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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

J4. Titel: GefeNihaft, 88 708, 709. 
1288 
Aührung aus Gließlich d. hb. unter Ausfhluß der übrigen Gefellicdhafter 
zu beforgen haben: $ 710. 
Bei der lebteren Art ift auch die CScohHattierung vertragsmäßig möglich, daß 
‘eder einzelne von den gefchäftsiihrenden Gefelljchaftern für 11h allein 
zur Sefchäftsführung befugt ift: $ 711.4 
Bari € ift jedoch KfeinesmegS aus8gefchloffen, daß durch GefellfhaftSvertrag ande tie 
ariationen eingeführt werden, 3. B. verfchiedene Behandlung von laufenden und außer- 
Bewöhnlichen Gefchäften oder Notwendigkeit des Zujammenmwirken3 zweier Gefellichafter 
zu jeder Handlung 2C. 
s Hier Ichlägt auch die Frage ein, ob ein Ausihluß fämtlicher SGefell= 
after von der Geichäftstührung möglich it? Hierauf it zu fagen, daß die 
ejellichafter zwar gültig vereinbaren Können, daß die Gefhäftsführung durch einen ges 
Meinfehaftlichen Angelitellten oder Beauftragten allein beforgt werden folle; durch eine 
derartige Weitimmung werden aber die Gefellfehafter nicht behindert, gemeinfchaftlich 
xnach dem Regelfalle des $ 709 Abi. 1) in die Gejhäftsführung einzugreifen; dies kann 
are Sn Ad einer Kündigung jenes Angeftellten notwendig werden. So mit Recht 
N 2, In welchem Umfange der oder die Gefellfhafter jeweils fr Sefchäft8- 
Mhrung berufen find, it im allgemeinen zunächft aus dem GejfellihaftSvertrage 
3 entnehmen. 
a) Eine Ausfcheidung beftimmter wichtiger GeIHäfte (wie 3. B. in den Art. 99 
und 103 des HOB. ä. F.) Kennt das GejeB hier nicht. CSelbftverftändlich 
aber iit, daß ein ganz unbejchränkt zur Gefchäftsführung berufener Gefell- 
‚after zu SGeichäjten, weldhe dem Zwece der Seijellichaft fremd Kind (vgl. 
5OS. Urt. 103 & 3.) troß feiner unbefchränkten Berufung nicht berechtigt 
wird. Um durch derartige Gejchäfte die übrigen Gefellidhafter zu verpflichten, 
hedürfte e8 des UbichlufleS eine8 neuen Gejellfchaftsvertrags (WM. 11, 600). 
Zn übrigen umfaßt der Begriff der SGefchäftsführung im Sinne der nach- 
jolgenden Baragraphen alle SGefchäfte der SGefellichaft, wie folcdhe in der 
fonfreten Gejellichaft vorfommen und nötig werden fönnen, * Dagegen 
werden alle jene Gefchäfte, welche die Grundlagen der Gefellfchaftt 
und die VBorausfegungen der Gefchäftsfibhrung betreffen, nicht 
hieher zu rechnen fein und daher nicht den Borfehriften der SS 709—713 
unterliegen (vgl. Plane zu 8 709 a. €.) 
3, Neber die Entziehung der Gefchäftshihrung handelt $ 712, während die Rechte 
und Mflichten des ge{Gäftsführenden SGejellfchafters im einzelnen $ 713 regelt. 
x 4. Die Ucbernahme der SGefchäftsführung oder die Beteiligung hieran gehört an 
A 3u den Nilichten der Gefellichafter, der er fih demgemöäß nicht entziehen Kann, 
wBer er fündigt das Gejellfchaftäverbältnis überhaupt, bal. Vertmann Bem. 6 und Gold- 
Nann-Lilienthal S. 745; val. übrigens auch Wimpfheimer a. a. OD. S. 37 ff. 
| 5, Die Au8fhließung eines Mitglieds fällt nicht unter die Gefchäftsfihrung, 
Io daß S 709 Hierauf Feine Unmwendung finden kann, f. bayr. Cberit. LG. Bd. I In. F.) 
©. 179 {f., BL f. RA. Bd. 73 S. 710. 
Ü 6. Auch iuriftifhe Berfonen Iönnen Mitglieder einer Gefellfichaft fein und 
N demgemäß zur Führung der Gejcäfte (S 709) und zur Vertretung Dritten gegen- 
Wer ($ 714) befugt, vgl. Sımon 23. 1908 S. 13. 
IL. 8 709 UGf. 1 im einzelnen: 
; 4, Hierin wird das Prinzip, daß die Führung der Gefellfchaftsgefchäfte den Sefell- 
Daftern N zuftebt und deshalb auch bei der Sührung der SefellichaftS- 
3elchäfte Sinftimmigleit aller Gefellfchafter erforderlich ift, als gefeßlidhe Negel 
yangel8 einer befonderen Verabredung hinfichtlich der Gef äftsführung feftgelegt. Diefe 
Aoım weicht ab von der Beftummung des Urt. 102 des HOB. ä. F., wonach in 
Te engelung anderer Vereinbarung jeder SGefellfhafter zur Führung der Gejchäite 
fe eihmüäßig berechtigt und verpflichtet it und nur inı Falle des Widerfuruchs eines Ges 
elichafter8 die einzelnen wideriprocdhenen Handlungen unterbleiben müflen. Man jand 
tämlich (SD. IT, 602), daß jeneS handelsrechtliche Prinzip für die gem On tcE Gejellichaft 
licht gut pafie, ja für eine große Rahl der hier gemeinten Gefellichaften geradezu unan- 
wendbar tet. 
a Die hier aufgeftellte Regel gilt für alle Gefchäfte der Sefellfchaft, umfaßt 
alio fowohl den Abichluß von Kechtegefchäften, mie tatfächliche Leitungen, 
Arbeiten, Merrichtungen, wie jolche in der Lonkreten SGefellfchaft vor- 
f{ommen und nötig merden können. Val. aber auch oben Bem. 1, 2, b. 
RIM 
1
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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