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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

38 
II. Zivilrecht. 
Willen in den Prozeß hineinzuziehen durch sogenannte Streitverkündung: ist der 
Streit verkündet, so kann der Streitverkündete, er soll eintreten: jedenfalls, auch wenn er 
nicht eintritt, muß er sich den Erfolg des Prozesses gefallen lassen (8 72ff. 3.P.O.)I. 
Voraussetzung ist, daß der Intervenient so frühzeitig eingetreten oder (bei der 
Streitverkündung) daß ihm so frühzeitig der Streit verkündet worden ist, daß er nach 
seinem Eintritt noch genügend in den Prozeß einwirken konnte, daß ihm die Einwirkung 
auch nicht durch die widerstrebende Tätigkeit der Partei unmöglich gemacht worden ist 
(88 68, 74 8. P. O.). 
Dabei ist unsere P.O. stehengeblieben; leider: sie hat die große Weiterbildung 
des germanischen Rechts nicht mitgemacht. Die ganze Einrichtung der Streitverkündung 
beruht auf germanischer, ja, indogermanischer Grundlage: es war alter Brauch, daß 
der Käufer, der mit der Vindikation belangt war, den Verkäufer heranzog, schon deshalb, 
um sich von der Diebstahlsbeschuldigung zu reinigen; dieser wurde Beklagter und führte 
den Prozeß zu Ende; mit dem Prozeß wurde zugleich das Verhältnis zwischen dem Beklagten 
und dem eingetretenen Streitverkündeten bereinigt. Später blieb der Beklagte Partei 
und der Streitverkündete trat nur als Intervenient ein. In der gemeinrechtlichen Ent— 
wicklung fiel nun die Bereinigung zwischen Intervenienten und Beklagten aus dem 
Prozeß heraus: sie mußte im besonderen Prozeß erfolgen; aus einem Prozeß wurden 
zwei; und so auch die deutsche 3.P.O. Dagegen hat sich der germanische Gedanke im 
französisch-italienischen und englischen Recht erhalten: das erstere hat die assignation 
òàn garantie?, die azione di garantia, das englische Recht die third party notice. Damit 
ist dem germanischen Satz von der sozialen Bedeutung des Prozesses eine neue Seite 
abgewonnen, wovon später (S. 200 f.) die Rede sein wird. Wir sind leider zurückgeblieben, 
denn es ist ein unleidiges Verhältnis, wenn aus bloß doktrinären Gründen die Er— 
ledigung verzögert und aus einem Prozeß zwei gemacht werden. 
Eine besondere Art der Streitverkündung ist diejenige, welche man laudatio auctoris 
zu nennen pflegt, wenn der Nichteigenbesitzer, mit einer Vindikation belangt, dem 
mittelbaren Besitzer den Streit verkündet, damit er in den Prozeß eintrete, entweder als 
streitgenössischer Intervenient oder als Rechtsnachfolger in der Parteirolle (8 76, vgl. auch 
877 3. P.O.). Davon ist in der Lehre von der Rechtsnachfolge (S. 186) zu handeln. 
8 34. Der Prozeßstandschaft verwandt ist der Prozeß mit künstlicher Partei— 
bildung, eine alte, namentlich im kanonischen Recht viel benutzte Einrichtung, welche 
hier namentlich dazu diente, im Wege des Zivilprozesses Fragen festzustellen, die außer— 
halb der zivilrechtlichen Ansprüche lagen. Bei uns handelt es sich 1. um die Feststellung 
von Rechtslagen des Personenrechts, bei denen es an der Zweiheit der Parteistellung 
fehlt. So im landgerichtlichen Prozeß über Anfechtung oder Nufhebung der Entmündigung 
(88 664 f, 679 f. 684 f., 686 8. P.D.). Die zur Vertretung der Parteirolle auftretenden 
Personen, infern es nicht der Entmündigte selbst ist (bei dem es sich aber auch nicht um 
ein Recht, sondern nur um eine Rechtslage handelt), sind nicht Träger des Rechts, sie 
sind aber Parteien: sie haben Prozeßstandschaft für bestimmte Interessen, sie haben alle 
Rechte von Prozeßparteien, auch die Rechte des Verzichts, der Berufung u. s. w. Sie 
sind natürlich noch weniger Träger eines Vermögensrechts, und es kann darum von 
einer Vererblichkeit der Rechtstellung keine Rede sein. 
Oder es handelt sich 2. um Interessen, die über das Bereich der Einzelperson 
hinausgehen; so im Aufgebotverfahren. Hier kann eine künstliche Partei geschaffen werden, 
um im Wege des Parteiprozesses Verhältnisse zu regeln, die außerhalb des Individual— 
kreises liegen, in welchem sich sonst der Varteiprozeß bewegt (8 957, 974 3. p.O.). 
Dies ist die logische Entwicklung. Geschichtlich hat sich die Sache anders gestaltet, wie sich 
dic osetn wid.utsratzofsche Recht, so die Coustumes de Champaigneée et Brie a. 36 
Bourdot de Richebourg, ITp. 8515), so die Goutumes notoires du châtelet von Paris a. 67 
und Jean des Mares a. 140 (iu Brodeau, Cout. de Paris. II p. 538 376 4n. *..
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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