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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

9530 
VIL Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
Der Umkreis diefer Vorräte im einzelnen ergibt ich einerfeit3 au3Z dem Begriffe 
„fandwirtichaftlidher“ Erzeugnifie, anderfeits aus ihrer Bettimmung zur Fortführung der 
AA e8 fallen insbefondere darunter Sämereien, Zuttergetreide, Dünger {, Bem. 4 
zu 2067. 3), Stroh {f. Bem. 4 unten), auch junge Tiere. 
1. Die VBorichrift bezieht fih aber, wie nocdhmalS Hervorzuheben ift, nur auf die 
Bacht eines LandgutS (im Segenjaße zu SS 591 und 592). Neber diejen Begriff 
|. die Bem. zu S 98 Nr. 2, zu S 1515 und zu Art. 137 EG., {owie ferner Seuff. Arch. 
Bd. 60 Nr. 50. Sm U jet noch Herborgehoben, daß fich eine völlig durch» 
Ichlagende Definition diefes Begriffs überhaupt nicht geben läßt. (E83 ift vielmehr die 
Srage, ob von einem Landgute gefprodden werden fünne, in jedem einzelnen Falle 
Patf& Lich zu prüfen und zwar fommt eS darauf an, ob ein zu einer mirt{ddHaft- 
OR (nicht redtlidhen) Einheit von Grundftücen verbundener Komplex vorliegt. 
Auf den Begriff eines herrichaftlidhen Landfiges it diefer Begriff durchaus nicht befhränkt. 
(€. T hatte dem Begriffe Br gleichgeftellt: ochrere zum Betriebe der AN 
verbundene Örundftücke. Auf dieje paßt die Vorfchrift aber nur, wenn nr wie ein Sand- 
ut Ve find, und infolgedeffen erwies ich diefer Zıufab alZz überflüffig), Aus der 
Nrazis bal. hiezu Seuff. Arch. Bd. 60 S, 93. 
2, Diefe Zurüclafungspflicht bezieht {ich übrigen nur auf die bei Beendigung der 
Wacht tatfädhlidh vorhandenen Borräte, wie Beionders hervorzuheben ift. Sb die 
Vorräte von dem SOute jelbft ftammen, ift gleichgültig (f. aber Bem. 4). 
Die Frage, inwieweit der Pächter für das Vorhandenfein der zur Fortführung der 
Airtjhaft bis zur nächften Ernte erforderlichen Vorräte Sorge zu Iragen hat und in- 
Sl er durch eine Bernachläffigung diefer Sorge erfaßpflichtig wird, ift aus S 591 zu 
eurteilen. 
3. Abi. 2 ir el die Erfaganfprühe des Lüächter8 Hezüglich der zurücz 
gelaffenen Erzeugnifje : . , , 
Die Neberlahfung des Bächters foll bhinfichtliG lan dwirtfchaftliher Erzeug- 
niffe feine unentgeltliche fein, wenn und foweit der Pächter foldde in größerer Menge 
der hefferer Befihaffenheit zurücläßt, als er beim Antritte der Macht über: 
BO Sn diejer Beziehung kommt alfo der Buftand zu Beginn der Baht doch 
in Betracht. 
Eine Beftimmung darüber, wie eS zu halten fei, wenn die zurücgelaffenen Vor: 
räte geringer find als die empfangenen, gibt das Gefeß hier nicht. Der Wächter wird 
in diefem Falle auf Schadenserfaß belangt werden Können, foweit er dadurch zugleich 
gegen $ 591 verftoßen Hat. 
4, Ubf. 3: Cine befondere Behandlung kommt dem Dünger zu infolge 
feiner großen Wichtigkeit für die Wirtfchaft, val. B. II, 267. 
a) Der gejamte vorhandene Dünger ift zurüczulaffen, nicht nır der zur 
Hortführung der Wirtfchaft nötige. E83 ift aber hierunter nur der natürliche, 
auf dem Sandaute felbjt gewonnene Caljo nicht der Kinftlihe oder der von 
ınderer Seite erworbene) Dünger zu verftehen. 
Der Pächter Kann für diefen HELEN Dünger feinen Erfaß be- 
anfpruchen. Man ging davon aus, daß der auf dem Gut und in der Wirt» 
ichaft gewonnene Dünger, wenn ordnungsmäßig verfahren werde, vollitändig 
für das Gut verwendet werden mühlfe. Cß. a. a. OD.) 
Das Stroh ift dem Dünger nicht gleidhgeftellt, obwohl dies von Landwirtfchaft- 
licher Seite verlangt wurde. Neber die @runde vgl. B. a. a. ©. Die Zurüclaffung des 
Strohes ift deshalb nach Ab. 1 und 2 zu beurteilen. 
5. Rechtlice Natur: , 
Die aus 8 593 fir den Vächter entftehenden Pflichten {ind nur obligatorifcdher 
Natur. Eigentümer der Erzeugnifle ift zunächit der Pächter geworden, einen fofortigen 
Gigentumsibergang auf den Verpächter (vgl. & 588 Abt. 2) fpricht das Gejeß hier nicht aus. 
‚Das ganze ItechtSverhältnig der Ueberlaffung wird im übrigen al8 eine Art Ent- 
eignung zu beurteilen fein. Val. Dertmann Bem. 5. 
8 594. 
Nebernimmt der Pächter eines Landauts das Gut auf @rund einer Schägung 
des wirthH{haftlidhen Zuftandes mit der Beftimmung, daß nach der Beendigung 
der Pacht die Rücgewähr gleichfalls auf Grund einer Joldhen Schägung zu er- 
folgen hat, jo finden auf die Rüdgewähr des Sutes die Borfchriften des S 589 
Abt. 2, 3 entiprechende Anwendung,
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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