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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2 
II. Zivilrecht. 
mit dem Moment des Besitzerwerbes zugestellt zu betrachten ist. Es ist das die Be— 
stimmung des 8 187. Sie ist allerdings dem Wortlaut nach nur für den Fall passend, 
daß die Partei selber erklärt, in den Besitz des Schriftstückes gekommen zu sein. Indes 
die Bestimmung muß ausdehnend ausgelegt werden; es ist nicht einzusehen, warum eine 
solche Erklärung der Partei der ganzen Sachlage einen neuen Charakter geben sollte; 
es ist vielmehr anzunehmen, daß die Prozeßordnung eben an die gewöhnlichen Fälle 
denkt, wo es sich aus der loyalen Erklärung der Partei ergibt, daß und wie sie das 
Schriftstück in die Hand bekommen hat, und daß sie überhaupt den Satz aussprechen will: 
Ist die Partei in den Besitz der Ladung erweislichermaßen gekommen, so tritt 
der Rechtserfolg ein, als ob im Augenblick des Besitzerwerbs die Zustellung des Schrift— 
tücks geschehen wäre. 
Übrigens erfolgt bei uns die Ladung zwar unmittelbar, aber doch, abweichend 
bom franzoͤsischen Verfahren, nicht ohne Mitwirkung des Gerichts: das Gericht hat, 
bevor die Ladung erfolgt, den Termin zu bestimmen, und deshalb muß die Ladung bei 
Gericht eingereicht werden. Aber dies ist nur äußerlich; nicht hierdurch wird die Ladung 
bewirkt, nicht hierdurch wird die Klage erhoben: ist der Termin bestimmt, so ist es Sache 
der Partei, die auf solche Weise vervollständigte Ladung zur Zustellung zu bringen. 
Wo, wie in Frankreich, das Rollensystem gilt, d. h. die Klagen in der Reihenfolge, in 
der sie zur Rolle eingetragen werden, zur Verhandlung kommen, bedarf es keines Termins 
und fällt daher die Terminbestimmung und hiermit auch die gerichtliche Mitwirkung weg!. 
Gibt aber das Gericht den Termin, während die eine Partei die andere lädt, so 
hat man keine Sicherheit dafür, daß die Ladung so rechtzeitig erfolgt, als dies im 
Interesse des anderen Teiles geboten erscheint. Wenn also beispielsweise der Kläger dem 
Beklagten die Ladung zur ersten Verhandlung zugestellt hat, so ist an sich noch keine 
Sicherheit dafür gegeben, daß er das nicht erst am Tage vor dem Termin tat, also zu 
einer Zeit, wo dem Beklagten nicht die genügende Vorbereitung mehr gewährt war. Um 
diesem Übel abzuhelfen, ist, wie bereits in der hannöverschen 83P. O. (98 189, 882, 480), 
das System eingeführt, daß die Zustellung eine bestimmte Zeit vor dem Termine ge— 
schehen soll; man nennt diese Mindestfrist Ladungsfrist und in einem Falle, wenn es 
sich um den ersten Termin handelt, Einlassungsfrist. Diese Mindestfristen sind gesetzlich 
gegeben, jedoch kann der Richter sie aus besonderen Gründen abkürzen. Die regelmäßige 
Einlassungsfrist bei Landgerichten ist 2 Wochen, die Ladunasfrist 1 Woche (88 217, 
262 3. P. O.). 
Noch unmittelbarer ist natürlich die Klagerhebung, wenn sie in der mündlichen 
Verhandlung selbst erfolgt. Dies war im altdeutschen Volksgericht ein häufiger Brauch, wo 
sich Kläger und Beklagter als Gerichtsgenossen im Volksgerichte trafen. Im kanonischen 
Verfahren fand es statt, wenn der Beklagte auf Grund der Ladung zum Klagerhebungs- 
termin erschien. Bei uns sind es seltene Fälle, wo die Klagerhebung mündlich geschieht; 
regelmäßig nur dann, wenn eine Klage im Laufe des Prozesses erhoben wird, als 
Widerklage oder als Inzidentfeststellungsklage, d. h. als Klage zur Feststellung eines 
Präjudizialpunktes, von dem der Klaganspruch abhängig ist (88 280, 281 3. P. O.). 
Außerdem in zwei Fällen des amtsgerichtlichen Verfahrens, wenn nämlich 
1. an ordentlichen Gerichtstagen die Parteien freiwillig erscheinen (K500 8. P.O.), 
was eine Erinnerung an das germanische Volksgericht ist, 
2. wenn ein Sühneverfahren stattfindet, wozu jeder Teil den anderen (aber ohne 
Rechtsnachteil) vor das Amtsgericht laden kann, und wenn dann eine Ausgleichung nicht 
statifindet und der Kläger seine Klage vorträat (K 510 3. P.O.). Val. auch noch S. 203. 
Das Rollenwesen ist in Frankreich durch Dekret vom 30. März 1808 neu geregelt werden 
in einigem geändert am 10. November 1872). Früher war es auch in Frankreich vorgekommen, daß 
man durch sog. placets des Vorsitzenden einen unmittelbaxen Termin erlangte. Letzteres Verfahren hat 
man auch in Gebieten vorgezogen, wo sonst das französische System angenommen wurde. Gewisse 
aen men brigend auch in Frankreich außerhalb der Rolle, Pacaud, Lenteurs et frais 
e justice p.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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