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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

386 IV. Offentliches Recht. 
König gelangenden Regierungsangelegenheiten. Jedenfalls ist das Kabinett nicht, wie 
Schulze gemeint hat, das große Privatsekretariat des Königs; es ist nicht groß, denn 
zs besteht nur aus einem Chef und einem vortragenden Rate, es hat aber auch mit den 
Privatangelegenheiten des Koͤnigs prinzipiell nicht das geringste zu schaffen. 
So sehr der Staatsrat als Gesetzgebungsorgan mit der absoluten Monarchie ver⸗ 
träglich gewesen war, auch nachdem die Provinziallandtage Anteil an der Gesetzgebung 
erlangt hatten, und so sehr er sich mit einer Gesetzgebung unmittelbar durch das Volk 
vertragen würde, so wenig hat er sich mit dem Konstitutsonalismus stellen können, da 
dessen Vertretungskörper ihm keinen Raum ließen. Schon dem vereinigten Landtage 
gegenüber hat sich das gezeigt, indem die Verordnung vom 6. Januar 1848 bestimmte, 
daß die Entwürfe zu den Gesetzen und Verordnungen nur auf Grund besonderer könig⸗ 
licher Bestimmung an den Staatsrat gelangen, daß die Begutachtung also nur eine 
fakultative sein solle, was sie allerdings tatsächlich stets gewesen war, sowie auch, daß 
die Begutachtung in der Regel nicht mehr durch das Plenum, sondern durch eine engere 
Versammlung zu erfolgen habe. Nach Einführung der Verfassung wurde der Staatsͤrat 
zunächst als stillschweigend beseitigt angesehen, so daß der Etat von 1849 keine Aus— 
gabeposition für ihn enthielt, unter dem Hinzufügen, daß er aufgelöst sei. Da jedoch 
eine wirkliche Auflösung nicht durch eine Bemerkung im Budget, sondern nach Art. 
209 und 110 der Verfassungsurkunde nur durch Gesetz erfolgen kann, so war die 
stegierung durchaus in ihrem Rechte, als sie durch Erlaß vom 12. Januar 1852 den 
Staatsrat reaktivierte und durch Erlaß vom 27. Juni 1854 dessen Wiedereröffnung an⸗ 
ordnete, die auch am 4. Juli 1854 erfolgt ist, worauf dann im Etat von 1855 die 
geringfügigen Ausgaben wieder bewilligt wurden ; der Ministerverantwortlichkeit war 
insofern Rechnung getragen, als nach der Kabinettsordre vom 21. Rovember 1854 
cein direkter Verkehr des Staatsrats mit dem Könige mehr stattfinden, dieser vielmehr 
durch das Staatsministerium vermittelt werden sollte. Unter den neuernannten Mit— 
gliedern findet sich der Prinz Friedrich Wilhelm und Bismarck, der sich aber 
damals gegen Gerlach sehr abfällig über den Staatzrat aussprochen hat. Außer der Er—⸗ 
öffnungssitzung sind noch einige andere abgehalten worden, z. B. uͤber die beiden No— 
vellen zu Teil II Tit. 17 AlL.R., d. h. 'die Gesetze vom 14. April 1856, betr. die 
ändlichen Ortsobrigkeiten und betr. die Landgemeindeverfassungen in den sechs östlichen 
Provinzen. Aber zu irgend welcher Bedeutung hat es der Staatsrat nicht wieder gebracht, 
so daß es über die Frage, ob er überhaupt noch bestände, hie und da zu Wetten 
zekommen ist; der österreichische Gesandte, Graf Prokesch bon Osten, hat sich 
zründlich geirrt, als er am 14. Januar 1852 schrieb: „Vorgestern geschah hier ein 
woßer Schritt, der Staatsrat wurde reaktiviert, dies bricht die Kammern zusammen.“ 
Die Ernennung neuer Mitglieder von Zeit zu Zeit geschah nur deshalb, weil die 
Mitglieder des durch Gesetz vom 8. April 1847 errichteten Gerichtshofs zur Ent—⸗ 
scheidung von Kompetenzkoaflikten aus den Mitgliedern des Staatsrats genommen 
werden mußten; seit durch Verordnung vom 1. August 1879 die Zusammensetzung 
enes Gerichtshofs anderweitig geregelt ist, haben Ernennungen überhaupt nicht mehr 
tattgefunden. Zum zweitenmal ist der Staatsrat nach langer Unterbrechung zu neuer 
Tätigkeit berufen, als durch Erlaß vom 11. Jum 1884, der so wenig wie der 
Erlaß von 1834 in der Geseßsammlung publiziert ist, eine Komplettierung stattfand, der 
Kronprinz zum Präsidenten, Bismard zum Vizepräsidenten ernannt wurde; eine 
Reihe von Sitzungen ist damals abgehalten worden, in denen über Erweiterung der 
Unfallversicherung auf das Transportgewerbe, über Subvention überseeischer Dampf—⸗ 
schiffahrt, über Errichtung von Vostsparkassen verhandelt wurden. 
II. Die Provinzialverwaltung. 
1. Der Provinziallandtag. 
Sowohl die Staats- als die Kommunalverwaltung der Provinzen ist durch die neuere 
Gesetzgebung erheblich erwenert. Die Provinzen sind dadurch die Haupäger einer
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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