Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

—150 
II. Zivilrecht. 
nicht in allen Fällen geholfen werden kann. Wenn also z. B. ein Verbrechen erst nach 
fünf Jahren entdeckt wird, so ist trotz des ungeheuren Konflikts zwischen der sichergestellten 
Wahrheit und der rechtskräftigen Entscheidung, trotzdem daß das Verbrechen etwa zur 
öffentlichen Verhandlung und Verurteilung gelangt, die Hilfe ausgeschlossen. Dasselbe 
kann dann geschehen, wenn etwa erst nach fünf Jahren eine neue Urkunde oder ein neues 
Urteil entdeckt wird. Es fragt sich, ob es hier an jeder Hilfe gebricht. Das ist zu ver⸗ 
neinen. Allein die Hilfe kann hier niemals eine Restitutionsklage sein, welche notweudig — 
namentlich auch wegen ihres Rückschlags auf Dritte an ein— Frist gebunden sein muß, 
ondern lediglich eine zivilrechtliche Erstattungspflicht aus unerlaubter Handlung. Wenn 
die Beschuldigung des Verbrechens den Gegner selbst trifft, oder wenn ihm Line Teil— 
nahme daran zur Last fällt, oder wenn er im Prozeß eine Urkunde hinterhalten und 
ihre Benutzung verhindert hat, dann ist gegen ihn eine Schadensersatzklage im Sinne der 
38 828 und 826 B.G. B. gegeben. Und der Schadensersatz besteht darin, daß er das ihm 
günstige Urteil nicht durchführt oder, was er wa auf diesem Wege schon erlangt hat, 
wiedergibt (vgl. 8 249 B. G. B.). 
Die Schadensersatzklage aber muß auf diesen Fall beschränkt sein. Ist auf dem 
Wege der Restitution zu helfen, so muß der Weg der Restitution gewählt werden, da 
hier der Prozeß selbst das Mittel für die Beihilfe bietet. Nur wenn im Prozeß selber 
keine Rettung zu suchen ist, dann kann die Beschuldigung der unerlaubten Tat herein— 
gezogen werden; denn dann ist ein Schaden entstanden, der selbst dem Prozeßrecht trotzt, 
indem selbst das Recht der Restitution keine Abhilfe bietet (vgl. d889 B. G. B.). 
Bemerkenswert ist, daß die dreijährige Verjährung des 8 852 B. G. B. hier zwar 
vielfach zutreffen wird, daß sie aber nicht hindert, einen Schadensersatzanspruch insoweit 
zu erheben, als der schuldige Teil durch die unerlaubie Handlung bereichert ist. 
III. Entscheidungskraft und Gebietshoheit. 
8* 77. Die das bürgerliche Recht überwindende Kraft des Urteils gilt im Bereich 
des Staatsgebietes, sie gilt nicht außerhalb desfelben; denn sie ist eine Folge der Gerichts— 
harkeit, eine Folge der Staatshoheit, die auf das Inland beschränkt ist. 
Daraus ergibt sich: 
Eine Entscheidung über das außerhalb des Staatsgebietes befindliche Eigentum oder 
Immaterialrecht ist unwirksam. Bei der Entscheidung über Forderungsrechte gin folgendes: 
handelt es sich um eine Verpflichtung zu einem Nichttun, und ist dies ein Nichttun 
im Ausland, und nur im Ausland, so daß ein Tun im Inland nicht in Betracht kommt, 
dann hat die Entscheidung gar keine Wirksamkeit: was im Ausland ist und geschieht, 
kann nicht in der Kontrolie des Inlands stehen, geht sie auf ein Nichttun im In- und 
Ausland, so wirkt sie nur, was das Nichttun im Inland betrifft!. 
Bezüglich der sonstigen Forderungsrechte aber ist zu sagen: das Urteil gilt; es gilt 
aber nur bezüglich des inlandischen Bereichs. 
Von dieser letzten Beschränkung aber kann es Ausnahmen geben: ein Urteil des 
Inlands über ein Forderungsrecht (das nicht auf ein ausländisches Nichttun geht) kann 
auch für das Ausland wirksam werden, wenn das Ausland die Wirksamkeit inländischer 
Urteile anerkennt, m. a. W. wenn es die Wirkung der inländischen Gerichtsbarkeit in 
einem Gebiet duldet. In gleichem Maße können auch Urteile dee Auslantben Inland 
Wirksamkeit erlangen. Dies ist im allgemeinen Sache internatienalt, Vereinbarung und 
sollte Sache internationaler Vereinbarung bleiben, da stets im einzelnen Falle zu prüfen 
ist, ob die Gerichtsübung eines Landes sich so gestaltet hat, daß wir unsere Interessen 
schonungslos der Entscheidung des Auslands anheimstellen können. Die deutsche Zivil⸗ 
prozeßordnung aber gibt eine, allerdings recht verklausulierte allgemeine Bestimmung. Sie 
setzt vor allem Gegenseitigkeil voraus 8, verlangt sodann, daß Gerichte des Auslands nach 
16G te Beiträ .5385 f., 559 f. m 1 
—R ia 3 — Urteile unter nicht erheblich schwereren Bedingungen im
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.