeten Bei- 
Fate feststellt. Der Arbeitgeber und die zuständige Kreditanstalt (in diesem 
ne die Staatsbank) werden benachrichtigt. Der Arbeitgeber hat binnen 
tel Tagen nach dem Empfang dieser Benachrichtigung und spätestens 
am 11. des Monats die Einzahlung bei der Staatsbank vorzunehmen.
	        

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Die Rohstoffversorgung Der Deutschen Eisenerzeugenden Industrie. E. S. Mittler & Sohn, 1928.
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