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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler. Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 149 
unter gewisser Voraussetzung, unter der Voraussetzung nämlich, daß nicht bestimmte trübende 
Einflüsse in den Prozeß eingewirkt haben, die in einer gemeingültigen Weise festgesetzt sind, 
in einer Weise, daß eine Aufrechterhaltung des Urteils dem sittlichen Bewußtsein wider— 
spräche. So sehr der Staat die Festigkeit seiner Entscheidungen vertreten muß, so wenig 
darf er sich der sittlichen Kraft der Wahrheit entziehen, wenn diese über trübende Elemente 
in einer Weise obsiegt, daß das Gewissen des Volkes dadurch erregt wird. In diesem Falle 
muß der Staat dem durch das Urteil Betroffenen eine Gegenwirkung gewähren. Das 
auf der sittlichen Grundlage des Staates aufgebaute Urteil gilt nur, soweit nicht höhere 
sittliche Anforderungen entgegen stehen. 
Fälle, wo hiernach eine Gegenwirkung geboten ist, sind zwei: 
J. Der Faͤll eines Verbrechens im Prozeß, welches zu einer Fälschung des Ergeb— 
nisses führt: dies kann Urkundenfälschung, Verletzung der Eidespflicht (auch bloß fahr— 
läfsige) sein; es kann sein Prävarikation des Anwalts, Rechtsbeugung des Richters, 
Bestechung und ähnliches. 
Vorausgesetzt isi, daß diese Verbrechen in einer das Gewissen des Volkes rührenden 
Weise, durch strafgerichtliches Urteil, festgesetzt sind; und nur, wenn das Strafpverfahren 
aus prozessualen Gründen, z. B. wegen Todes oder Flüchtigkeit des Täters, ausgeschlossen 
ist, kann diese Konstatierung entbehrt werden; dies letztere ist ein Ersatz dafür, daß der 
Slaat sonst ein Abwesenheitsverfahren einrichten müßte, von dem man Abstand genommen 
hat (88 580, 581). 
3. Ein zweiter Fall liegt nicht schon dann vor, wenn irgend ein neues Beweis- 
mittel gefunden wird (was ja sehr unsicher und schwankend wäre)?, sondern es muß eine 
neue Urkunde aufgefunden werden: bei diesem Sachverhalt würde es das sittliche Be— 
wußtsein schwer verletzen, wenn der andere Teil sich auf sein formales Recht steifen wollte. 
Dem steht der Fall gleich, daß die Sache sich als eine bereits entschiedene herausstellt: 
solches ist, wie (S. 141) bemerkt, kein Nichtigkeitsgrund, aber die Restitution kann ver— 
langt werden, wenn dies erst jetzt entdeckt wird. Endlich kommt der Fall in Betracht, daß 
durch strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren ein strafrechtliches Urteil aufgehoben wird, 
welches tatsächlich dem zivilrechtlichen Urteil zu Grunde liegts. 
Die Gegenwirkung geschieht in diesen Fällen nicht durch die einfache Erklärung, sondern 
durch sogen. Restitutionsklage, die innerhalb einer bestimmten Frist, nämlich innerhalb 
eines Monats von dem Momente, wo der Umstand, der die Restitutionsklage gestattet, 
bekannt wurde, zu erheben ist, jedenfalls aber innerhalb fünf Jahren seit der Rechtskraft 
des Urteils. Die Klage führt nicht zur bloßen Vernichtung, sondern die Sache wird 
weitergeführt und an Stelle des früheren Urteils ein anderes gesetzt; darum wird sie 
lähnlich wie die Nichtigkeitsklage) nicht notwendig beim ersten Instanzgericht, sondern bei 
der Instanz erhoben werden, welche das maßgebende Urteil gesprochen hat; nur wenn 
das Gericht das Reichsgericht ist, regelmäßig nicht bei diesem. sondern bei dem Berufungs-— 
gericht (886 584, 388 ff. 8. P.O.. 
Ein besonderer Fall der Restitutionsklage ist gegeben, wenn auf Grund eines 
Schiedsspruchs ein das Recht aus dem Schiedsspruch feststellendes sog. Vollstreckungsurteil 
erfolgt ist. Hier kann die Restitution auf Grund eines Verbrechens und auf Grund der 
Anderung eines zu Grunde liegenden Strafurteils nicht nur begehrt werden, wenn 
diese Restitutionsgründe den Feststellungsprozeß, sondern auch, wenn sie das Schieds- 
verfahren betreffen, welches dem Feststellungsurteil zu Grunde liegt; auch besteht hier 
flatt der fünfsahrigen eine zehnjährige Frist (88 1048, 1044 8. P. O.). 
Aus dem Obigen geht hervor, daß einem durch Urteil widerrechtlich Geschädigten 
Dieser Grund der Restitutionsklage ergibt sich von selbst. 
daß ein auf falsche Zeugenaussage gebautes Urteil bh s9 stn Bauche Nehte ey sogar an, 
erana ene Teuts be eg 6 badische Z.P. O. (Zwang, Machtgebods). jure; so Statuta 
ra 
bondere, —** rozeß zu Gunsten der Verurteilten weitergeht, so sprechen dafür be— 
Wie, wenn jemand wegen Patentverletzung verurteilt ist 8336 rb 
erklärt wird Das Nichtigkeitsurteil ist eburg —— saeDd daß Panedt pohtrag für nichtig 
das Vatent-⸗R. S. 871. Vöoͤllig verkehrt R.G. 4. März 1901 Bd. 48 S. 384 3. 7 3. P.O. Handb.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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