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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 157 
vegen der vielen und großen Veränderungen, die im ganzen Rechte eingetreten waren. 
Die erste Schwierigkeit haben die Kompilatoren gut überwunden, namentlich bei der kurzen 
Zeit, die sie brauchten; Lücken, Wiederholungen und Widersprüche sind verhältnismäßig 
wenige vorhanden. Weniger gewachsen waren sie der zweiten Schwierigkeit, die Inter⸗ 
polationen sind oft recht oberflächlich und ungeschickt. Das tritt besonders bei der Be— 
seitigung der alten Rechtsinstitute hervor; die Kompilatoren ändern mechanisch die Worte 
ind lassen die Rechtsfolgen stehen, die zu den neueingesetzten Instituten nicht passen, so 
ʒei Manzipation und Tradition; die erste setzt keinen Befitzübergang voraus (D. 28, 8. 162). 
Doch war allerdings eine vollständige Lösung dieser Aufgabe kaum ohne eigentliche neue 
Kodifikation des Rechts möglich. 
Über die gesetzliche Kraft der Sammlung bestimmte Justinian, daß alles Auf— 
genommene vollständig gelten solle, wie wenn es sein eigenes Gesetz wäre, alles nicht Auf— 
genommene dagegen gar nicht mehr. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der sogenannten 
duplex interpretatio der Digesten: die Stellen sind erst auszulegen im Sinne ihrer Ver— 
fasser; dabei ist der gesamte Gedankengang entscheidend; dann aber im Sinne Justinians; 
und da kommt es wesentlich auf die praktische Spitze an. In kvörichter, aber nicht 
beispielloser, legislativer Verblendung verband der Kasser damit das Verbot, die alten 
Bücher mit seinen Pandekten noch zu vergleichen oder gar neue darüber zu schreiben. 
Das letztere wurde schon bei seinen Lebzeiten und von den Verfassern der Pandekten 
selbst übertreten, das erstere scheint man gründlicher befolgt und einfoch durch Vertilgung 
der alten Bücher gesichert zu haben. Wenigstens läßt fich der absolute Mangel älles 
und jedes Überrestes kaum anders erklären. 
4. Die Institutionen. Das neue Gesetzbuch des eodex iuris und legum 
machte eine neue Ordnung des ganzen Rechtsstudiums nötig. Justinian hat darüber ein 
aigenes Gesetz erlassen. Dabei stellte sich heraus, daß für die Einleitung in das Studium 
n anderes Buch als die alten Institutionen von Gajus, Ulpian u. s. w. notwendig sei. 
Die Abfassung der Wissenschaft zu überlassen, entsprach dem Geiste der Zeit nicht. Es 
mußte ein gefetzliches Instituͤtionenkompendium angefertigt werden. Tribonian bekam den 
Auftrag dazu schon während der Abfassung der Pandekten, und es war schon früher als 
diese fertig, schon am 21. November 388 wurde es verkündigt (c. Imperatoriam). 8wei 
Professoren von Konstantinopel und Beryt, Theophilus und Dorotheus, hatten es 
verfaßt, Tribonian hatte nur die Oberleitung. Sie teilten sich anscheinend so, daß 
der eine Buch 1 und 8 und 4, 18 (de publicis iudiciis) bearbeitete, der andere Buch 8 
und 43 wer dies, wer jenes, ist streitigt. Im ganzen haben sie sich die Sache leicht ge— 
macht. Sie legten den Gajus wöortlich zu Grunde (daher fehlen Pfand- und Dotalrecht); 
ä ließen das Veraltete und die historischen Ausführungen weg oder machten kurze Ein— 
eitungen daraus, schalteten dagegen, damit es nicht gar zu durz würde, Exzerpte aus 
anderen Schriften ein und fügten auf Justinians besonderen Befehl Zusätze über das 
sire Konstitutionenrecht hinzu?. Das Ganze wurde in vier Bücher und diese in 
8 Titel geteilt, in diesen aber nicht, wie in den Pandekten, die ursprüngliche Quelle 
genannt sondern alles zu einem einfachen Texte verbunden, wobei Justinian felber als 
redend fingiert wird. Das Werk bekam volle Gesetzeskraft mit den Pandekten gleichzeitig. 
Kod 5. Der neue Koder. Die Abfassung der Pandekten machte eine Revision des 
9 ex nötig. Die vielen durch die Pandelten veranlaßten Gesetze mußten ihm einverleibt, 
pr in Inhalt und Ordnung den Pandekten angepaßt werden. Schon im Januar 
bekam Tribonian den Auftrag, eine „ropétita praelectio“* des Koder zum Zwecke 
r Veränderungen zu veranstalten. Er nahm den Dorotheus und drei Advokaten zu 
ditfe und schon am 11. November wurde der Koderx in der neuen Gestalt publiziert 
Cordi). Exr enthalt uüben 4600 Konsatuttenen 36 sind darunter 80 doppelt und 
* ist den von Huschke 
Grupe, De Iustiniani institutionum — e et e 
zuerst ausgesprochenen Gentet richtig nach). Ferrini, Archi 
eten? — gründliche Untersuchung über die bei Abfassung der Instututione — 
—D Neubearbeitung eines früheren Versuchs, Perrini, Bullett. dell' Istit. 
b. 101 89.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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