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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

301 
b) Äble Nachrede und Verleumdung . 
1. Von der einfachen Beleidigung unterscheiden sich üble Nachrede (F 186 St. G. B.) 
und Verleumdung (8 187 St. G.B.) wesentlich. Beide werden gestraft, ohne daß der 
Verletzte das Leid als solches zu empfinden braucht. Sie setzen die Behauptung oder 
Verbreitung verächtlich machender oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigender 
Tatsachen voraus, lassen also die abfällige Beurteilung nicht genügen. Untereinander 
unterscheiden sie sich dadurch, daß die Verleumdung erst bei einer dem Täter bewußten 
Unwahrheit jener Tatsachen, üble Nachrede aber schon dann vorliegt, wenn die behaupteten 
Tatsachen nicht bewiesen werden können. Es tritt also sogar Strafe ein, wenn die Außerung 
der Wahrheit entspricht. Man soll eben nicht anderen vorsätzlich Böses nachsagen, wenn 
nan es nicht zu beweisen vermag. Gelingt der Beweis, so ist dennoch eine Strafe 
nach 8 185 Su.G. B. verwirkt, wenn die Außerung in ungehöriger Form geschah. 
II. Kreditgefährdung. Mitten in die Bestimmung über die Verleumdung 
ist die sog. Kreditgefährdung eingeschaltet (85 187 St. G. B.), d. i. die Behauptung oder 
Verbreitung von Tatsachen, welche den Kredit jemandes zu gefährden geeignet sind. 
Dieses Deuͤkt befindet sich an unrichtiger Stelle, da es kein Verbrechen gegen die Ehre, 
sondern gegen das Vermögen bildet. Aus diesem Grund versteht es sich von selbst, daß 
das Objekt desselben auch eine juristische Person sein kann. — Ein der Kreditgefährdung 
verwandtes, aber bereits klar als Vermögensdelikt bezeichnetes Vergehen enthält 87 
GBes. zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896. 
III. Beschimpfung Verstorbener (8 189 St.G.B.). Gleichfalls in der 
iäußeren Form eine Art Verleumdung, in Wahrheit aber ein besonderes Delikt ist die 
Beschimpfung des Andenkens Verstorbener. Daß ein Verstorbener nicht beleidigt werden 
kann, follte füglich keinem Zweifel unterliegen. Gewöhnlich nimmt man denn auch an, 
daß mit der Beschimpfung die überlebenden Angehörigen verletzt werden. Nach ver— 
dreiteter Ansicht sollen diese in ihrem religiösen Gefühl, das dem Toten gegenüber be— 
steht, nach anderer Ansicht in ihrer Familienehre gekränkt werden. Letztere Auffassung 
ist aber nur dann berechtigt, wenn man in der Familienehre nicht eine besondere Ehre, 
sondern nur die Ehre in einer besonderen Richtung erblickt. Denn die Ehre kann nur 
etwas Einheitliches sein. Es bedarf auch nicht der Annahme eines eigentümlich gestalteten 
Rechtsguts. Eine befriedigende Erklärung ergibt sich aus der Möglichkeit, jemanden 
durch Kränkung einer ihm nahestehenden Person zu beleidigen (indirekte Beleidigung). 
Wer den Sohn beleidigt, beleidigt damit eventuell auch den Vater. Daß die Beschimpfung 
Verstorbener als indirekte Beleidigung der nächsten Angehörigen gedacht ist, erhellt aus 
der Tatsache, daß sie nur so lange gestraft werden kann, als Eltern, Kinder oder Ehe— 
gatten des Verstorbenen am Leben sind. Lediglich durch zwei Punkte bekommt sie ein 
hesonderes Gepräge: einmal dadurch, daß die Beschimpfung des Verstorbenen immer und 
ohne weiteres als Beleidigung des nächsten Angehörigen angesehen wird, und ferner da— 
durch, daß derjenige, auf welchen das beleidigende Wort Bezug hat, bereits verstorben 
und dies dem Täler bekannt ist. Daß letzterer trotz der Kenntnis Schmähendes sagt, 
ist besonders nichtswürdig. Darum bezeichnet auch das Gesetz seine Handlung nicht als 
Beleidigung, soudern als Beschimpfung. Nicht will es damit zum Ausdruck bringen, 
daß in der äußeren Form eine Roheit zu Tage treten müsse. Jede verleumderische 
Außerung über einen Verstorbenen ist ein Beschimpfen, jede bekundet an sich schon eine 
Roheit der Gesinnung. 
1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 
z37. Verbrechen gegen das Vermögen. 
Die Vermögensdelikte richten sich entweder gegen das Vermögen überhaupt oder 
peziell gegen Sachen. In ersterer Beziehung sind sie verschieden, je nachdem der Täter 
sich um eines Vorteils willen oder ohne solche Absicht an fremdem Vermögen verging, 
m letzterer Beziehung, je nachdem er es auf Aneignung oder Beschädigung von Sachen 
abgesehen hatte. Wir stellen die zweite Gruppe voran.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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