Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 87 
die streitgenössische Intervention; ein Unterschied, den schon frühere Rechte erkannt, der 
aber erst in neuerer Zeit in voller Klarheit ausgeführt worden ist. 
Der streitgenössische Intervenient wird nicht Partei, aber er ist der Partei gegen— 
über selbständig, insofern er auch solche Rechtshandlungen vollziehen kann, die mit der 
Prozeßtätigkeit der Partei im Widerspruch stehen. Allerdings kann er nur beihelfende 
Tätigkeit vollziehen: er kann nicht etwa die Klage zurücknehmen oder eine Widerklage 
erheben!, aber er kann Tätigkeiten vollziehen, die denen der Partei widerstreiten, er 
wirkt nicht nur „supplendi“, sondern auch „corrigendi causa“; er kann insbesondere, 
wenn die Partei den Anspruch anerkennt, ihn bestreiten, er kann, wenn die Partei auf 
ein Rechtsmittel verzichtet, es doch einlegen, er kann, was die Partei zugesteht, verneinen. 
Von beiden Tätigkeiten gilt dann diejenige, welche der Parteirolle die günstigste ist. 
Eine solche streitgenössische Intervention tritt dann ein, wenn der Intervenient 
ähnlich wie eine Partei, am Rechtsstreit beteiligt ist; wenn also das Unterliegen der 
Partet auch ihn in seinem Verhältnis zum Gegner berührt, wie es der Fall ist, wenn 
gefezliche und Testamentserben miteinander streiten und der Vermächtnisnehmer inter— 
vbeniert?, und vor allem im Fall des 8 327 8. P.O. 
Der einfache Intervenient hat zwar auch das Recht, Parteihandlungen vorzunehmen, 
oer darf aber nur ergänzend, nicht berichtigend wirken: er darf bringen, was die Partei 
nicht gebracht hat, er darf aber nicht mit der Partei in Widerspruch treten. Diese ein— 
fache Intervention ist in Rückgriffsverhältnissen gegeben, wo also der Intervenient zum 
Prozesgegner in keiner Beziehung steht, sondern bloß zu der Partei, der er beitritt. 
Dieses Juteresse kann ein zivilistisches sein, wenn nämlich ein Rückgriffsanspruch zivilistisch 
erst gegeben wird, falls die Partei im Prozeß unterliegt: so war es im römischen Recht, 
wenn es sich um Eviktion handelte, denn ein Rückgriff war nicht schon statthaft, wenn der 
Käufer nicht Eigentümer geworden war, sondern nur wenn er als Nichteigentümer im Wege 
des Prozefses verdraugt wurde; der Prozeß hatte daher nicht etwa bloß das prozefsuale 
Ergebnis für den Rücgriff festzustellen, ob der Rückgriffsfall (Nichteigenkum des Kaufers) 
gegeben fei, er war vielmehr zivilistische Voraussetzung des Rückgriffsanspruchs. Dieses 
Interesse kann aber auch möglicherweise ein nur prozessualisches sein, indem der Rückgriffs— 
anspruch auch ohne das Unterliegen im Prozeß, auf Grund lediglich zivilistischer Voraus— 
setzungen, befteht, so daß es sich im Prozeß nur darum handelt, diese zivilistischen Voraus— 
sehungen festzulegen. Das Interesse des Intervenienten ist hier nicht, zu verhüten, daß 
der Ruckgriffafall' eintritt, fondern zu verhüten, — 
Gründen abgeleitete) Rückgriffsanspruch als vorhanden festgelegt wird. So ist es z. B. 
bei uns noh BiG B.. menn ein, Käufer von ein em „Vindikanten angegriffen wird: 
der Rückgriffsanfpruch ist nach B.G. B. schon gegeben im Falle des Kaufs einer fremden 
Sache, wenigstens hat der Käufer hier die Rechte des d8 326, 438, 440 B. G. B., und 
die Jutervenon hat nur die Bedeutung, es zu verhüten, daß das Gericht zu Unrecht 
dieses Rückgriffsverhältnis als gegeben annimmt. J 
Es hat sich nun folgender Grundsatz entwichelt der Intervenient kann in den 
Prozeß einwirken und dadurch zu einem günstigen Erfolge verhelfen; jedenfalls aber, ob 
der Erfolg günstig oder ungünstig ist, wird die Rechtswirksamkeit des Urteils auf ihn 
erstreckt, dei der streitgenösfischen Intervention unmittelbar, bei der einfachen Inter— 
vention insofern, als das Urteil eine Präjudizialfrage des Rückgriffsprozesses erledigt, 
die Frage nämlich, ob die eine Voraussetzung des Rückgriffsanspruchs gegeben ist. Der Ge 
danke ist der: wer am Prozeß teilgenommen hat, darf den Prozeß nicht von sich ablehnen. 
Dieser Gedanke ist von großer sozialer Bedeutung, denn er bewirkt, daß zusammen— 
hängende Verhältnisse zusammenhängend bleiben und nicht beaüglich des einen so, bezüalich 
des anderen anders entschieden werden, 
Und darauf bauend, hat man folgendes gestaltet: man hat der Partei das Recht 
gegeben, denjenigen. welchen sie in diese Lage zu versetzen wünscht. auch gegen seinen 
Eine zivilistische Tätigkeit, wie Anfechtung, Aufrechnung, kann er nur v 
zu dieser Tatigkeit als zivilistischer Tätigkeit befugt ist; über inreden ist wäter —R pen er 
eeie ntrelenden Verhältnifse s. unten S. 147. au handeln.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Agricultural Relief. Gov. Pr. Off., 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.