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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 675 
Bürgerrecht war nicht mehr abhängig von besonderer Verleihung, sondern nur von dem 
Eintritt gewisser Voraussetzungen (Alter von 24 Jahren, eigener Hausstand, Besitz der 
bürgerlichen Ehrenrechte, Zahlung von direkten Staats- oder Kommunalabgaben). In 
Übereinstimmung mit dem früheren Entwurfe wollte auch der neue Entwurf allen den— 
jenigen, auf welche diese Voraussetzungen zutrafen, das Stimmrecht erteilen, also ein 
nahezu allgemeines und gleiches Wahlrecht gewähren. Aber die Kammern beschlossen 
erstens die Einführung eines Zensus, der den in der alten Städteordnung so sehr 
überstieg, daß in vielen großen Städten mehr als die Hälfte der Wähler ausgeschlossen 
wurde; man meinte, daß die Minderbegüterten voraussichtlich die Mindereinfichtigen 
seien, und wollte nicht, daß die Kopfzahl über die Einsicht, die Besitzlosigkeit über den 
Besitz die Oberhand gewinne. Zum Zensus trat aber zweitens das Dreiklassensystem der 
rheinischen Gemeindeordnung von 1845 hinzu, welches kurz zuvor durch die provisorische 
Verordnung vom 80. Mai 1849 auch für die Staäatswahlen maßgebend geworden war. 
Das hatte schon der Regierungsentwurf vorgeschlagen; in den Motiven war zwar nicht ver— 
kannt, daß auch noch andere Momente als die Steuerkraft in Betracht kämen, und daß eine 
Einteilung nach Klassen, welche sich direkt auf Berufs- und Beschäftigungsarten gründeten, 
mehr organisch sein würde; weil aber eine solche ständische Gliederung zurzeit nicht bestehe, 
so bleibe nichts anderes übrig; und wenn nun auch die Gemeinde keine Aktiengesellschaft 
sei, so enthalte doch der Satz: „gleiche Pflichten, gleiche Rechte“ eine Wahrheit, die auch in den 
Gemeindeverhältnissen nicht unberücksichtigt bleiben dürfe; derjenige, der den zehne, hundert— 
und gar tausendfach höheren Betrag zu den Kosten des Gemeinwesens zu leisten habe, 
müsse einen größeren Anteil an den Rechten haben als der, welcher nur den einfachen 
Betrag entrichte; es wurde zum Schlusse darauf hingewiesen, daß auch die altrömische 
Verfassung das Stimmrecht nach ähnlichen Prinzipien festgestellt habe. Die Kommissions— 
berichte beider Kammern bildeten das Echo dazu. Schwieriger war natürlich zu recht— 
fertigen, daß es gerade drei Klassen sein müßten, nicht mehr und nicht weniger. Vie 
Regierung motivierte die Dreiteilung durch das Bedürfnis einer zwischen den Reichsten 
und Armsten stehenden Abteilung, die beiden gleich nahe stehe, und außerdem damit, daß 
sich in der Regel überall drei Hauptschichten der Bevölkerung nach dem Maße des Ver—⸗ 
mögens unterschieden, deren Angehörige auch in den übrigen Verhältnissen am meisten 
miteinander gemein hätten. In den Kommissionsberichten wurde auch das wiederholt. 
Der rheinische Liberalismus hatte gesiegt. Zugleich wurde im Gegensatz zum Verfahren 
der Städteordnung mündliche Stimmabgabe zu Protokoll eingeführt; es heißt in den 
Motiven darüber: „Die Möglichkeit einer Beeinflussung der ärmeren Klaffe liege zwar 
vor, aber nichts sei einem freien Volke so unentbehrlich, als der persönliche Mut des 
Mannes, seine Meinung offen auszusprechen.“ — Organe der Gemeinde waren der 
Gemeinderat und der Gemeindevorstand. Der Gemeindevorstand wurde, unter staatlicher 
Bestätigung, vom Gemeinderate gewählt, so daß in dieser Hinsicht das Prinzip der 
beiden Staͤdteordnungen über das der Landgemeindeordnungen und' der rheinischen Ge⸗ 
meindeordnung den Sieg davongetragen hatte. Der Gemeindevorstand war in den 
zrößeren Gemeinden ein Kollegium, so daß auch in dieser Hinsicht die Rheinprovinz unter⸗ 
lag, während ihr praktisch insofern ihr Wille gelassen wurde, als ganz allgemein der Satz 
galt, daß sich die größeren Gemeinden den Normen, die für die kleineren galten, unter— 
werfen konnten. Das Verhältnis der beiden Gemeindeorgane war wieder derschieden in 
den großen und kleinen Gemeinden. In den kleinen hatte der Gemeinderat die Ver— 
tretung mit Ausschluß des Gemeindevorstandes, der auf die laufende Verwaltung, auf 
die Ausführung beschränkt war, ganz in Gemäßheit der bisher für Landgemeinden 
geltenden Normen. In den größeren Gemeinden dagegen wurden in Abweichung von 
der Städteordnung von 1808, sowie in Abweichung vom Regierungsentwurf, aber in 
UÜbereinstimmung mit der Städteordnung von 1831, beide Gemeindeorgane als Vertretungs— 
Irgane anerkannt, insofern der Gemeindevorstand das Recht hatte, die Ausführung solcher 
Beschlüsse des Gemeinderats zu beanstanden, die er als nachteilig für das Gemeinwohl 
erachtete, vorbehaltlich der Entscheidung der höheren Instanz, die durch den Bezirksrat 
nach nochmaliger Beratung im Gemeinderate erfolate. Der Gemeindevorstand wurde zu⸗ 
49
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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