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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

1238 
VI, AbfOnitt: Einzelne SoHuldverhältniffe. 
darin, ob die Nebertragung der Gefchäftsführung einen Teil des GejellfhaftS- 
vertragsS, fei e8 Fraft urjprünglicher oder zufolge fpäterer Seftfebung, bildet oder nicht. 
II. Entziehung der Gefhäftsführung. ” en , 
ZTrobßdem, wie in Bem. I betont wurde, der gefchäftsführende Sefellichaiter ee 
Gefondere Vertrauensitellung einnimmt, befteht au hier ein abfolutes Bebürinis, den 
anderen Sejellichaftern auS befonderen Gründen ein Widerruisredht gegenüber der 
Gefhäftstührung einzuräumen (in Nebereinftimmung mit dem {rüheren Mechte, Dal. i1$- 
befondere Art. 101 HSV. & F.). ” en 
Nach dem Wortlaute des Gefeke8 bezieht fih S 712 zunächit nur auf den Tall, 
daß die Geihäftstührung einem oder einzelnen SGefelljchaitern unter Ausichluß anderer 
nach dem Vertrag eingeräumt ift bal. auch M, 11, 606). Allein eine analoge Un- 
wendung des $ 712 da die gleichen Erwägungen laß greifen) wird gerechtfertigt fein 
Jowohl tür den Zall, daß ein Selellichafter fih der Mehrheit unterworien hat alS auch, 
wenn jeder Gejellichalter ohne RNückjicht auf die übrigen zur Gejchäftsführung befugt il. 
Dagegen kann die auf der gefeglidhen DiSboftioboLIhrilt (8 709 Wbf. 1) beruhende 
Befugnis zur SGefchäftsführung nicht einfeitig entzogen werben, da hier fein Vertrauens: 
alt der SGefellfchafter die Wurzel bildet; hier it So0r nur die Auklöfung der Gejelidhatt 
am Vlabe (übereinftimmend Dertmann und Kuoke S. 62; a. M. Pland in Dem. 1, 8). 
Cine anderweitige BefhHränkung, 3. B. daß der Sefellichafter einen Mit 
gejhättsführer erbalten Ioll, fann dem gefchäftsführenden Teile gegen feinen Willen 
nicht aufgezwungen werden, val. Anoke S. 65. 
‚1. Ein folder Widerruf it jedoch auur Zzuläffig, menn ein widtiger Grund 
vorliegt. Das SGejeh Führt in Ddiejfer Richtung zwei Beifpiele an, obne damit die 
Materie erfhöpfen zu wollen (e8 werden {ih 3. B. die in Art. 101 in Verbindung mit 
Mr Nr. 2-5 HOB. &. X. aufgelitbrten Gründe unter Umftänden verwerten Iafien) 
nämlich: 
wenn ich der Gefellfchaiter einer groben EN Tchuldig 
3emacht hat, alfo bei objeftiver Pflichtverlegung fhuldhaft ©. Do. bier 
oorfäblich oder fahrläffig) handelte (mobei aber auch die objektive Bedeutung 
der Pilihtverlegung insbe]. der Schaden zu mürbigen it, e8 darf {ich alfo 
nicht am eine relativ geringfügige a U handeln); das Wort „grobe 
mird auf die objektive Beiafenbeit der Pilichtverlebung zu beziehen jel 
und it nicht zu verivechfeln mit arober Fahrläffigkeit, 1. Weyl, VerfchuldensS- 
begriffe S. 246, zuftimmend Derimanıum Bem. 2, a, abweichend Knoke S. 63. 
wenn er unfäbig ijt oder wurde zur ordnungsSmäßigen Gefhäftsfihrung 
SE DE 8 117 SGB. n. %), aleichviel ob dies verfchuldet murde 
oder nicht. , 
Das Vorliegen eine8 diefer beiden Oründe bildet in jedem Falle {Olechthin 
zinen. gerechtfertigten Entziehungsgrund (vgl. ME IL 606; im Gegenjaße zu Art. 101 
Abi. 3 HGB. ä. F.), während eS in anderen Fällen auf Würdigung des vnrliegenden 
rundes noch bejonder8 anzufommen hat, a 
Die Beweislaft trifft natürlich die Gefellichafter, welche das Vorliegen des (Ent- 
ziebungsSgrundes behaupten. Die gerechtfertigte (Entziehung wird wirkffam mit dem Bu“ 
gehen des ein/hlägigen Gejellichaftsbejchlufe8 an den betreffenden Gejellichafter; das m 
sinem Prozefje hierüber ergangene Urteil (val. unten 4) kann nur Deklaratori) he 
Bedeutung haben, d. b. nur feftftellen, daß der früher ergangene Sefellichaktsbefh luß 
rechtmäßig war oder nicht übereinftimmend Kuhlendeck zu 8 712 und Knoke S. 64 
Eine grundloje Entziehung entbehrt der Rechtswirkung. 
2, Die Entziehung kann fi felbftverftändlih nır auf die befondere Beiug- 
nis zur Gefchäftsführung er ftrecden. Darüber, welche weiteren olgen fich an die 
berechtigte Entziehung diejer BehugniZ in Aniehung der ferneren Führung der Gefchälte 
fnüpfen, ift nichts beitimmt; hierliber enticheidet zunächit der GejellihafjtSvertr ag. 
Wenn aber diefer nicht8 enthält, fo wird in zweiter Neihde S 709 PlaB zu greifen haben 
N. a. 0. OD.) d. d. e8 fteht bi8 auf weitere8 die Führung der Gejchälte der SGefjfellichatt 
den SGejellichaltern gemeinfchaftlich zu, einfOließlih des Abgefebten. Wollen die Gejell- 
[Oafter, daß leßterer in Zukunit mit der SGeichäftsführung überhaupt nichts mehr 3U 
tun habe, 10 bleibt nichts anderes übrig, al8 die Gefelljchaft zur Auflöhung zu bringen 
und eine Neubegründung ohne jenen efellidhafter herbeizuführen Cogl. Rnoke S. 65). 
, Die Kegel des S 709 Abt. 1 wird HorigenS auch dann eintreten müfjen (mangel8 
einer Sonderbeftinmung im Bertrage), wenn neben dem a deflen Gefchält? 
führungsbeiugnis widerrufen wird, noch andere Gefellfchafter felbitändig mit der Getichätts- 
Hihrung betraut waren Jo mit Recht Anoke a. a. D.). 
3. Der Akt der Entziehung kann nicht durch einen einzelnen Sefeljchafter ex 
fofaen, Sondern mur durch ein Zulammeninirfen aller SGefjellichafter Gelbitverftändlich 
al
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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