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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

X 
IV. ffentliches Recht. 
Spirituosen, sondern auch Analphabeten auf den Kreistagen erschienen. Dazu kam, daß 
infolge der Beseitigung der patrimonialen Gerichtsbarkeit im Jahre 1849 die Justitiarien 
in Wegfall kamen, die auch bei der Ausubung der Polizeigewalt hilfreiche Hand geleistet 
and eine gesetzmäßige Ausübung mehr oder weniger gewährleistet hatten. Die theoreti— 
ierende Richtung der Zeit und namentlich der Einfluß, welchen damals die Anschauungen 
der Rheinprovinz auf das gesamte Staatsleben ausübten, brachten es mit sich, daß 
man sich nicht auf die Befriedigung dieser praktischen Bedürfnisse beschränkte, daß man 
vielmehr weit darüber hinaus eine allgemeine Neuordnung des gesamten Kommungal- 
wesens herbeizuführen bestrebt war, wobei die Städteordnungen von 1808 und 1831, die 
allerdings in mancher Hinsicht den veränderten Zuständen nicht mehr entsprachen, leichten 
Sinnes preisgegeben wurden. In der Nationalversammlung wurden sofort zahlreiche 
Anträge gestellt. So ungeduldig war man, daß ein Landpfarrer aus der Provinz 
Sachsen am 18. Juli 1848 beantragte, die hohe Versammlung wolle den Präsidenten 
beauftragen, solange noch kein derartiger Gesetzentwurf übergeben sei, jede Plenarsitzung 
mit der solennen Formel zu schließen: „Wir aber sind der Meinung, das Ministerium 
müsse die Vorlage eines neuen Kommunalgesetzes auf das eifrigste betreiben.“ Am 
15. August 1848 legte das Ministerium Auerswald-Hansemann den Entwurf einer 
Bemeindeordnung vor, der nicht an die Kommission für das Kommunalwesen, sondern an 
»ie sämtlichen Abteilungen ging, von denen er an die Zentralabteilung hätte gelangen 
nüssen; es ist aber von ihm niemals wieder die Rede gewesen; er behandelte nur die 
Verhältnisse der Einzelgemeinden, diese aber gleichmäßig für Stadt und Land, gemeinsam 
ür den ganzen Staat; er war wesentlich nach belgischem Muster gearbeitet; ed war die 
Bemeindeordnung vom 11. März 1850 in nuce, jeder Titel zerfaͤllt in genau dieselben 
echs Abschnitte, wie später die Gemeindeordnung selbst. 
In dem Regierungsentwurfe zur Verfassungsurkunde vom 20. Mai 1848 hatte es 
an einem auf die Kommunalverhältnisse bezüglichen Artikel gefehlt. Die Naional- 
»ersammlung gab jedoch ihrer Tendenz, die Verfassungsurkunde noch mehr, als es im 
Regierungsentwurf bereits geschehen war, in belgischer Weise zu gestalten, auch in dieser 
Beziehung Raum. Sie stellte einen dem Art. 102 der belgischen Verfassung entfprechenden 
Artikel auf, der sodann in den Art. 104 der oktroyierten Verfassung und in den 
Art. 105 der revidierten Verfassung übergegangen ist. Die Postulate waren entweder 
elbstverständlich oder enthielten bisher gühtiges Recht, oder waren so unbestimmter Art, 
daß sie alle zweifelhaften Fragen der künftigen Gesetzgebung anheimstellten, und nicht 
einmal eine Gewähr gegen eine rückwärtige Entwicklung darboten. Man wiederholte 
n dieser Beziehung den Vorgang des hannoverschen Staatsgrundgesetzes von 1838. 
Jedenfalls forderte die Verfassungsurkunde nur, daß gewisse Bestimmungen modifiziert 
vürden; zu einer allgemeinen Neuregelung forderte sie nicht auf. 
Eine solche ist jedoch erfolgt durch die beiden umfassenden Gesetze vom 11. März 
1850. Zunächst durch die damals erlassene Gemeindeordnung. Im Anschluß an den 
Regierungsentwurf vom 15. August 1848 bezog sie sich gleichmaͤßig auf den ganzen 
Staat und gleichmäßig auf Stadt und Land. Jedoch letzteres nur scheinbar. Der Vor⸗ 
vurf einer oͤden Gleichmacherei, der ziemlich regelmäßig dieser Gemeindeordnung gemacht 
ju werden pflegt, ist unbegründet. Nachdem nämlich in einem kurzen Titel Idie all⸗ 
gemeinen Bestimmungen zusammengefaßt sind, werden im Titel 11 die Verhältnisse der 
Gemeinden über 1500 Seelen, im Titel vie der Gemeinden unter 1500 Seelen ge⸗ 
ardnet; in so abweichender Weise, daß man den Titel II eine Städteordnung, den 
Titel III eine Landgemeindeordnung nennen könnte. Der natürliche Unterschied war 
etwa getroffen; es gab damals wenig Dörfer über 1500 uünd wenig Städte unter 
1500; für die etwaä 200 kleineren Städte wäre die vereinfachte Organisation eine 
Wohltat gewesen. Man könnte also nur tadeln, daß die Dinge nicht beim rechten Namen 
genannt wurden, daß statt natürlicher Unterschiede arithmetische zugrunde gelegt wurden; 
aber immerhin hatte Berlin nicht dieselbe Verfassung wie ein litauisches Dorf. Es 
Jatte also das rheinische Prinzip auf diesem Punkte nicht gesiegt, vielmehr machte nun 
auch dort der Unterschied wischen großen und lemnen Gemeinden sich geltend. — Das
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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