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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

4460 
III. Strafrecht. 
IV. Rechtliche Stellung des Verteidigers. 1. Zur Einlegung und Zurück— 
nahme von Rechtsmitteln dedarf es für den Verteidiger des ausdrücklichen Auftrags 
des Beschuldigten (9 869 Abs. 5, 81371 Abs. 2, 8 441). 2. Im allgemeinen kann 
der Verteidiger den Beschuldigten nicht vertreten.“ Dies ist indessen ausnahmsweise 
der Fall: a) wenn die Hauptverhandlung vor dem Kriegsgericht in Abwesenheit des 
Angeklagten stattfinden kaͤnn. Der Verteidiger bedarf einer schriftlichen Vollmacht 
(3 281). Gleiches gilt in diesen Fällen für das Verfahren in ver Berufungsinstanz 
(8389). b) In der Hauptverhandlung in der Revisionsinstanz (K 408 Abs. 1). 8. Der 
Verteidiger ist von dem Termine zur Hauptverhandlung (d 268) und von den Terminen 
zur Einnahme eines Augenscheins, Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen (8 165) 
oder zu kommissarischen Vernehmungen (8 271) zu benachrichtigen. 4. Dem Verteidiger 
steht nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens das Recht der Akteneinsicht zu. Ob ihm 
die Akten auf seinen Wunsch in die Wohnung zu verabfolgen sind, hängt davon ab, ob 
dagegen Bedenken obwalten. Die Überführungsstücke dürfen keinenfalls ausgeantwortet 
werden (8 844). 8. Ist der Beschuldigte verhaftet, so steht dem Verteidiger ein un— 
beschränkter schriftlicher oder mündlicher Verkehr erst von dem Zeitpunkte der Erhebung 
der Anklage zu. Der Gerichtsherr kann wenigstens bis zu diesem Zeitpunkt Ein— 
schränkungen insofern eintreten lafsen, als er schriftliche Mitteilungen zurückweisen kann, 
falls ihm deren Einsicht nicht gestattet wird, und als er, sofern die Verhaftung nicht 
lediglich wegen Fluchtverdachts gerechtfertigt ist, anordnen kann, daß den Unterredungen 
ein Kriegsgerichtsrai oder ein Gerichtsoffizier beiwohne (8 345). 6. Der Verteidiger 
kann in der Hauptverhandlung durch den Verhandlungsführer Fragen an die Zeugen und 
Sachverständigen richten (8 298 Abf. 1). 7. Die zu Verteidigern ernannten Rechts⸗ 
anwälte (d 841 Nr. 5) erhalten für ihre Berufstätigkeit Gebühren nach Maßgabe der 
Gebührenordnung vom 7. Juli 1878 (6817 E.G.). — Die unter III 1 bezeichneten 
Personen erhalten, wenn sie zu Verteidigern befstellt sind und sich nicht am Gerichtsorte 
befinden, die verordnungsmäßigen Fuhrkosten und Tagegelder, während ihnen Ver— 
teidigungsgebühren nicht zustehen (8 847). 
FP. Ordentliche Rechtsmittel. 
s. Allgemeines. Unter ordentlichen Rechtsmitteln versteht die Militärstrafgerichts⸗ 
ordnung im Einklange mit dem Sprachgebrauche diejenigen Rechtsbehelfe, durch die gegen 
ine noch nicht rechtskräftige Entscheidung eine höhere Instanz angerufen werden kann. 
Ordentliche Rechtsmittel sind: die Rechtsbeschwerde, die Berufung und die 
Revision (8 368). 1. Die Rechtsbeschwerde (88 378 ff.) — so genannt zur 
Vermeidung von Verwechselungen mit anderen militärischen Beschwerden — dient, wie 
die Beschwerde der bürgerlichen Strafprozeßordnung, zur Anfechtung von Entscheidungen, 
die nicht Urteile sind, also von Beschlüssen und Verfügungen. Während nun aber die 
bürgerliche Strafprozeßordnung die Beschwerde allgemein zuläßt und nur für bestimmte 
Fälle ausschließt, ist nach der Militärstrafgerichtsordnung umgekehrt die Rechtsbeschwerde 
ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich zugelassen ist. Eine Unterscheidung zwischen 
rinfacher und sofortiger Rechtsbeschwerde ist nicht gemacht. Die Rechtsbeschwerde 
hat nur in zwei Faͤllen aufschiebende Wirkung (88 217, 480 Abs. 5). Aber auch in den 
anderen Fällen kann die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung oder 
Verfügung aus besonderen Gruͤnden angeordnet werden (8 83786 Abs. 2). 2. Die Be— 
rufuüng (z8 378 ff.) ist gegen alle Urteile erster Instamz, sowohl gegen die 
standgerichtlichen wie die kriegsgerichtlichen, zugelassen. Durch sie kann das Urteu n jeder 
Bezichung, fowohl hinsichtlh“ der tatsächlichen Feststellungen wie der rechtlichen Be— 
urteilung und der Strafzumessung, angefochten werden. 8. Die Revision (88 897 ff.) 
findet nur statt gegen die Unnele der Oberkriegsgerichte, aber auch gegen diese 
nicht, insoweit sie sich auf nur mit Arrest bedrohte militärische Vergehen oder auf UÜber⸗ 
tretungen beziehen, und zwar ist hierbei maßgebend, wie das Urteil, nicht wie 
die Anklageverfügusna die Tat qualifiziert hat (vgl. 88 817, 397 Abs. 2).
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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