Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

376 1IV. Hffentliches Recht. 
Ieich als Obrigkeit des Ortes bezeichnet; er hatte in der Regel die Handhabung der 
Artspolizei; er durfte aber diejenigen Beschlüsse des Gemeinderats, welche die Gesetze 
»der das Staatsinteresse verletzten, nicht zur Ausführung bringen. — Die Gemeinde— 
ordnung von 1850 regulierte nicht nur die Verhältnisse der Einzelgemeinden, sondern 
ie schuf zugleich Zwischenstufen zwischen diesen und den Kreisen, im ganzen nach dem 
Vorbilde der beiden westlichen Probinzen. Die Bildung dieser Zwischenstufen, sogenannter 
Samtgemeinden, war jedoch rein fakultativ, indem die Gemeinderäte der Einzelgemeinden 
nicht nur über die Bildung einer Samtgemeinde überhaupt, sondern auch über das Maß 
der dieser zu überweisenden Angelegenheiten zu entscheiden hatten, so daß es zur Ab— 
sorption der Einzelgemeinden nur bei deren Einverständnis kommen konnte. Die Organe 
»er Samtgemeinden war ein Samtgemeinderat, zu dem jede Gemeinde mindestens ein Mit⸗ 
zlied zu wählen hatte, und ein von diesen gewählter Vorsteher (Bürgermeister, Ober— 
schulze). Außerdem konnte die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Polizeibezirk 
jerbeigeführt werden und zwar ohne Zustimmung der beteiligten Gemeinden durch die 
Staatsregierung; für die Polizeiverwaltung in solchen Bezirken sollten Kreisamtmänner 
bestellt werden, die auf drei Jahre aus den Eingefessenen ernannt wurden und die ihr 
Amt als unentgeltliches Ehrenamt zu verwalten halten, an deren Stelle jedoch im Notfalle 
esondere Kommissare zu treten hatten; auch konnte die Ortspolizei dem Vorsteher der 
Samtgemeinde übertragen werden. — Das siagatliche Aufsichtsrecht war sehr energisch ge— 
vahrt worden; Gemeindebeamte und in ziemlich weitem Umfange Gemeindebeschlüsse be— 
durften der Bestätigung; der Regierungspräsident und der Minister des Innern hatten 
darüber zu entscheiden, ob sich die Gemeinderäte einer Überschreitung ihrer Zuständigkeit, 
einer Gesetzesverletzung, auch bei Feststellung des Etats, schuldig gemacht hätten; der 
Minister des Innern war zu einer Suspendierung der Gemeindebehörden bis zu einem 
Jahre berechtigt; die Polizei galt als Ausfluß der Staatsgewalt. Der Kommissions- 
dericht der zweiten Kammer hatte sich dahin ausgesprochen, daß die beiden Städte— 
ordnungen kleine, fast unabhängige Republiken geschaffen hätten, die in der konstitutionellen 
Monarchie weniger als in der früheren Staatsform ihre Stelle finden könnten; wie 
man in der Rheinprovinz damals zu sagen pflegte, staatliche und kommunale Freiheit 
zusammen sei nicht möglich. 
Die Verhältnisse der Kreise, Regierungsbezirke und Provinzen sind durch das zweite 
Gesetz vom 11. März 1850, die Kreis-, Bezirks— und Provinzialordnung, neu geregelt 
worden. Die Organe des Kreises waren die Kreisversammlung und der Kreisausschuß. 
Die Kreisversammlung wurde von den Gemeinderäten oder Samtgemeinderäten aus den⸗— 
jenigen Gemeindewählern gewählt, welche acht Taler Klassensteuer zahlten. Den Vorsitz 
n den Kreisversammlungen haite nicht etwa der Landrat, sondern ein gewählter Vor⸗ 
iitzender, so daß jener nur als Regierungskommissar fungierte. Der Kreisausschuß bestand 
aus dem Landrate und vier von der Kreisversammlung aus ihrer Mitte gewählten 
Mitgliedern, er war im wesentlichen auf die Verwaltung von Kreiskommunalsachen be⸗ 
schränkt und fungierte als staatliches Verwaltungsorgan“ nur bei der Aufsicht über die 
Landgemeinden. Die Stellung des Landrats war insofern radikal umgestaltet, als er 
aufgehört hatte, ein Kommunglorgan des Kreises zu sein. 
Jeder Regierungsbezirk hatte einen Bezirksrat, der aus dem Regierungspräsidenten 
ind vier von der Provinzialversammlung gewählten, höchstbesteuerten Mitgliedern bestand. 
Seine einzige Bedeutung war die einer staatlichen Verwaltungsbehörde, als nächster Auf— 
iichtsinstanz für die städtischen, als Oberinstanz für die ländlichen Kommunalsachen. 
Endlich hatte jede Provinz eine Provinzialversammlung, die von den Kreisversamm— 
lungen, in der Weise, daß in der Regel ein Abgeordneter auf jeden Kreis fiel, gewählt 
wurde. Die Verwaltung der provinziellen Institute, die Vorbereitung und Ausführung 
)er Beschlüsse lag in der Regel dem Oberpraͤsidenten ob, vorbehaltlich der Wahl besonderer 
Kommissarien oder der Erneunung eigener Beamten durch die Provinzialversammlung. 
Es waren zum Teil fruchtbare Keime, die in den Gesetzen vom 11. März 1850 
aiedergelegt waren: der ländliche Polizeibezirk mit dem Kreishaupitmann als Ebrenbeamten
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.