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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

‚216 VII. Abfdonitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
teinerfei Bermögensinterelfe hat Jo 3. VB. wenn ein zudringliher Freund in meiner Ub- 
mefenheit meinen ertraglojen Ziergarten in einen Nußgarten verwandelt hat; fo mit Recht 
Dernburg 8 301, II und im Ergebnifie nunmehr auch DVertmann Bem. 2, €). 
„2. Wenn nicht die Mebernahme, fondern die Art der Gefchäftsführung mit dem 
mirkflichen oder mutmaßlidhen Willen de8 Gejchäftsherrn in Wideripruch Itand und der 
Sefchäftsführer dies wußte oder erkennen mußte, {o findet nicht & 678, fondern die 
34 677, 276, 278 Anwendung (fo mit Recht ROÖR-Komm. Bem. 1 gegen die früheren 
Auflagen diefes Rommentar8). 
3. Beweislaft. Daß die Nebernahme oder die Art der Gefhäftsführung mit dem 
wirklichen oder mutmaßlidhen Willen des Ge{chäftsherrn in Wider{pruch fand und daß 
dem SGefckäftsführer dies bekannt oder nur infolge von Zahrläffigkeit unbekannt war, hat 
ıllgemeinen Grundfäßen zufolge der Gefchäftsherr zu beweifen. Desgleichen obliegt dem 
Belchäftsherrn der Nachweis dafür, daß ihn ein Schaden in dem behaupteten Umfang 
zrwachfen. und daß der Schaden aus der Gefchäftsführung (nicht nur anläßlich der 
Beichäftsführung) entftanden ift (SESrfordernis des Kaufalzufammenhangs). 
4. Eine Ausnahme von dem Grundfaße de8 S 678 gilt nach S 679 infofern, 
al8 unter gewiffen Voransfebungen ein der Gefchäftsführung entgegenitebender Wille DEE 
Gefhäftsherrn nicht in Betracht kommt f. auch $5 683 Cab 2 und 684). Eine weitere 
Ausnahme enthält $ 680 (f. auch S$ 682). 
5. Unabhängig von der Borfchrift des S 678 Haftet der Gefchäftsführer nach Maß- 
Wen N“ 88 823 ff., wenn fich die Gefhäftsführung alS eine unerlaubte Handlung 
aritellt. 
8 679. 
Ein der Ge[Häftsfihrung entgegenjtehender Wille des Gejhäftsherzn kommt 
nicht in Betracht, wenn ohne die Ge{dhHäftsfäührung eine Pflicht des SGejchäftsherrn, 
jeren Erfüllung im Sffentlidhen Intereffe liegt oder eine gefeßliche Unterhalt? 
vflicht des Gelchäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden witrde. 
®. [. 749 Abi. 2, 755; IL 610; IM, 668 
; 1. 8 679 enthält eine Ausnahme von dem Grundfage des $ 678. Gemäß S 677 
bat der Gefhäftsführer auf den Willen des Gejchäftsherrn ückicht zu nehmen. Hat er 
vorfäblich oder fahrläffig dem Willen des Gefchäftsherrn zumwidergehandelt, jo haftet er 
ohne weiteres Berfchulden für jeden dem SGefchäftsherrn aus der Gefchäftsführung €! 
machfenen Schaden (8 678). Troß des Vorliegen? diejer Borausfegung be f Oränft 
üch aber die Haftung des Gefchäftsführer3 wieder auf daS im allgemeinen geltende Maß, 
nämlich auf Haftung für Borfaß und Zahrläffigkeit (f. Borbem. 4), wenn 
durch die Gefhäftsführung verhütet wird, daß eine Pflicht des Gefchättsherın, 
deren Erfüllung im öffentlichen Interefjfe liegt, oder eine gefebliche 
Unterhalt8pflicht des Gelhäftsheren nicht rechtzeitig, D. b. zur. Zeit der Fälligkeit des 
Anfpruchs (€. 1: „nicht ordnungsmäßig“, vol. . 11, 737) erfüllt werde (WR. II, 858, Z®. IL 
433 f.; 3. 11, 727; vol. Seuff. Arch. Bd. 21 Nr. 52); daß bereits Verzug eingetreten 
‘ei, ift nicht erforderlich (Crome S 255 Anm. 18). Daß die Einmifchung im Sffentlichen 
Snterefle liegt, genügt nicht zur Anmendbarkeit de3 $ 679 (Pland Bem. 1, a). 
Das gleiche gılt natürlich, wenn ohne das Dazwijdhentreten des Gelhäftsführers 
bie Pflicht des Gefchäftsherrn überhaupt nicht erfüllt werden mürde (Mi. II, 865). 
1) Die erfte der im S$ 679 erwähnten Borausfegungen ift dann gegeben, wenn 
die A der Pflicht des Gejchäftsherrn nach den Umftänden 
des Falles im Sffentlidhen Interejfe liegt; ob die Berpflichtung 
Jelbft Sffentlidhrechtlidher oder_privatrechtlicher Natur ft, ift nicht ent 
Icheidend (B. II, 737 ff., Urt. d. OLG. Celle vom 10. November 1905 Rip. 
5, OLG. Bd. 12 S. 274; unrichtig Weyk I S. 472 und Kohler S. 450). 
a) AS öffentlihredhtlide Berpflihtung, deren Erfüllung im 
öffentlichen Interejie liegt, wird EL erachten fein Die rlicht 
zur DEE von Steuern (Schollmeyer S. 128, Stay S. 138, Vert- 
mann Bem. 2, a, Fifdher-Genle Note 3; and. Anf. Dernburg & 300 
Anm. 11; f. auch Plan Bem. 2, a und WB. 11, 737), zur Vers 
pflegung einquartierter Truppen, zur Herftellung von Deicharbeiten, 
zur Schaffung eines Ranalanichlulles (Urt. d. VLSG. Kolmar vom 
k) Mal. hiezu die in Note * zur Borbenmt. (S. 1208) erwähnte Difi. von Klamti.
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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