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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 539 
rarismus. Hätte man sich bei der Gründung des Reiches, was nicht der Fall war, von dem 
anitarischen Gedanken leiten lassen, so würde die R. B. vermutlich ein Angesicht erhalten haben, welches 
sehr von dem abweicht, welches sie heute zeigt. Im Sinne des monarchischen Unttarismus wäre 
»s gelegen gewesen, zum Träger der Reichsgewalt den Kaiser zu erheben, aus Deutschland eine 
wahre Monäarchie zu machen mit einem Kaisertum an der Spitze, welches die deutschen Staaten und 
hre Fürsten mediatisiert, zu seinen Untertanen herabgedrückt' und ihnen einen Platz im Reichs— 
cegimente entweder überhaupt nicht oder doch günstigsten Falles nur in der Art gewährt hätte, daß 
sie, analog den Standesherren in den Einzelstaaten, untergebracht worden wären in einem politisch 
wenig belangreichen Reichsoberhause, der ersten Kammex eines Reichsparlamentes, dessen zweite und 
Hauptkammer ein Volkshaus, der Reichstag, gebildet haben würde. — Der demokratische Uni— 
— DD 
1870 stark ĩn den Hintergrund traf, hätte nicht sowohl die partikularen Monarchien als vielmehr 
das monarchische Prinzip schlechthin über Bord geworfen; — diese politische Richtung hätte die 
Vertretung des souveränen Voltes, den Reichstäg, an die Spiße und in den Hlittelpuntkt des 
Reichsorganismus gestellt, das Kaisertum aber mehr darunter als daneben angebracht als eine aus 
zepräsentativen und dekorativen Gründen geduldete parlamentarische Scheinmonarchie: — der Gedanke 
des Frankfurter Verfassungswerkes von 1849 (oben S. 496). Die eine wie die andere unitarische 
Bestaltung des neuen Deutschlands verbot sich den Gründern von selbst, wollten sie anders der Absicht 
zreu bleiben, das Reich nur durch vereintes Zusammenwirken jener drei großen staatsbildenden Kräfte: 
Partikularstaaten, preuüßisches Königtum, deutsches Volk, nicht aber unter Vergewaltigung einer von 
huen zu erschaffen. Der Unitarismus in beiderlei Gestalt wäre in Frieden und Einigkett der drei 
sichexlich nicht, sondern nur durch rechtlose Gewalt zu erreichen gewesen: das demokratische Prinzip 
durch die Revolution von unten, der monarchische Unitarismus durch Gewalttaten Preußens gegen 
die aänderen deutschen Staaten, seine Verbündete — also durch die Revolution von oben. So koöͤnute 
denn, als man im Spätherbst 1870 die leitenden Prinzipien der zur Verfassung des Reichs um— 
zuformenden norddeutschen Bundesverfassung erwog, vom Unitarismus keine Rede sein; von der Volks— 
ouveränetät selbstverständlich nicht, ebensowenig aber von der Souveränetät des Kaisers. Als politisch 
allein mögliches, daher notwendiges Gestaltungsprinzip der Verfassung ergab sich somit der Föderalis⸗ 
nus: die Kollektivsouveränetät der Staaten. 
Stellt demnach die Gesamtheit der Einzelstaaten — letztere stets voll repräsentiert durch ihre 
Regierungen — den Träger der Reichsgewalt, den Kollektivsouverän vor, so würde eine radikale und 
inseitige Durchführung dieses Gedankens fordern, daß der Bundesrat als Mund und Arm des 
Kollektivsouveräus das Deutsche Reich wie ein oberster, herrschender Senat allein und absolut regiere. 
Das ist nun aber, wie die nähere Betrachtung lehrt, weit entfernt nicht der Fall. Die Regierungs⸗ 
gewalt steht nur insoweit bei dem Bundesrat, als sie nicht den anderen obersten Organen des Reichs, 
)em Kaiser und, dem Reichstage, übertragen ist. Und letzteres ist durch die Reichsverfassung im 
veitesten Ausmaße geschehen. Die oberste, gesetzgeben de Gewalt des Reiches wird vom Bundesrat 
zicht allein, sondern in Gemeinschaft mit dem Reichsstage ausgeübt. Ferner: auf weiten Gebieten der 
Regierungslätigkeit i. e. S. der Reichsverwaltung, ift der Vundesrat völlig ausgeschaltet durch 
die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Kaisers. In der Hand des Kaisers allein ruht die Ver— 
tretung des Reichs nach außen, die Leitung der auswaͤrtigen Politik, Verfügung und Oberbefehl über 
die bewaffnete Macht, aber auch die Regierung des Reichs nach innen, sowein nicht sowohl ein Woslen 
und, Beschließen als ein Handeln namens des Reichs, Verwaltung im Sinne von Exekutive, 
in Frage steht. So bewährt sich eine schon in den Tagen Montesqquieus nicht mehr neue poli— 
ische Weisheit, es bewährt sich die Regel, nicht alle Gewalten des Staates ungetrennt an einer 
Stelle zu konzentrieren und die Staatsform nicht einseitig und ungemischt im Sinne nur eines 
abstrakten Prinzips (Monarchie, Demokratie, Aristokratie, Föderalismus, Unitarismus) zu gestalten, 
auch in der deutschen Reichsverfassung. Keines der drei obersten Organe ist Alleinherrscher, keines 
zuch dermaßen oberster Herrscher, daß die beiden anderen ihre Befugnisse von ihm ableiteten: der 
aiser handelt nur in vereinzelten Fällen (s unten F20, S. 548), der Reichsstag niemals namens 
der „verbündeten Regierungen“, d. h. des Bundesrats, sondern diesem letzteren gleichgeordnet und eben— 
oürtig, unmittelbar auf Grund, der Verfassung, namens des Reichs. Ver Gruͤndcharatter der Reichs- 
gerfassung ist, wie angegeben, föderaliftisch, wWenn man will, aristokratisch. Aber bedeutsam wie das 
Prinzip selbst sind dessen Modifikationen. Den föderalistischen Elementen sind unitarische bei— 
zesellt. Unitarisch, d. h. außer Verbindung und Zusammenhang mit den Falloren der Einzelstaaten, 
st der Organismus der eigenen und umnittelbaren Reichsverwaltung (ogl. unten 8 48); eine im 
trengsten Sinne unitarische Einrichtung ist ferner und vor allem der Reichstag, in weichem nur 
die nationale Einheit, nicht die texritoriale Gliederung des deutschen Volkes zum Ausdruck gelangt 
und gelangen soll. Der Reichstag ist anderseits die Stelle, wo die demokratischen Gedanken des 
nodernen konstitutionellen Staates im Reiche zu Ausdruck und Einfluß gelangen, — Gedanken, 
die, wie sie die aristokratische Alleinherrschaft der Fürsten und Freien Städte im Bundesrat ein— 
schränken, selbst wiederum im Gleichgewicht gehalten, vielmehr uͤberboten und überstrahlt werden 
durch das monarchische Element der Reichsverfassung, durch den Glanz der Kaiserkrone.
	        

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Die Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1926.
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