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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

18 
L. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
lebenden wie der toten, und diese Rechte zu erforschen, nicht nur was die objektive Rechts⸗ 
ordnung, sondern auch was die Betätigung der Rechtsordnung im subjektiven Rechts-— 
leben betrifft. Dieses Feld ist ein unendliches, so unendlich wie die Geschichte des mensch⸗ 
lichen Geistes, und es ist natürlich hier immer nur eine Annäherung an das Ideal 
möglich; nicht nur wegen der ungeheuren Menge des Stoffes, sondern auch vor allem, 
weil uns so außerordentlich viel Material entschwunden ist. Viele Völker sind dahin— 
geschieden, ohne Spuren zu hinterlassen; nur von verhältnismäßig wenigen Völkern 
haben wir geschriebene Rechtsdenkmäler, und von den geschriebenen Rechtsdenkmälern 
wieder ist eine große Menge auf immer zu Grunde gegangen. Doch schon das Vor— 
jandene ist außerordentlich groß, und an uns steht es, allüberall zu relten, was zu 
retten ist. Noch bieten die Naturvölker eine unendliche Fülle von Rechten und Rechts— 
zebräuchen dar, und es bedarf nur der Forscher, um uns darüber klare und umfassende 
Nachrichten zu geben. Vieles ist in dieser Beziehung geschehen; englische, holländische, 
ranzösische, deutsche Beobachter haben Aufzeichnungen hinterlassen; Reisende und Missionare, 
Kolonialbeamte und Kolonialrichter haben ihre Ergöbnisse aufgeschrieben, und schließlich 
st die einheimische Gerichtsbarkeit eine lautere Quelle des dortigen Rechtes. In diefer 
Beziehung sind heutzutage große Fortschritte zu verzeichnen: die Lust der ethnographischen 
Forschung ist erwacht. Man hat auch eingesehen, daß die Kenntnis des Volkes Lin 
außerordentliches Hilfsmittel ist, um unfere Herrschaft zu stützen, und daß die vielen Fehler 
der Kolonialregierungen größtenteils von der Unkenntnis heimischer Anschauungen her—⸗ 
rühren. So zeigte es sich, daß die Forschung auch eine große Zweckmãßigkeit in sich 
trägt; und auch schon aus diesem Grunde haben die Kolonialregierungen diese Bestrebungen 
zu unterstützen. Wesentlich ist hierbei, daß man den Beobachtern an die Hand geht, sie 
auf die richtigen Gesichtspunkte hinweist und ihnen darlegt, worin die entscheidenden Ge— 
anken in der Erscheinung Flucht zu suchen sind, so daß Wesentliches vom Ünwesentlichen 
zeschieden wird. Unumgaͤnglich ist natürlich auch, daß die Forscher dem Stoffe mit Liebe 
ntgegentreten und die Rechtsordnungen der Naturvölker, so sehr sie auch unseren An— 
schauungen widersprechen mögen, als Außerungen der menschlichen Vernunft ehren und 
nicht, wie dies früher geschah, als Läppigkeiten und lächerliche Irrtümer von oben 
herunter behandeln. Von seiten der deutschen Kolonialregierung ist s. Z. ein von mir 
ʒearbeiteter Fragebogen in die Schutzgebiete gesandt worden, und eine Reihe höchst inter⸗ 
essanter Berichte sind eingelaufen, die ich in der „Zeitschrift für vergleichende Rechts— 
wissenschaft“ bearbeitet habe. 
Aber auch die Kulturländer, welche schriftliche Rechtsdenkmäler hinterlassen haben, 
bieten einen ungeheuren Rechtsstoff, wennschon früher durch die Leichtfertigkeit, Roheit und 
Unkultur so vieles zu Grunde gegangen ist. Wir haben z. B. von dem Strafgesetzbuch 
der Azteken, des Königs Netzahualkojotl bedeutsame Reste, und auch sonst sind die Nachrichten 
der einheimischen Azteken, die wir z. B. in Duran und in Sahagun finden, lebendige 
Zeugnisse des Aztekenrechtes. Die babylonischen und assyrif chen Rechtsdenkmäler 
zeben uns ein so klares Bild von dem Geschäfts— und Rechtsleben jener Zeit, daß wir 
diese Rechte besser kennen lernen als etwa das germanische Recht zur Zeit Karls des 
Broßen; ganz ebenso wie uns einige Teile des Mondes besser bekannt uind als manche 
Teile der Erde. Das altbabylonische führt auf über 1000 Jahre v. Chr. zurück, die 
assyrischen Rechtsdenkmäler bieien uns die Rechte bis zum Fall des assyrischen Reiches, 
und die neubabylonischen Urkunden reichen von Nabukudurusfur bis Nabunaid und von 
da in die persische, ja selbst in die griechische Periode hinein. Die mit Eifer betriebenen 
deutschen Ausgrabungen lassen noch ein ungeheures Material vermuten, das der Boden 
Mesopotamiens birgt, und sind wir erst in das Staatsarchiv Nabukudurusurs eingedrungen, 
so wird uns der ganze Regierungsmechanismus jener Zeit: Gesetzgebung, Verwaltung, 
Rechtspflege, klar vor Augen liegen. Glücklicherweise ist die Kenntnis des Assyrischen 
verschiedenen Schriften und Aufsätzen sehr Verdienstliches geleistet (Methoden der Rechtsphilosophie, 
a 3: f. vgl. Nehhsaw. VS. 209 f.; Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, im Jahrb. der internat. 
Vereinigung u. a.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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