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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1200 
IV. ffentliches Recht. 
Indem nun der zweite Regierungsentwurf von 18785 die Zuständigkeit der Provinz 
in Bezug auf Staatsverwaltungsangelegenheiten stark erweiterte, so wurde zugleich, abge— 
sehen von einer Vermehrung der Zahl der Mitglieder, der frühere Vorschlag dahin 
modifiziert, daß ein Wechsel des Vorsitzes zwischen dem Vorsitzenden des Provinzial— 
ausschusses, der nach der damaligen Idee mit dem Vorsitzenden des Provinziallandtags 
elbst stets identisch sein sollte, und dem Oberpräsidenten, je nachdem es sich um Ange— 
legenheiten der Provinz oder des Staats handle, einzutreten hatte, während der Landes— 
irektor lediglich zum beratenden Mitgliede des Provinzialausschusses gemacht worden 
war. Das Abgeordnetenhaus trat auch, diesem Vorschlage mit einer den Oberpräsidenten 
m Vorsitz noch weiter beschränkenden Anderung bei. die Kommission des Herrenhauses 
erkannte aber ganz richtig, daß eine Einrichtung, welche schließlich zu zwei voneinander 
unabhängigen Vorsitzenden eines und desselben Kollegiums gelangte, deren Recht auf den 
Vorsitz der Natur der Sache nach nur höchst unbestimmt begrenzt sein konnle und in 
Zweifelfällen erst vom Oberverwaltungsgerichte festgestellt werden mußte, ein desperates 
Auskunftsmittel sei und auf Mängel des Systems selbst hindeute. Man einigte sich 
unter diesen Umständen schließlich dahin, daß statt des einen Ausschusses zwei Aus— 
schüsse gebildet werden sollten. Der Provinzialausschuß besteht danach aus einem Vor—⸗ 
itzenden, der keineswegs notwendig der Vorsitzende des Provinziallandtags zu sein braucht, 
aus dem Landesdirektor und aus 7—18 vom Provinziallandtage aus den Provinzial⸗ 
angehörigen, mit Ausschluß gewisser Beamtenkategorien, zu denen aber die Landräte nicht 
zehören, gewählten Mitgliedern. Er bildet gleichsam den Provinziallandtag im 
leinen, wie denn auch tatsächlich der Vorsitzende des Landtags mehrfach zugleich zum 
Vorsitzenden des Ausschusses gewaͤhlt worden ist; er hat demgemäß, wie auͤch der Landtag 
selbst, vor allen Dingen eine kommunale Kompetenz; er hat die Beschlüsse des Landtag⸗ 
vorzubereiten und auszuführen, soweit nicht besondere Kommissionen oder Beamte damit 
»eauftragt sind, er hat das Vermögen und die Anflalten der Provinz zu verwalten und 
die Beamten zu ernennen, soweit die Ernennung nicht dem Landtage vorbehalten ist; er 
ist jedoch bei der Staatsverwaltung insofern beteiligt, als der zweite spezifisch dafür 
hestimmte Ausschuß, der Provinzialrat, von ihm aus den zum Provinziallandtage 
vählbaren Provinzialangehörigen gewählt wird, soweit es sich dabei überhaupt um ge— 
vählte Mitglieder handek. 
3. Der Landesdirektor. 
Der Landesdirektor (Landeshauptmann) hat mit den Geschäften der allgemeinen 
Staatsverwaltung, mit der Aufsicht über die Kommunen niederer und höherer Ordnung, 
nit den Polizei- Militärs, Steuer-, Kirchen- und Schulangelegenheiten gar nichts zu 
tun. Er ist vielmehr der besoldete Kommunalbeamte der Provinz, der vom Provinzial⸗ 
andtage gewählt und vom Könige bestätigt wird, eine Bestätigung, die ohne Angabe von 
Bründen jederzeit versagt werden kann, und deren Versagung nicht etwa die Folge haben 
würde, daß die Verwaltung auf den Provinzialausschuß selbst übergeht, sondern schließlich 
ur kommissarischen Verwaltung der Stelle auf Kosten des Provinzialverbandes führt. Das 
Verhältnis des Provinzialausschusses und des Landesdirektors bei dieser kommunalen 
Verwaltung besteht aber im wesentlichen darin, daß der Provinzialausschuß, der nur zeit⸗ 
weise zusammentritt, mehr die grundlegenden Entscheidungen abgibt uͤnd die laufende 
Verwaltung kontrolliert, während die Fuͤnktion des Landesdirektors eben in der Führung 
dieser laufenden Verwaltung besteht, so daß er also die Beschlüsse des Provinzial— 
ausschusses vorzubereiten und auszuführen, insbesondere die Provinzialanstalten und Ein— 
richtungen zu leiten hat. Und dem entspricht auch die formelle Stellung beider Organe 
zueinander, indem der Landesdirektor zwar niemal⸗ zum Vorsitzenden des Provinzial⸗ 
ausschusses gewählt werden darf, weil durch diesen Vorsitz der Ausschuß leicht seine 
ntscheidende Einwirkung verlieren und zu einem bloßen Ornamente des Landesdirektors 
werden könnte, während er auf der andern Seite, mit Ausnahme der Probinz Hannover,
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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