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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

3. Titel: Dienftvertrag. S 622. 
1055 
art. (Etwas anders Hachenburg a. 0. 5. S, 52; übereinftimmend aber 
Yotmar a. a. ©. Bd. 1 S. 585 Anm. 3 und Bd. 2 S. 61.) Dagegen wird 
man 3. BD. bei einem Hauslehrer, der nach der Zahl der gegebenen Unter 
cichtsitunden mit einem fejtgefehten SGonorar entIohıt wird, das Vorhanden- 
lei eines „feften, Bezugs” annehmen fönnen, wenn unter normalen Ber= 
ältnifjen die Aufamm en DE ee zwar nach jenem Maßitabe, aber doch 
zu einem gewijjen regelmäßigen @ejamteinfommen ins Auge gefaßt ift. Im 
übrigen it allgemein zu betonen, daß c8 zur UnnahHme „feiter Bezüge“ nicht 
notwendig iit, daß Deren Auszahlung in längeren 3. DB. monatlichen oder 
nierteljährlichen) Wofchnitten erfolgt, val. Die Angaben bei Neumann, Sabre I 
3, 389. Beim Akkordvertrag fehlt e3 jür die Regel an felten Bezüigen, 
vgl. Lotmar Bd. 2 S. 62 mit Unm. 2 und DVertmann Bem. 2, 
Die bloße Garantie eines gewiflen Minimaleinkonmen3 kann die 
Anwendbarkeit des Begriffs „fefte Bezüge“ begründen, vgl. DVertmann Bem. 2, 
Qoimar Bd. 2 S. 815. 
Nicht erforderlich iit die Aufnahme in die häusliche Semeinfchaft des 
DienftgeberS. Bei vielen der hier in Srage Fommenden Berhältnife wird 
diefe regelmäßig fehlen. 
38, Die fraglidhe Erwerbstätigkeit muß fo befhaffen fein, daß fie den 
Dienftleiftenden vollitändig oder yauptfächlich in Anfpruch nimmt, Nach den arunds 
liegenden Erwägungen für die GefebeSvorfchrift kann dies mur dahin verftanden werden, 
daß jene8 Erfordernis bei dem Fonfreten einzelnen Dienftverhältniffe zutreffen muß. 
Würde 3. BY. ein Klavierlehrer feinen Unterhalt dadurch gewinnen, daß er an jedem Lage 
lechS oder acht Klavierjtunden ar ebenfoviele verfdhiedene Schüler gibt, fo liegt für 
ein Einzelverhältni3 obige Borausfjeßung jicher nicht vor, da diefe8, allein für ich betrachtet, 
jeine Erwerbstätigkeit weder vollitändig, noch aud nur Hauptfächlich in Antpruch nimmt 
‚arg. „dur dDa3 Dienftverhältnis”), vielmehr nur als „Einzelteil“ derjelden erfcheint. 
\Hachenburg a. a. ©. S. 83) Vol. hiezu Kipr. D. HL. (Wammerger.) Bd. 9 _S. 290 
(Vertrag über die Worbereitung zum Wbiturienteneramen zu einem beitimmten Termin; 
auch zu S$ 627 zu verwerten). 
„TIL Ob in Geftalt des $ 622 eine zwingende oder namgiebige SGefekeSvor- 
Ichrift vorliegt, it beftritten. Filcher-Henle Note 2 meinen, „die Borfchrift ‚dürfte‘ 
in Verbotsgejeß enthalten“ nach & 134; dann wären CH Vereinbarungen 
KÖtig. Dagegen behandeln Planek und DYertmann ZU $ 622, Hachenburg S. 61, Cojack 
d. 18 145 und Kubhlenbett zu S 622 die Beftimmung des $ 622 al8 dispofitip. 
Der Gedanke, die Borfchrift werde in der Praxis nicht inuforijch gemacht werden, dürfte 
en GefjeBgeber davon abgehalten haben, das Mertragsrecht einzu dhränfen. Die Borver- 
bandlungen über die Entmürfe geben zur Frage feine felten Anhaltspunkte an die Hand. 
Der in %. IL, 298 enthaltene Saab: 
„gäbe aber das Gejep der Rofition der zu Höheren Dienftleiiungen Angeftellten 
ne fefte und fihere Grundlage, fo brauche andererjeit3 nicht heforgt zu werden, 
daß der Dienftherr fih veranlapt fehen werde, die dem Dienfinehmenden dom 
. Gejege gewährten Bortheile durch Berirag au8zufhliehen“ 
ft unklar und Könnte für beide Meinungen verwendet werden, am ebelten freilich für die An- 
nahme einer Dispofitivvorfchrift. Mehr von Bedeutung it der auf S. 299 RB. II ausge» 
Prpedene ®rundlab, daß die hier fraglichen Bebieniteten mit den Handlungsger 
Sn gleichbehandelt werden jollten. Dies führt auf die Tatfache, daß Jowohl Wirt, 61 
X 63. &. S. mie 8 133 a Gew.D. ausgelprodenermaß en mr Dispofitivborfchriften 
*nthielten. Der 8 133 a Gemw.D. befteht noch Heute in gleicher Weife zu Necht. S 66 des 
1euen HGB. enthält allerdings den auf anderweitige Werträge fid beziehenden Bei- 
|aß „nicht mehr. Sareis, Handausgabe des HGB, findet daher auch bierin eine „Bes 
Koväntumng der Vertragsireiheit für Die Kündigungsfriften“. Staub, Komm. 3. G®3. 
Detrachtet dagegen wohl mit Recht S 66 HOB. n. S. 0. Einleitung zu 8 66) wiederum 
Se dem Sinne al8 dispolitiv, „als zunächft der Bertrag über die Zeitdauer und die 
Se eeigungSfriit enticheidet“, hält aber die in dem folgenden Baragraphen (vgl. insSbef. 
ba dem Vertrage gefeßten Schranfen auch für den Bereich des 8 66 al8 maß- 
R Butreffend hat ferner Dertmann zu $ 622 dargetan, daß au8 den darin enthaltenen 
4 Orten: „fann nur“ nichtS gegen Die dispofitive Eigenichaft gefolgert werden könne. Sie 
£ Din ja auch ebenfo im $ 621, deffen Inhalt überall als Dispojitiv bezeichnet wird. Aus 
6? aggebend aber für die Annahme einer DispojitivborfOrift muß die on 
Sin, daß im BGG. in bezug auf die Wertragsverhältniffe durchweg der Grundlaß der Ber- 
TagSfreiheit die Neael bildet, welcher feltzuhalten iit, foweit nicht Das Gefeb eine hin“
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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