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Die Entwicklung der Weißgerberei

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Bibliographic data

fullscreen: Die Entwicklung der Weißgerberei

Multivolume work

Identifikator:
1892063557
Document type:
Multivolume work
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Deutsche Geschichte
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Year of publication:
1891-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1892073072
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-237292
Document type:
Volume
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Neueste Zeit
Volume count:
Abt. 3
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Weidmann
Year of publication:
1909
Scope:
IX S., S. [361] - 749
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Fünftes Kapitel. Ursprung, Verlauf und Ausgang des Kulturkampfs
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 85 
mundschaft nicht anerkannt, und nach dem österreichischen G.B. 8 223 wird für in ster— 
reich befindliche Immobilien ein besonderer Kuratot bestellt, dessen Befugnisse jedoch von 
dem heimatlichen Rechte des Pflegebefohlenen abhaͤngen. Aus dem richtigen Prinzipe aber, 
welches die Einheitlichkeit der Vormundschaft in Gemäßheit des Personalstatuts der be⸗ 
vormundeten Person auerkennt, folgt auch, daß eine etwa erforderliche besondere Autorisation 
zur Veräußerung oder Verpfändung unbeweglicher Güter des Mündels von dem Personal⸗ 
statut des letzteren abhängt und' daher von der durch diefes Gesetz für zuständig 
erklärten Behoͤrde zu erteilen ist. 
In vielen Konsularverträgen ist übrigens den Konsuln die Ausübung gewisser 
obervormundschaftlicher Befugnisse in Ansehung derjenigen zu bevormundenden Personen 
beigelegt, die dem Staate angehören, den der Konsul in vem auswärtigen Territorium 
vertritt. 
Die Verpflichtung zur Übernahme einer Vormundschaft oder Pflegschaft ist eine 
allgemein staatsbürgerliche Last; sie gehört dem ius publicüum an, und der Staat kann 
sie ihrer Natur nach nur von denjenigen fordern, die seinem Verbande dauernd angehören, 
sie aber möglicherweise, aber freilich auch nur in ganz gleichem Umfange wie zu 
Gunsten inländischer Mündel, fordern zu Gunsten von Mündeln, die dem Auslande au— 
gehören, und unter den gleichen Voraussetzungen, welche für inländische Vormundschaften 
gelten. Daraus ergibt fich, daß hier das heimatliche Gesetz der angeblich verpflichteten 
Person entscheidet, und daß, da genau betrachtet, schon der möglichen Veränderungen der 
Gesetzgebung wegen die Verpflichtung gegenüber einem ausländischen vormundschaftlichen 
Gerichte nie ganz gleich ist der Verpflichtung, welche eine inlaͤndische Vormundschaft 
auferlegt, eine ausländische Vormundschaft, streng genommen, stets abgelehnt werden kann. 
Ist die Vormundschaft aber einmal übernommen, so muß über den Umfang der daraus 
resultierenden Verpflichtungen stets das am Sitze des obervormundschaftlichen Gerichts 
(erster Instanz) geltende Recht entscheiden. 
„Zur Üübernahme einer Vormundschaft sind der richtigen Ansicht nach, welche 
freilich in Frankreich zufolge der Unterscheidung der droits civils und maturels bestritten 
wird, auch Ausländer“ befüngh 
VIII. Erbrecht. 
832. Allgemeine Grundsätze. Universal- und Singularsuccession 
In testat-Erbfolge. Die Auffassung des durch Erbfolge entstehenden Verhältnisses 
als einer Universalsuccession macht es erforderlich, ein Geseß aufzusuchen, nach welchem, 
ohne Rückficht auf die möglicherweise sehr differente örtliche Lage der einzelnen Nachlaß⸗ 
bestandteile, die Fragen des Erbrechts einheit lich behandeln werden, Es ist ich 
möglich, zu behaupten, daß die vermögensrechtliche Person seines Erblassers repräsen 
giere wenn er zwar die in dem Staate Rbelegenen Nachlaßstuͤcke, nicht aber die in dem 
Staate Wbelegenen erbt, weil die lex rei sitae in dem ersteren, nicht aber in dem 
letzteren Staate ihn zur Erbfolge beruft. Wenn man daher vom Standpunkte der Universal⸗ 
succession aus die Regelung des Erbrechts nach der lex rei bitag der einzelnen Nachlaß⸗ 
gegenstände (die z. B auch, was die Haftung für die Schulden betrifft, zu unlösbaren 
Schwierigkeiten fuͤhren muß) zu verwersfen hat, so bleibt kaum ein anderes übrig als die 
Anwendung des heimatlichen Gesetzes des Erblassers, denn die Anwendung des Rechtes 
desjenigen Ortes, an welchem der Erblasser starb — des einzigen Rechtes, welches neben 
dem heimatlichen Rechte des Erblassers eine einheitliche Behandlung des Nachlasses unter 
allen Umständen gewahrleiten würde —, wäre deshalb absurd, weil sie das Erbrecht und 
damit das Schidsal der Familie in materieller Hinsicht von einem ganz zufälligen, 
moöglicherweise selbft durch Willkür Dritter zu beeinflussenden Umstande abhangig machen 
würde. Dazu kommt aber noch die Erwägung, daß Erbrecht und Familienrecht in den 
mannigfachsten Beziehungen voneinander abhängig sind, das eine gewissermaßen eine Er— 
gänzung des anderen si.— (Abzuweisen ist dagegen die Zurückführung der Intestat—
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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