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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

398 IV. öffentliches Recht. 
Vertretung der kommunalen Interessen und für die Herbeiziehung des Laienelements aus— 
reichend gesorgt ist, hat das für die Besetzung der Landratsamter nicht ohne Folgen 
zleiben können. Nach längerem Schwanken (Br aunbehrens-Studt II, 116) ist die Sache 
durch die Novelle zur östlichen Kreisordnung vom 19. März 1881, deren Bestimmungen in 
alle späteren Kreisordnungen übergegangen sind, in der Weise geregelt, daß der Landrat 
bom Könige ernannt wird, daß jedoch der Kreistag befugt ist, geeignete Personen, welche 
seit mindestens einem Jahre dem Kreise durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehoͤren, in 
Vorschlag zu bringen, und daß als geeignet diejenigen zu betrachten sind, welche entweder 
ie Befähigung zum höheren Verwaltungs- oder Justizdienste erlangt haben oder dem 
Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehören und 
zugleich mindestens während eines vierjährigen Zeitraums entweder als Referendare im 
Vorbereitungsdienste bei den Gerichten und Verwaltungsbehörden oder in Selbstver⸗ 
valtungsämtern des betreffenden Kreises, des Bezirks oder der Provinz als Amtsvor—⸗ 
teher, gewählte Mitglieder des Kreis- oder Bezirksausschusses, des Provinzialrates 
»der des Provinzialausschusses, jedoch nicht lediglich als Stellvertreter, tätig gewesen sind. 
B. Die Stodtkreise. 
Schon nach der Verordnung vom 80. April 1818 sollten alle ansehnlichen Städte 
nit derjenigen Umgebung, die mit ihren städtischen Verhältnissen in wesentlicher Berührung 
teht, eigene Kreise bilden. Es wurden jedoch als solche Stadtkreise nur einige wenige, 
namentlich bezeichnete, größere Städte formiert, welche aus den Beziehungen zum platten 
Lande völlig herausgewachsen waren und welche zweifellos aus eigenen Kräften eine 
Kreisverwaltung herzustellen vermochten. Die neue Kreisordnung hat dann schlechthin 
allen Städten, welche mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen eine Einwohnerzahl von 
nindestens 25 000 Seelen haben (nach der ersten Regierungsvorlage nur denjenigen über 
30 000 Seelen), ein Recht auf Ausscheiden aus dem Kreisberbande beigelegt, so daß 
olche Städte nach Maßgabe der neuesten Volkszählung auf ihren Antrag durch den 
Ninister des Innern für ausgeschieden erklärt werden müssen. Die Novelle vom 19. März 
1881 ist auf Beschluß des Abgeordnetenhauses noch einen Schritt weiter gegangen, indem 
durch königliche Verordnung nach Anhörung des Provinziallandtags auch Städten von 
zeringerer Einwohnerzahl auf Grund besonderer Verhältnisse das Ausscheiden aus dem 
hbisherigen und die Bildung eines eigenen Kreisverbandes gestattet werden kann. In 
Westfalen und in der Rheinprovinz wird eine Einwohnerzahl von 80000 beziehungsweise 
10 000 gefordert. In Hannover würden bei der dort maßgebenden Ziffer von 25000 
eigentlich nur Hannover und Osnabrück als Stadtkreise zu behandeln gewesen sein, nach 
1 der Kreisordnung traten aber noch Hildesheim, Göttingen, Celle, Lüneburg, Harburg 
und Emden hinzu. In den Jahren 1883 1890 isn die Zahl der Stadtkreise von 46 
auf 76 gestiegen. 
Fuͤr Stadtkreise gibt es nun zwar im übrigen keinen besonderen Organismus, 
indem die Gemeindeorgane, Magistrat beziehungsweise Bürgermeister und Stadtverordnete, 
zugleich als Kreisorgane fungieren, wie auch die Kommunalsteuer die Kreissteuer in 
sich enthält; indessen sind durch das Zuständigkeitsgesetz Stadtausschüsse eingerichtet 
worden, welche aus dem Bürgermeister als Vorsihendem uͤnd vier Mitgliedern bestehen, 
die vom Magistrat aus seiner Mitte für die Dauer ihres Hauptamts oder in den Städten, 
velche eines kollegialischen Gemeindevorstandes entbehren, von der Gemeindevertretung aus 
der Zahl der Gemeindebürger gewählt werden. Die Stadtausschüsse unterscheiden sich von 
den Kreisausschüssen zunuͤchst dadurch, daß sie mit den Kommunalangelegenheiten der 
Stadtgemeinde gar nichts zu tun haben, vielmehr nur für Angelegenheiten der allge— 
neinen Landesverwaltung kompetent sind, sie sind eben nur ihrer Zufammensetzung, nicht 
aber ihrer Tätigkeit nach kommunale Organe; sodann aber auch dadurch, daß der Umfang 
der ihnen zugewiesenen Staatsgeschäfte erheblich geringer ist, indem ihnen naturgemäß 
keine Kompetenz in Angelegenheiten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Amtsverbände, 
in Forst- und Feldvolizei, in Ansiedlunas und Diß enbenie fachen zuüstehe ablich
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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