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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 673 
ersten Kammer brachte, und daß Mittel angegeben wurden, um bei Differenzen zwischen 
ihm und den Stadtverordneten die Entscheidung herbeizuführen. Endlich wurde das 
staatliche Oberaufsichtsrecht erweitert, namentlich für Veränderungen in der Vermögens-— 
substanz. Alles Modifikationen, mit denen Stein auf Grund der praktischen Erfahrungen 
während der Zwischenzeit einverstanden war, wenn er auch an den Beratungen des 
Staatsrats, dem er seit dem 80. April 1827 angehörte, sich nicht beteiligt hat. 
Mit Entwürfen zu einer allgemeinen Landgemeindeordnung hat man sich lange 
beschäftigt, ist aber schließlich zu der Überzeugung gekommen, daß bei der Verschiedenheit 
der Zustände eine provinzielle Regelung vorzuziehen sei. Das Ergebnis einer solchen 
war die Landgemeindeordnung für Westfalen vom 31. Oktober 1841 und die Gemeinde— 
ordnung für die Rheinprovinz vom 25. Juli 1845. Beide unterschieden sich von den 
im Osten fortgeltenden landrechtlichen und siatutarischen Normen durch einen Zensus, der 
nur die Meistbeerbten zum Stimmrechte zuließ, durch eine Gemeindevertretung im Gegen— 
satz zur Gemeindeversammlung und durch eine von Preußen vorgefundene, aber zu 
Gunsten der Selbständigkeit der Einzelgemeinden möglichst unschädlich gemachte Zwischen— 
organisation zwischen Gemeinden und Kreisen, das westfälische Amt, die rheinische Bürger— 
meisterei. Die rheinische Gemeindeordnung unterschied sich von der westfälischen Land— 
gemeindeordnung dadurch, daß sie für das kleinste Dorf wie für die größte Stadt 
gleichmäßig galt, sowie auch dadurch, daß die Meistbeerbten kein gleiches, sondern ein 
nach drei Steuerklassen abgestuftes Stimmrecht erhielten, der erste Fall der Einführung 
des Dreiklassensystems in Preußen, in der Welt überhaupt. Der rheinische Liberalismusß 
jener Zeit, vom französischen stark angehaucht und deshalb allen organischen Unterschieden 
feind, und auf formale Gleichheit erpicht, haite ein Menschenalter hindurch die napoleonische 
Gemeindeordnung, wie sie in dieser Unfreiheit selbst fuͤr Frankreich nicht mehr bestand, 
sich gefallen lassen, um einer der beiden Städteordnungen zu entgehen, während man in 
Westfalen verständig genug gewesen war, die Städteordnung von 1831 anzunehmen. 
Derselbe rheinische Liberalismus fand jedoch kein Bedenken an einem plutokratischen 
Wahlsystem. 
IV. Das Jahr 1848 und seine Folgen. 
Die Behördenorganisation ist damals in der Hauptsache intakt geblieben, die 
Organisation der Kommunalverbände aber sehr tiefgreifend umgestaltet. Dabei haben die 
Zustände auf dem platten Lande in den östlichen Provinzen den Anstoß gegeben. 
Weniger die Verfassung der Einzelgemeinden als die der Kreise und Provinzen, namentlich 
die der Kreise hatte sich überlebt; die Zeit war dahin, wo die Rittergutsbesitzer die 
einzigen selbständigen Existenzen des platten Landes gewesen waren. Man verstand es 
daher nicht mehr, daß sie trotzdem Mann für Mann auf den Kreistagen erschienen. Über— 
lebt hatte sich außerdem die ortspolizeiliche Gewalt der Rittergüter und deren Macht— 
stellung gegenüber den Gemeinden. Zu den theoretischen Gründen, welche seit dem Aus— 
scheiden des Bauerlandes aus dem gutsherrlichen Nexus infolge der Regulierungen für 
eine Neuordnung ins Gefecht geführt werden konnten, waren im Laufe der Zeit auch 
praktische getreten. Die Verpflanzuung der Industrie auf das platte Land, die allmählich 
sich fühlbar machenden Folgen der Freizügigkeit, der Gewerbefreiheit und andere Ursachen, 
stellten früher völlig ünbekannte Forderungen an die Träger der Polizeiverwaltung, 
während diese täglich unfähiger wurden, solchen Anforderungen zu genügen, da nicht nur 
der intensivere Betrieb der Landwirtschaft ihre Kräfte mehr als bisher in Anspruch nahm, 
sondern auch der stete Wechsel des Besitzes, der Handel mit Rittergütern jede Spur des 
srüheren patriarchalischen Verhältnisses, jede Idee der geborenen Obrigkeit vernichten mußte. 
Nach der Versicherung des konservativen Abgeordneten von Knebel-Döberitz in der Sitzung 
der zweiten Kammer vom 16. März 1858 sind hin und wieder als Rittergutsbesitzer 
nicht bloß Leute mit langen Tabakspfeifen und mit den Spuren des Genusses von 
Enenklovädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 43
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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