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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

348 IV. ffentliches Recht. 
läßt, die Errichtung einer Oberpostdirektion in Hessen befiehlt, wenn er in Württemberg 
oder Sachsen die dortigen Truppen inspiziert, so übt er mit alledem nicht preußische 
Staatsgewalt auf nicht-preußischem Boden, sondern des Reiches Gewalt im Reiche aus. 
Diese Reichsorganschaft ist eine Unmittelbare Organschaft. Das heißt: der 
Kaiser repräsentiert innerhalb seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit den Willen des 
Reiches, die Reichsgewalt ebenso unmittelbar? wie die beiden anderen Hauptorgane, 
Bundesrat und Reichstag. Der Kaiser erläßt seine Anordnungen und Verfügungen 
„im Namen des Reichs“ (Art. 17 R.V.). Dies besagt — ein neuer Sinn der viel— 
bedeutenden Worte! —: es steht niemand zwischen Kaiser und Reich. Der Kaiser hat 
kein noch höheres Organ des Reiches über sich, er wird von niemand ernannt noch abgesetzt, 
keiner Stelle im Reich ist er verautwortlich. Allerdings übt er kein eigenes und ursprüng⸗ 
liches, sondern abgeleitetes, fremdes Recht aus (ebensowenig wie der Monarch im Einheits⸗ 
staate, vgl. oben S. 456, 472), aber dies Recht gehört dem Reiche, d. h. der nationalen 
souveränen Staatspersönlichkeit, nicht einer von dieser verschiedenen anderweiten Korporation 
oder Organpersönlichkeit, insbesondere nicht der Staatengesamtheit, repräsentiert durch die 
oerbündeten Regierungen, verkörpert im Bundesrat. „Im Namen des Reichs“ heißt nicht 
„im Namen der verbündeten Regierungen“ (unrichtig v. Seydel, Komm. S. 126, 
Jellinek, Staatsl. 507 Anm. 2), sondern, wie jene bayerische Aufforderung zur An⸗ 
aahme des Kaisertitels — oben S. 509 Anum. — den Ausdruck wendet: „im Namen 
des gesamten deutschen Vaterlandes“. — Freilich stellen die verbündeten Regierungen im 
Bundesrate den Träger, das in diesem Sinne „oberste“ Organ der Reichsgewalt dar 
(oben S. 5338—540), diese Trägerschaft bedeutet aber nur Präsumtion der Kom— 
petenz, nicht Suprematie über den Kaiser, noch gar Inhaberschaft der gesamten Reichs⸗ 
gewalt zu eigenem Recht, eine Stellung, welche alle anderen Reichsorgane, den Kaiser 
nicht ausgeschlossen, zu Delegataren dieses obersten Machthabers herabdrücken würde. Der 
Kaiser ist dem Repräsentanten des Trägers der Reichsgewalt, dem Bundesrate staats⸗ 
rechtlich gleichgeordnet, zeremoniell übergeordnet. Delegatar des Bundesrates 
bezw. der verbündeten Regierungen ist er nicht. 
Durch zwei Ausnahmen nur ist dieses letztere Prinzip durchbrochen; beide beziehen 
sich auf das Verhältnis zum Reichstage und erklären sich daraus, daß als Inhaber der 
Regierungsgewalt gegenüber dem Reichstage, als „Reichsregierung“ in dem konstitutionell⸗ 
parlamentarischen Sinne des Wortes nicht der Kaiser, sondern der Bundesrat gedacht ist. 
Der eine Fall ist die Eröffnung und Schließung des Reichstags: Hoheitsrechte, welche 
die R.V. Art. 12 zwar dem Kaiser ohne weitere Hinzuͤfügung überträgt, die aber 
aach feststehenden, in den üblichen Formeln (ogl. v. Seydel, Komm. S. 126, Laband J, 
196) sich widerspiegelnder Praͤxis „im Namen der verbündeten Regierungen“ ausgeübt 
werden. Analog wird man die Stellung des Kaisers in dem andern hierhergehörigen 
Falle, bei Einbringung bundesraͤtlicher Vorlagen im Reichstage, Art. 16 R.V., aufzufassen 
haben. Auch hier erscheint der Kaifer lediglich als Vollzugsorgan der verbündeten Re— 
gierungen, als Überbringer des von ihnen im Bundesrate —V— unten 
8 89 1). Es sind dies Singularitälen, welche die Regel, nämlich die Unmittelbarkeit 
der kaiserlichen Organschaft sicherlich nicht alterieren, sondern nur bestätigen und befestigen. 
Das Wesen dieser Organschaft besftimmen heißt einen allgemeineren Rechtsbegriff auf⸗ 
suchen, dem sie sich einordnen laßt. Es darf behauptet werden, daß es einen solchen 
Begriff: einen einzigen, dem das Kaisertum überall entspricht, nicht gibt. Als Gesamt— 
erscheinung ist unser Kaisertum eine Organschaft ganz eigener Art. 
Im Sinne des Völkerrechts ist der Kaiser Staatsoberhaupt, die „Re— 
zierung“ des Deutschen Reiches. Denn er repräsentiert seinen Staat, das Deutsche 
Reich, im Staatenverkehr, und'er repräsentiert es voll, ohne Konkurrenz eines anderen, 
diese Vertretungsmacht nach außen beschrünkenden Organs. Sein Wort, seine Unter— 
schrift sind zur völkerrechtlichen Verpflichtung des Reiches ebenso erforderlich wie ausreichend. 
Faßt man nun die staatßrechtliche Stellung des Kaisers, sein Verhältnis zu 
den andern Organen und zu den Objekten der Reichsgewalt ins Auge, so versagen alle 
hergebrachten Begriffe und Schablonen Der Kauses ist etwas anderes und mehr als ein
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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