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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 701 
VII. Ddie Amtsverwaltung. 
Zwischen den Kreisen und den Landgemeinden (Gutsbezirken) gibt es jetzt im ganzen 
Staatsgebiete mit Ausnahme von Hannover und Hessen-Nassau eine Zwischenorganifation, 
welche jedoch sowohl hinsichtlich der Bildung der Organe als auch hinsichtlich der Zu— 
ständigkeit große Verschiedenheiten zwischen den östlichen und westlichen Provinzen aufweist. 
1. In den östlichen Provinzen und in Schleswig-Holstein (Kreis-O. 26. Mai 1888) 
ist ein aus mehreren Landgemeinden und Gutsbezirken, auch unter Umständen aus einer 
einzigen Gemeinde oder Gutsbezirk bestehender Amtsverband geschaffen. Der Entwurf 
von 1869 hatte dafür eine Einwohnerzahl von 2000-10 000, im Durchschnitt 4000 bis 
6000 Seelen angenommen, dabei aber für einzelne Fälle die Bildung kleinerer als 1000 
und größerer als 10000 Seelen umfassender Bezirke zugelassen. Im Jahre 1871/72 
waren jedoch Regierung und Landtag darüber einig, daß im Interesse der praktischen 
Ausführbarkeit der neuen Einrichtung kleinere Bezirke gebildet werden müßten, und 
nur darüber herrschte zwischen Regierung und Abgeordnetenhaus ein langer Streit, ob 
überhaupt feste Zahlengrenzen aufgestellt werden sollten oder nicht; das Abgeordneten— 
haus hatte noch im März 1872 eine Einwohnerzahl von mindestens 500 Seelen für 
einfache, von 800- 1000 Seelen für zusammengesetzte Amtsbezirke beschlossen; schließlich 
hat man sich dahin geeinigt, daß zwar leitende Grundsätze für die Formation der 
Amtsbezirke gesetzlich festgestellt werden sollten, feste Zahlengrenzen aber nicht, damit die 
Regierung Raum habe, die Organisation den höchst verschiedenartigen Verhältnissen an— 
zupassen. Jene leitenden Grundsätze müssen naturgemäß unbestimmt lauten; sie ent— 
halten auch lediglich die Forderung eines räumlich zusammenhängenden und abgerundeten 
Gebietes von einer Größe und Einwohnerzahl, daß einerseits die Erfüllung der Auf— 
gaben der Amtsverwaltung gesichert, anderseits die Unmittelbarkeit und die ehrenamtliche 
Ausübung der örtlichen Verwaltung nicht erschwert werde. Unter diesen Umständen kam 
natürlich alles darauf an, welchen Organen die Ausführung übertragen wurde. In dieser 
Hinsicht ist zu scheiden zwischen der vorläufigen Bildung, die nach Anhörung der Be— 
teiligten und auf Vorschlag des nach der neuen Kreisordnung gebildeten Kreistags dem 
Minister des Innern übertragen wurde, und der endgültigen Feststellung sowie späteren 
Abänderungen, welche nach Anhörung der Beteiligten und des Kreistags, im Einvernehmen 
mit dem Minister des Innern, dem Provinzialrate zustehen. 
Die Organe der Amtsverwaltung sind die Amtsvorsteher und der Amtsausschuß. 
über die Bestellung der Amtsvorsteher ist lange gestritten. Am 18. Januar 1870 hatte 
o. Brauchitsch erklärt: „ohne ernannte Amtshauptleute keine Kreisordnung“, und am 
19. Januar 1870 hatte Lasker erklärt; „nie werden wir uns beruhigen bei anderen 
als gewählten Amtshauptmännern“. In der Tat hat das Abgeordnetenhaus im Sinne 
dieses letzteren Ausspruchs damals beschlossen, den Amtsvorsteher aus der Wahl des 
Amtsausschusses hervorgehen zu lassen. Die Regierung hielt aber in ihrem zweiten 
Entwurfe von 1871 an dem Prinzip der Ernennung sest, in der richtigen Erwägung, 
daß die Funktionen jenes Amts keine solchen seien, die eine sichere Grundlage und hin— 
reichende Gewähr für unparteiische Handhabung in einem von den Interessenten auf 
kurze Fristen erteilten Vertrauensmandate fänden, daß vielmehr die Entscheidung über 
Verhaftung und Freilassung, die Zwangsmaßregeln der Wirtschafts und Wohlfahrts- 
volizei, die vorläufige Straffestsetzung für UÜbertretungen, die Zivilgerichtsbarkeit in Ge— 
sindesachen wesentlich Gesetzesanwendung sei, daß diese aber zu ihrer erfolgreichen Hand— 
abung eines Auftrags der Staatsgewalt bedürfe; man möge den Maßstab für die 
Verteilung der Wahlstimmen unter die einzelnen Ortschaften mit noch so viel Umsicht auf— 
stellen, immer bliebe die Gefahr einer schikanösen Majorisierung kleiner Ortschaften durch 
die größeren, besonders angesichts der noch vielfach ungelösten Differenzen nachbarlicher 
Interessen. Diesen Gründen hatte bereits die Kommission des Abgeordnetenhauses 1872 
zugestimmt; im Plenum wurden zwar nochmals Anträge auf Wahl der Amtsvor— 
steher gestellt, von Hänel in dem Sinne, daß diese Wahl nach Maßgabe des früheren 
Beschlusses dem Amtsausschüsse, von Miquel in dem Sinne, daß sie dem Kreistage
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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