Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 685 
Überhaupt hat die vom Osten ausgegangene Organisationsgesetzgebung für alle 
Stufen bis zur Einzelgemeinde herunter sich in steigendem Maße das gesamte Staats- 
gebiet erobert, so daß gegenwärtig eine Vereinheitlichung in der Verwaltungsorganisation 
nicht bloß in materieller, sondern auch in formeller Hinsicht erreicht ist, wie niemals 
zuvor in der preußischen Geschichte, wenn man von den doch nur subsidiären Normen des 
Allgemeinen Landrechts für die Gemeindegesetzgebung absieht. 
I. Die Zentralverwaltung. 
Seit 1848 steht an der Spitze des Staatsministeriums ein Ministerpräsident, 
— zuzeiten auch ein Vizepräsident —, der den Vorsitz in den Sitzungen führt, und 
dem durch die Kabinettsordre vom 8. September 1852 nicht unerhebliche Leitungsbefugnisse 
beigelegt sind. Die Geschäfte des Staatsministeriums werden entweder schriftlich durch 
Umlauf, oder in formlosen Besprechungen oder in Sitzungen mit Protokollführung, aus— 
nahmsweise unter Vorsitz des Königs, erledigt. Der Umfang dieser Geschäfte ist heute 
gerade so gering wie schon zu Anfang des 18. Jahrhunderts und während der ganzen 
seitdem verflossenen Zeit. Tatsächlich handelt es sich dabei hauptsächlich um Disziplinar— 
sachen nichtrichterlicher Beamten in der Berufungsinstanz, um Vorschläge für die Be— 
setzung höherer Stellen, für die Verleihung höherer Orden, um Beratung von Landtags- 
vorlagen, um Ressortstreitigkeiten, um ganz besonders wichtige Verwaltungsfragen, während 
die sonstigen Gegenstände, welche gewöhnlich als zum Ressort des Staatsministeriums gehörig 
aufgeführt werden, entweder niemals oder doch höchst selten vorkommen, wie der Erlaß 
provisorischer Verordnungen mit Gesetzeskraft; die Auflösung von Stadtverordneten— 
versammlungen, von Kreistagen und Provinziallandtagen; die Berufung des Landtags zur 
Wahl eines Regenten, in dem ganz unwahrscheinlichen Falle, daß kein zur Übernahme der 
Regentschaft befähigter Agnat vorhanden und auch nicht Vorsorge getroffen ist, sowie 
die Führung der Regierung bis zu dieser Wahl; die Zwangsvereinigung von Gemeinden 
und Gutsbezirken, falls sich der Kreisausschuß, der Bezirksausschuß und der Provinzialrat 
dagegen ausgesprochen haben, endlich die Erteilung des Placets für evangelische Kirchen— 
gesetze, besonders auch solche finanziellen Inhalts. Alle anderen Gegenstände werden von 
den Ressortministern endgültig entschieden: das Staatsministerium bildet keine Beschwerde— 
instanz über ihnen!. 
Seit 1848 sind zwei Ministerien, das für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und das für Landwirtschaft neu entstanden; jenes ist später geteilt, diesem 
sind die bis dahin dem Finanzministerium gehörigen Domänen und Forsten zu— 
gelegt. Die zur Kompetenz des Reichs gehörigen Gegenstände werden im Reichsamt des 
Innern, im Reichsschatzamte, im Reichspostamte bearbeitet. Ein preußisches Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten ist jedoch bestehen geblieben. In die innere Verwaltung 
teilen sich das Ministerium des Innern, das Kultusministerium, das Ministerium für 
öffentliche Arbeiten, für Handel und Gewerbe, für Landwirtschaft. Das Ministerium 
des Innern ist in der Hauptsache nur noch Zentralinstanz für Kommunalwesen und 
Polizei; die kommunale Zuständigkeit ist jedoch durch die neuen Organisationsgesetze stark 
eingeschränkt; die polizeiliche Zuständigkeit ist keineswegs eine generelle, sondern bezieht 
sich im wesentlichen nur auf Sicherheits- und politische Polizei (Presse, Versammlungen, 
Theater, zum Teil Gewerbepolizei). 
Das geheime Zivilkabinett dient zur Unterstützung des Königs bei Ausübung seiner 
Regierungstaͤtigkeit, es übt keine nach außen hin wahrnehmbaren Funktionen aus, es ist 
aber nicht bloß eine expedierende, sondern auch eine referierende Behörde. Es hält 
generell den Vortrag in Bezug auf alle Immediathberichte sowie in den sonst an den 
1 Zorn, Die staatsrechtliche Stellung des Preußischen Gesamtministeriums. Göttingen 1892.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.